Erschließung: das sollten Sie als Grundstückseigentümer wissen

Wenn ein neues Baugrundstück entsteht, muss das nicht nur an das öffentliche Straßennetz, sondern auch an die Ver- und Entsorgungsnetze für Wasser, Abwasser, Strom, Gas und Telekommunikation angeschlossen werden. Diesen Vorgang bezeichnet man als Erschließung.

Für die Erschließung eines Grundstückes und die Erneuerung einer bestehenden Straße erheben die Stadt, die Stadtwerke GmbH und die Stadtentwässerung AöR von den Anwohnern, bzw. den Grundstückseigentümern Beiträge und Gebühren. Für den Neubau einer Straße werden Erschließungsbeiträge, für die Erneuerung einer bestehenden Straße Straßenbaubeiträge erhoben. Straßenbaubeiträge werden nur erhoben, sofern sie nicht durch die  Förderung des Landes Nordrhein-Westfalen zu 100 % refinanziert werden. Die Gebühren  für den Anschluss an das Abwassernetz erhebt die Stadtentwässerung AöR. Durch das Ausstellen einer  Straßenanliegerbescheinigung wird bestätigt, ob ein Grundstück an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist und ob in Zukunft noch Erschließungs- oder Straßenbaubeiträge zu entrichten sind.

Im Folgenden finden Sie wichtige Informationen zu Erschließungsbeiträgen und Straßenbaubeiträgen. Sollten Sie darüber hinaus noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an die angegebenen Ansprechpartner im Fachdienst Bauverwaltung. Eine Übersicht über laufende Straßenbaumaßnahmen finden Sie hier.

Häufig gefragt: Erschließungsbeiträge und Straßenbaubeiträge

Erschließungsbeiträge werden für die erstmalige Herstellung einer Straße erhoben, Straßenbaubeiträge bei einer Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von Straßen. Die Rechtsvorschrift für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen ist das Baugesetzbuch (BauGB, Bundesrecht). Bei Straßenbaubeiträgen gilt das Kommunalabgabengesetz NRW (KAG, Landesrecht).

Die erstmalige Erschließung von Neubaugebieten wird heute in der Regel an einen Dritten übertragen (Erschließungsträger), sodass in diesen Fällen keine Erschließungsbeiträge an die Stadt Lippstadt zu zahlen sind.

Rechtzeitig vor Beginn einer Baumaßnahme finden Versammlungen statt, zu denen die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die auszubauende Straße angrenzenden Grundstücke eingeladen werden und über den geplanten Ausbau und mögliche Beiträge informiert werden. Bei kleineren Maßnahmen wie z.B. der Erneuerung nur der Straßenbeleuchtung werden Informationsschreiben verschickt.

Ein Straßenbaubeitrag wird zur Finanzierung von Straßenbaumaßnahmen erhoben, bei denen vorhandene Straßen, Wege oder Plätze grundlegend erneuert werden, ihre Funktion verbessert wird oder eine Erweiterung der Verkehrsflächen stattfindet. Zur Erneuerung gehört auch der sogenannte Zweitausbau oder sogar Drittausbau.

Die Rechtsgrundlage für die Erhebung bzw. Erstattung von Straßenbaubeiträgen sind Paragraf 8  und Paragraf 8a des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (kurz: KAG NRW).

Bei der Abrechnung von Straßenausbaubeiträgen gelten folgende Regelungen:

 

  • Straßenausbaubeiträge, die noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren Beschluss über die Baumaßnahme vor dem 01.01.2018 erfolgt ist, werden vollständig vom Grundstückseigentümer erhoben.
  • für Straßenausbaubeiträge, die noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden, deren Beschluss über die Baumaßnahme zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2023 erfolgte und die Baumaßnahme auf der Basis des beschlossenen Straßen- und Wegekonzeptes der Stadt Lippstadt umgesetzt wurde, kann die Förderung für Straßenausbaumaßnahmen zu 100 Prozent  gewährt werden.
  • für Straßenausbaumaßnahmen, die noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren Beschluss nach dem 01.01.2024 erfolgte gilt ein Beitragserhebungsverbot. Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet der Kommune den entsprechenden Anliegeranteil.

Die Rechtsgrundlage für die Förderung des Straßenbaubeitrages ist die Richtlinie des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung vom 03.05.2022 -- Geltungsdauer: 31.12.2026

Unter einer Erneuerung versteht man die Wiederherstellung einer abgenutzten Straße in einen Zustand, der den heutigen Verkehrsbedürfnissen entspricht. Im Ergebnis wird eine Straße geschaffen, die der ursprünglichen Straße gleicht.  Beispiel: Eine verschlissene Anliegerstraße wird nach Jahrzehnten grundlegend erneuert, da Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahmen nicht mehr ausreichend sind.

Unter einer Verbesserung versteht man, allgemein ausgedrückt, die Aufwertung einer Straße oder einer Teileinrichtung der Straße sowie die Anpassung an den heutigen Qualitätsstandard. 
Beispiel: Einbau einer Frostschutzschicht in einen Gehweg oder eine bessere Straßenbeleuchtung.

Bei einer Erweiterung gewinnt die Straße an Funktionalität. Entweder kann eine bestehende Teileinrichtung ausgeweitet oder eine zusätzliche Teileinrichtung geschaffen werden. 
Beispiel: Ausweitung der Fahrbahn, Anlegen eines Parkstreifens oder Verbreiterung eines Gehweges.

Für Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen werden keine Straßenbaubeiträge erhoben.
Beispiel: Auftragen einer neuen Verschleißschicht auf die Fahrbahn

Beitragspflichtig sind Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigte, die durch die Straßenbaumaßnahme wirtschaftliche Vorteile haben. 
Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass der Gebrauchs-  oder Verkehrswert des Grundstückes durch die Straßenbaumaßnahme steigt. Die Straßenbaumaßnahme muss zu einer Verbesserung der Erschließungssituation führen. Hierbei ist ausreichend, dass der Anlieger die Möglichkeit erhält, die Straße zu nutzen. 

Beitragspflichtig ist derjenige, der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist. 
Bei einem Wohnungs- und Teileigentum ist der Miteigentümer entsprechend seines Miteigentumsanteils beitragspflichtig.
 

Die Beitragspflicht für einen Straßenbaubeitrag entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (Schlussabnahme).  

Nach Ablauf des Jahres der Schlussabnahme hat die Stadt Lippstadt maximal vier Jahre Zeit, den Straßenbaubeitrag festzusetzen. Die Festsetzung des Straßenbaubeitrags erfolgt per Bescheid. Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. 

Banken, Bausparkassen, Versicherungen fordern Sie im Rahmen der Finanzierung von Bauvorhaben oder des Erwerbs von Grundstücken und Immobilien auf, von der Stadt eine Bescheinigung vorzulegen, aus der entnommen werden kann, ob für ein Grundstück in Zukunft noch Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch oder Straßenbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz zu zahlen sind.

Für diese Straßenanliegerbescheinigung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von  22 Euro erhoben.

Strom, Wasser, Gas und Telefon: Diese Unternehmen sind zuständig

Für die Anschlüsse von Strom, Wasser, Gas, Telefon, Kabelfernsehen sowie den Kanalanschluss sind folgende Unternehmen zuständig:

Kathrin Lücker-Corzillius

Fachdienst Bauverwaltung
Details

Mariele Schwede

Fachdienst Bauverwaltung
Details