Wohnungshilfen: Wohngeld und weitere Unterstützungsleistungen

Im Fachdienst Soziale Leistungen  der Stadt Lippstadt erhalten Sie unter anderem Unterstützung rund um das Thema Wohnen. Wir helfen Ihnen zum Beispiel bei der Suche nach einer geförderten Mietwohnung oder beraten Sie über Fördermöglichkeiten und Wohnen in Gemeinschaft.  Außerdem können Sie bei uns einen Antrag auf Wohngeld und einen Wohnberechtigungsschein stellen. Natürlich helfen wir Ihnen auch gern persönlich weiter.  Vereinbaren Sie dazu am besten einen persönlichen Termin.

Wohngeld-Reform: Wohngeld Plus

Am 1.01.2023 ist die Wohngeld-Plus-Reform in Kraft getreten. Damit haben rund zwei Millionen Haushalte Anspruch auf das neue „Wohngeld-Plus“. Anspruchsberechtigt sind Haushalte, welche die gesetzlich vorgegebenen Einkommensgrenzen einhalten.

In dem Erklärvideo des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) erhalten Sie die nötigen Informationen zum neuen „Wohngeld-Plus“.

Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben. Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaberin oder Wohnungsinhaber den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt unter anderem ab von

  • der Zahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der Miete oder der Belastung.

Wichtig: Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Personen, die bereits Bafög und andere Transferleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Auch Personen die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, können kein Wohngeld erhalten.

Die Berechnung ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Ihren eventuellen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert und unverbindlich mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen.

Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind vom speziellen Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie telefonisch bei der Wohngeldstelle nach.

Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind vom speziellen Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie telefonisch bei der Wohngeldstelle nach.

 

Frau Biber

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Frau Susanne Weigelt

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Frau Verena Bleike

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Frau Andrea Wessel

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Frau Xenia Tumanez

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Wohnberechtigungsschein

Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.  Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins muss grundsätzlich das Einkommen des Kalenderjahres vor Antragstellung sowie des aktuellen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Als Einkommensnachweis können die Verdienstabrechnung, Steuerbescheide sowie Bescheide über sonstige Leistungen (Rente etc.) vorgelegt werden. Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenen Einkünften und für jede volljährige Person ist eine Einkommenserklärung  im Haushalt auszufüllen.

  • aktuelle Rentenbescheide (auch Werks- und Zusatzrenten)
  • aktueller Steuerbescheid
  • Bescheide über Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld (II), Krankengeld
  • bei Unterhaltseinkünften entweder den Unterhaltstitel, Schriftverkehr des Rechtsanwalts oder einen aussagekräftigen Kontoauszug über die Höhe der Leistungen
  • gleiches gilt für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennt lebenden Ehegatten oder (nicht ehelichen) Kindern
  • Heiratsurkunde, falls beide Ehepartner das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Eheschließung innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre erfolgte
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes (Pflegegrad)
  • Bescheid über Pflegegeld
  • Schulbescheinigung, falls Kinder zum Haushalt gehören, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Studienbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag
  • Mutterpass bei bestehender Schwangerschaft
  • Nachweis über freiwillige oder private Krankenversicherung und/oder Altersvorsorge, sofern keine Versicherungspflicht besteht (z.B. bei Selbständigen, Beamten, geringfügig Beschäftigten)
  • Nachweis über Betreuungskosten von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn beide Elternteile (bzw. ein alleinerziehendes Elternteil) nicht nur geringfügig berufstätig sind
  • Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, falls die Person von außerhalb NRWs kommt

 

Nicht für jeden sind alle Unterlagen erforderlich. Bitte wenden Sie sich an die Wohngeldstelle für eine Beratung – auch bei Fragen zu den Einkommensgrenzen.

Frau Verena Bleike

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