Informationen zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

Durch die Möglichkeit von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid hat der Gesetzgeber den Bürgerinnen und Bürgern das Recht eingeräumt, in einer Vielzahl kommunaler Angelegenheiten selbst zu entscheiden. Der Beschluss der Bürgerschaft tritt an die Entscheidung des Rates, hat also dieselbe Wirkung wie ein Ratsbeschluss.

Bürgerbegehren

Ein Bürgerbegehren ist nur zulässig, wenn nicht über diese Angelegenheit in den letzten zwei Jahren bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Richtet sich ein Bürgerbegehren gegen einen Beschluss des Rates, muss es innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses eingereicht sein. Bedarf der Beschluss keiner Bekanntmachung, ist das Bürgerbegehren innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag einzureichen.

 

Verfahren

Das Bürgerbegehren muss schriftlich eingereicht werden und von 6 % der zu den Kommunalwahlen Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Es muss eine Abstimmungsfrage enthalten, über die nur mit „JA“ oder „NEIN“ abgestimmt werden kann. Des Weiteren müssen eine Begründung sowie eine Kostenschätzung für die Durchführung der begehrten Maßnahme enthalten sein. Bis zu drei Personen sind zu benennen, die als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens teilen dies der Stadtverwaltung schriftlich mit. Die Verwaltung ist in den Grenzen ihrer Verwaltungskraft bei der Einleitung eines Bürgerbegehrens behilflich; dazu gehört auch die Einschätzung der mit der Durchführung verbundenen Kosten, die sie den Vertretungsberechtigten mitteilt.

Es müssen bestimmte Formvorschriften beachtet werden, damit ein Bürgerbegehren formell zulässig ist. Jede Unterschriftenliste muss die Abstimmungsfrage, die Begründung, den Kostendeckungsvorschlag und die Namen der drei Vertretungsberechtigten enthalten. Die unterzeichnenden Bürger müssen den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und die Anschrift eintragen.

 

Prüfung

Die Unterstützungsunterschriften werden durch die Verwaltung geprüft und zahlenmäßig erfasst. Ebenso koordiniert die Verwaltung die Vorprüfung über die Zulässigkeit des Begehrens und die Rechtmäßigkeit des beantragten Bürgerentscheids. Der Rat der Stadt Lippstadt prüft die formelle und materielle Zulässigkeit und stellt unter Beachtung der Rechtsvorschriften fest, ob das Bürgerbegehen zulässig ist. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Rates über die Zulässigkeit können nur die Vertreter des Bürgerbegehrens Widerspruch einlegen. Wird das Begehren als zulässig anerkannt, entscheidet der Rat, ob er dem Begehren entspricht. Entspricht er ihm nicht, so ist innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen. Entspricht der Rat dem Bürgerbegehren, so entfällt der Bürgerentscheid.

 

 

 

Bürgerentscheid

Bei einem Bürgerentscheid sind die zu Kommunalwahlen wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger aufgerufen, über die Abstimmungsfrage mit „JA“ oder „NEIN“ abzustimmen. Der Bürgerentscheid wird, vergleichbar mit einer Wahl, an einem vom Rat der Stadt Lippstadt festgelegten Sonntag in Abstimmungslokalen durchgeführt. Die Abstimmung per Brief ist ebenfalls möglich. Alle Abstimmungsberechtigten erhalten eine Benachrichtigung über Ort und Zeit der Abstimmung sowie eine Informationsbroschüre. Die Abstimmung erfolgt vor einem Abstimmungsvorstand mit amtlich hergestellten Abstimmungszetteln. Die zur Abstimmung stehende Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Damit bei geringer Abstimmungsbeteiligung nicht eine kleine Anzahl von Interessierten eine Abstimmung entscheiden kann, ist ein sogenanntes Quorum zu erfüllen. Für die Größe der Stadt Lippstadt ist gesetzlich bestimmt, dass die Mehrheit mindestens 15 von Hundert der Bürger betragen muss.

Anja Erlenkötter

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N. N.

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