Wegen der steigenden Heizkosten können Menschen mit geringem Einkommen in eine finanziell schwierige Situation geraten. Ansprechpartner sind dann in erster Linie das zuständige Sozialamt oder das Jobcenter. Der Kreis Soest bietet unter www.kreis-soest.de einen Überblick über mögliche Hilfsoptionen und beantwortet häufig gestellte Fragen.
Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Seit dem 01.07.2017 können Leistungen nach dem UVG für Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.
Für die Bewilligung von UVG müssen seit dem 01.07.2017 folgende Voraussetzungen vorliegen:
Bei Kindern ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leitungen nach dem UVG in der Regel gezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
oder
Die Stadt Lippstadt ist ausschließlich für die Bewilligung von Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Lippstadt zuständig.
Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss wird aktuell je nach Altersstufe in folgender Höhe gezahlt:
für Kinder von 0 - 5 Jahren monatlich 227 €
für Kinder von 6 - 11 Jahren monatlich 299 €
für Kinder von 12 - 17 Jahren monatlich 394 €
Personalausweis oder Pass
Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes zusätzlich:
Ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:
Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache in den meisten Fällen unabdingbar ist.
Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich. Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins muss grundsätzlich das Einkommen des Kalenderjahres vor Antragstellung sowie des aktuellen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Als Einkommensnachweis können die Verdienstabrechnung, Steuerbescheide sowie Bescheide über sonstige Leistungen (Rente etc.) vorgelegt werden. Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenen Einkünften und für jede volljährige Person ist eine Einkommenserklärung im Haushalt auszufüllen.
Nicht für jeden sind alle Unterlagen erforderlich. Bitte wenden Sie sich an die Wohngeldstelle für eine Beratung – auch bei Fragen zu den Einkommensgrenzen.
Der Bezug einer öffentlichen geförderten Wohnung ist von Einkommensgrenzen abhängig. Das Einkommen ist nachzuweisen.
Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben. Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaberin oder Wohnungsinhaber den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt unter anderem ab von
Wichtig: Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Personen, die bereits Bafög und andere Transferleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Auch Personen die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, können kein Wohngeld erhalten.
Die Berechnung ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Ihren eventuellen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert und unverbindlich mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen.
Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind vom speziellen Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie telefonisch bei der Wohngeldstelle nach.
Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind vom speziellen Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie telefonisch bei der Wohngeldstelle nach.
Wohnen mehr als 3 Personen in der Wohnung, für die Wohngeld beantragt wird, ist diese Anlage zusätzlich auszufüllen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen, die eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.
Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die
bestreiten können.
Der notwendige Lebensunterhalt wird individuell ermittelt. Berücksichtigt werden dabei der gesetzliche Regelbedarf, ggfs. Mehrbedarfe sowie die (angemessenen) Unterkunftskosten.
Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen abzüglich der gesetzlichen Absetzungs- und Freibeträge.
Unterhaltsansprüche einer grundsicherungsberechtigten Person gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, sofern deren jährliches steuerrechtliches Gesamteinkommen jeweils unter dem Betrag von 100.000 EUR jährlich liegt. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einkommensgrenze von 100.000 EUR erreicht oder überschritten wird, kann verlangt werden, dass weitere Angaben zu der Person gemacht werden.
Sollten Kinder oder Elternteile über ein Jahresbruttoeinkommen von je über 100.000 EUR verfügen, muss ein Beitrag zu den beantragten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung an das Sozialamt gezahlt werden. Zurzeit (Stand 2025) beträgt dieser Beitrag 33,12 € pro Monat.
Unterhaltsansprüche bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen sind generell zu verfolgen.
Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen oder Wertpapiere. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 20.000 Euro bei nicht getrenntlebenden Partnern (Stand 2025).
Lassen Sie sich zu den Fragen der Grundsicherung unverbindlich bei der Stadt Lippstadt beraten. Die Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter.
Sozialhilfe dient der Sicherung des alltäglichen Lebensunterhaltes nicht erwerbsfähiger Menschen inkl. Miet- und Heizkosten. Sie ist in der Regel eine bedarfsdeckende Leistung. Die Berechnung der Geldleistungen erfolgt - vereinfacht dargestellt - durch rechnerische Zusammenstellung eines gesetzlich definierten Gesamtbedarfs zum Lebensunterhalt (Regelbedarf, Zuschläge, angemessene Unterkunftskosten). Voraussetzungen: Sozialhilfe wird nur Personen gewährt, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) beschaffen können und ausreichende Hilfe auch nicht von anderen (z.B. Unterhaltspflichtigen) erhalten.