Nicht alle Schüler und Schülerinnen kommen zu Fuß oder mit dem Rad zur Schule, viele sind auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. Wenn der Schulweg eine gewisse Länge überschreitet, haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten. Wie das genau geregelt ist und wo Sie die Tickets für Bus und Bahn bekommen, beantworten wir in der folgenden Zusammenstellung der wichtigsten Fragen zum Thema Schülerbeförderung.
Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen haben per Gesetz einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten - wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Ein solcher Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Stadt Lippstadt besteht üblicherweise, wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung in den Klassen 1 bis 4 mehr als zwei Kilometer beträgt, in Klassen 5-10 mehr als 3,5 Kilometer und in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mehr als fünf Kilometer zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform beträgt.
Auch auswärtige Schülerinnen und Schüler können einen Antrag auf Fahrtkostenübernahme bei der jeweiligen Schule einreichen. Diese reicht den Antrag dann an den Fachdienst Schule weiter. Dort wird entschieden, ob es sich bei der in Lippstadt besuchten Schule um die nächstgelegene öffentliche Schule der gewählten Schulform handelt. Ist sie das, wird den auswärtigen Schülerinnen und Schülern in der Schule ein Schulwegmonatsticket ausgehändigt. Ein Schulwegmonatsticket wird auch ausgegeben, wenn die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule im gleichen Umfang wie beim Besuch der Lippstädter Schule anfallen würden. Die Übernahme der Schülerfahrkosten muss für jedes Schuljahr neu beantragt werden.
Falls es sich bei der Lippstädter Schule nicht um die nächstgelegene öffentliche Schule handelt, können anteilige Fahrkosten nachträglich erstattet werden. Das Monatsticket muss zunächst selbst erworben werden. Der erstmalige Antrag auf Erstattung der Fahrkosten sollte vier Wochen vor Schuljahresbeginn eingereicht werden, nachfolgende Anträge auf Erstattung der fiktiven Fahrtkosten zur nächstgelegenen öffentlichen Schule können in den Weihnachts- und den Sommerferien gestellt werden. Die Antragstellung muss bis spätestens drei Monate nach Schuljahresende (31.10. des Jahres) gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass nur jeweils die günstigste Fahrkarte erstattet werden kann. Bei ganzjährigem Schulbesuch ist dieses in der Regel das sogenannte "SchülerAbo plus“.
Ein Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten muss für jedes Schuljahr neu beantragt werden – spätestens vier Wochen vor Schuljahresbeginn. Die Anträge sind in der Schule erhältlich, müssen ausgefüllt und dort wieder abgegeben werden.
Schulwegmonatsticket (Kundenkarte und Monatswertmarken) werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt.
Sollte Ihr Kind die Kundenkarte oder Wertmarke verloren haben, bitten wir Sie, sich bezüglich der Bestellung einer Ersatzkundenkarte und/oder Ersatzwertmarken direkt an die RLG zu wenden.
Der Ersatz der Kundenkarte ist kostenfrei, für jede Ersatzwertmarke wird eine Gebühr in Höhe von 6 Euro erhoben, hierbei ist zu beachten, dass nur eine begrenzte Anzahl an Ersatzwertmarken nachgeordert werden kann.
Die Kosten, die durch den Verlust entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt. Das Schulwegmonatsticket ist nicht übertragbar.
Wenn Schülerinnen und Schüler nicht die Bedingungen einer Kostenerstattung erfüllen, weil sie z. B. nicht weit genug von der Schule entfernt wohnen, aber dennoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren möchten, wenden sie sich direkt an das jeweilige Verkehrsunternehmen um ein Monatsticket zu kaufen. Alternativ zum Schulwegmonatsticket gibt es noch verschiedene andere Varianten, wie z.B. SchülerAbo plus oder FunTicket, das allerdings nur nachmittags und am Wochenende gültig ist.
Ja. Schülerinnen und Schüler, die mit dem Fahrrad zur Schule fahren und einen Anspruch auf Übernahme von Fahrkosten durch die Stadt Lippstadt haben, erhalten eine Wegstreckenentschädigung von 0,03 Euro je gefahrenen Kilometer, wenn sie auf die Aushändigung des Schulwegmonatstickets verzichten. Der erstmalige Antrag muss vier Wochen vor Schuljahresbeginn eingereicht werden.
Die Auszahlung der Wegstreckenentschädigung erfolgt nach Abschluss des Schuljahres nach Einreichung des Formulars (siehe Downloads: Antrag Wegstreckenentschädigung). Die Schule muss die Angaben bestätigen. Der Antrag kann in der Schule oder bei der Stadt Lippstadt abgegeben werden.
Eine Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels als dem Fahrrad muss vier Wochen vor Schuljahresbeginn beantragt werden. Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Sollten dementsprechend die Kosten der Wegstreckenentschädigung höher ausfallen als die Kosten des Schulwegmonatstickets, können nur die Kosten erstattet werden, die für die Ausgabe des Schulwegmonatstickets entstehen würden. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines
Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin oder Schüler und je Kilometer gewährt.
Personenbezogene Daten werden erhoben, um den Schülerfahrkostenantrag prüfen und über diesen entscheiden zu können.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit c. DSGVO für die Prüfung Ihres Schülerfahrtkostenantrages nach der vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 16.04.2005, in der zurzeit gültigen Fassung, erforderlich.
Für die Bearbeitung des Schülerfahrkostenantrages werden Anrede, Vorname, Nachname, Geburtsdatum des Kindes, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Bankverbindung benötigt.
Beim Schulträger erhalten diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Daten, die diese zur Antragsbearbeitung benötigen. Darüber hinaus erhalten vom Schulträger beauftragte Stellen (z.B. städtisches Gesundheitsamt, Verkehrsbetriebe, Taxiunternehmen) die Daten, sofern diese zur Erfüllung Ihrer jeweiligen Aufgabe benötigt werden.
Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen und Verjährungsfristen potenzieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.
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Telefonnummer: 02921 30-2510 und 2511
E-Mail: datenschutzbeauftragter@kreis-soest.de
Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch bezüglich aller Ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten weisen wir Sie an dieser Stelle ausdrücklich hin. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Ihrer Einwilligung, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
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