Finanzielle Hilfen: Unterstützungsleistungen in besonderen Lebenslagen

Hinweis: Sie haben aufgrund steigender Heizkosten finanzielle Schwierigkeiten?

Wegen der steigenden Heizkosten können Menschen mit geringem Einkommen in eine finanziell schwierige Situation geraten. Ansprechpartner sind dann in erster Linie das zuständige Sozialamt oder das Jobcenter. Der Kreis Soest bietet unter www.kreis-soest.de einen Überblick über mögliche Hilfsoptionen und beantwortet häufig gestellte Fragen.

Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Seit dem 01.07.2017 können Leistungen nach dem UVG für Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Für die Bewilligung von UVG müssen seit dem 01.07.2017 folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Kind muss bei einem Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes leben
  • der Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend sein
  • das Kind erhält vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG. Bei Halbwaisen ist die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG

Bei Kindern ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leitungen nach dem UVG in der Regel gezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder durch die Bewilligung von UVG wird eine Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden

oder

  • der betreuende Elternteil verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich.

Die Stadt Lippstadt ist  ausschließlich für die Bewilligung von Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Lippstadt zuständig.

 

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss wird aktuell je nach Altersstufe in folgender Höhe gezahlt:

für Kinder von   0 -   5 Jahren monatlich 187 €

für Kinder von   6 - 11 Jahren monatlich 252 €

für Kinder von 12 - 17 Jahren monatlich 338 €

Personalausweis oder Pass

  • Kontokarte
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
  • Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich       o. ä.)
  • Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
  • Bescheid über Halbwaisenrente
  • Aufenthaltstitel

Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes zusätzlich:

  • aktueller Bescheid des Jobcenters über Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)

Ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:

  • Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise des Kindes sowie ggf. Ausbildungsvertrag

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache in den meisten Fällen unabdingbar ist.

Herr Olaf Blanke

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Frau Große Wienker

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Frau Stijohann

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Herr Rieping

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Wohnberechtigungsschein

Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.  Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins muss grundsätzlich das Einkommen des Kalenderjahres vor Antragstellung sowie des aktuellen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Als Einkommensnachweis können die Verdienstabrechnung, Steuerbescheide sowie Bescheide über sonstige Leistungen (Rente etc.) vorgelegt werden. Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenen Einkünften und für jede volljährige Person ist eine Einkommenserklärung  im Haushalt auszufüllen.

  • aktuelle Rentenbescheide (auch Werks- und Zusatzrenten)
  • aktueller Steuerbescheid
  • Bescheide über Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld (II), Krankengeld
  • bei Unterhaltseinkünften entweder den Unterhaltstitel, Schriftverkehr des Rechtsanwalts oder einen aussagekräftigen Kontoauszug über die Höhe der Leistungen
  • gleiches gilt für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennt lebenden Ehegatten oder (nicht ehelichen) Kindern
  • Heiratsurkunde, falls beide Ehepartner das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Eheschließung innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre erfolgte
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes (Pflegegrad)
  • Bescheid über Pflegegeld
  • Schulbescheinigung, falls Kinder zum Haushalt gehören, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Studienbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag
  • Mutterpass bei bestehender Schwangerschaft
  • Nachweis über freiwillige oder private Krankenversicherung und/oder Altersvorsorge, sofern keine Versicherungspflicht besteht (z.B. bei Selbständigen, Beamten, geringfügig Beschäftigten)
  • Nachweis über Betreuungskosten von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn beide Elternteile (bzw. ein alleinerziehendes Elternteil) nicht nur geringfügig berufstätig sind
  • Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, falls die Person von außerhalb NRWs kommt

 

Nicht für jeden sind alle Unterlagen erforderlich. Bitte wenden Sie sich an die Wohngeldstelle für eine Beratung – auch bei Fragen zu den Einkommensgrenzen.

Frau Verena Bleike

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Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben. Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaberin oder Wohnungsinhaber den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt unter anderem ab von

  • der Zahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der Miete oder der Belastung.

Wichtig: Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Personen, die bereits Bafög und andere Transferleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Auch Personen die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, können kein Wohngeld erhalten.

Die Berechnung ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Ihren eventuellen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert und unverbindlich mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen.

Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind vom speziellen Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie telefonisch bei der Wohngeldstelle nach.

Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind vom speziellen Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie telefonisch bei der Wohngeldstelle nach.

 

Frau Biber

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Frau Susanne Weigelt

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Frau Verena Bleike

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Frau Andrea Wessel

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Frau Xenia Tumanez

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Grundsicherung im Alter oder bei vollständiger Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen, die eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

  • ihren Aufenthalt in Deutschland haben
  • welche die Altersgrenze erreicht haben bzw. das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin

bestreiten können. Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Welcher Betrag frei bleibt, erfahren Sie im persönlichen Gespräch.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 5.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 10.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Partnern.

Lassen Sie sich daher zu den Fragen der Grundsicherung unverbindlich bei der Stadt Lippstadt beraten. Die Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter.

Frau König

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Frau Freise

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Frau Bunsmann

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Frau Bühring

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Frau Bode

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Frau Scholz

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Sozialhilfe

Sozialhilfe dient der Sicherung des alltäglichen Lebensunterhaltes nicht erwerbsfähiger Menschen inkl. Miet- und Heizkosten. Sie ist in der Regel eine bedarfsdeckende Leistung. Die Berechnung der Geldleistungen erfolgt - vereinfacht dargestellt - durch rechnerische Zusammenstellung eines gesetzlich definierten Gesamtbedarfs zum Lebensunterhalt (Regelbedarf, Zuschläge, angemessene Unterkunftskosten). Voraussetzungen: Sozialhilfe wird nur Personen gewährt, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) beschaffen können und ausreichende Hilfe auch nicht von anderen (z.B. Unterhaltspflichtigen) erhalten.

  • Personalausweis
  • Nachweis über die Erwerbsunfähigkeit
  • Einkommensnachweise
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Miete, Versicherungen)
  • Darüber hinaus erforderliche Unterlagen sind Einzelfallabhängig

Frau Freise

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Frau Bunsmann

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Frau Bühring

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Frau Bode

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Frau Scholz

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Frau König

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Förderprogramm „Stärkungspakt NRW“

Zu Beginn des Jahres 2023 hat das Land Nordrhein-Westfalen der Stadt Lippstadt Fördermittel aus dem Unterstützungsprogramm „Stärkungspakt NRW“ zur Verfügung gestellt. Die Fördermittel sollen im Jahr 2023 dazu beitragen, sowohl die krisenbedingt steigenden Energiepreise als auch die hohe Inflation auszugleichen.

Bestandteil des „Stärkungspakts NRW“ ist die Finanzierung von Maßnahmen für Einzelfallhilfen, um kurzfristig und außerplanmäßig finanzielle Härten bei den Bürgerinnen und Bürgern zu vermeiden bzw. zu beseitigen.

Die Hilfen für Einzelpersonen, Paare oder Familien sollen insbesondere zur Verhinderung von Überschuldungen, Energiesperren und Wohnungsverlusten eingesetzt werden, soweit im Einzelfall vorrangige Leistungsansprüche nicht ausreichen bzw. nicht realisiert werden können.

Anträge auf Einzelfallhilfen werden nach vorheriger Terminvereinbarung in den Fachdiensten

  • Soziale Leistungen (Ansprechpartner Herr Blanke, Tel. 980-657),
  • Soziales und Integration (Ansprechpartnerin Frau Faulhaber, Tel. 980-717 sowie
  • Jugend und Familie (Ansprechpartnerin Frau Heinert, Tel. 980-750)

der Stadt Lippstadt entgegengenommen.

Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.mags.nrw/staerkungspakt-nrw

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