Schülerbeförderung: Was Eltern und Kinder zum Schulweg wissen müssen

Nicht alle Schüler und Schülerinnen kommen zu Fuß oder mit dem Rad zur Schule, viele sind auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen. Wenn der Schulweg eine gewisse Länge überschreitet, haben Schülerinnen und Schüler Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten. Wie das genau geregelt ist und wo Sie die Tickets für Bus und Bahn bekommen, beantworten wir in der folgenden Zusammenstellung der wichtigsten Fragen zum Thema Schülerbeförderung.

Schülerbeförderung - Häufig gefragt:

Schülerinnen und Schüler von allgemeinbildenden Schulen haben per Gesetz einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten - wenn gewisse Voraussetzungen vorliegen. Ein solcher Anspruch auf Übernahme der Kosten durch die Stadt Lippstadt besteht üblicherweise, wenn der kürzeste Schulweg (Fußweg) in der einfachen Entfernung in  den Klassen 1 bis 4 mehr als zwei Kilometer beträgt, in Klassen 5-10 mehr als 3,5 Kilometer und in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 mehr als fünf Kilometer zur nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform beträgt.

Auch auswärtige Schülerinnen und Schüler können einen Antrag auf Fahrtkostenübernahme bei der jeweiligen Schule einreichen.
Diese reicht den Antrag dann an den Fachdienst Schule  weiter. Dort wird entschieden, ob es sich bei der in Lippstadt besuchten Schule um die nächstgelegene öffentliche Schule der gewählten Schulform handelt. Ist sie das, wird den auswärtigen Schülerinnen und Schülern in der Schule ein Deutschlandticket ausgehändigt. Ein Deutschlandticket wird  auch ausgegeben, wenn die Fahrtkosten zur nächstgelegenen Schule im gleichen Umfang wie beim Besuch der Lippstädter Schule anfallen würden.
Die Übernahme der Schülerfahrkosten muss für jedes Schuljahr neu beantragt werden.

Falls es sich bei der Lippstädter Schule nicht um die nächstgelegene öffentliche Schule handelt, können ggf. anteilige Fahrkosten nachträglich erstattet werden. Die Antragstellung muss bis spätestens drei Monate nach Schuljahresende (31.10. des Jahres) gestellt werden. 
Bitte beachten Sie, dass nur jeweils die günstigste Fahrkarte erstattet werden kann.

Ein Antrag auf Übernahme der Schülerfahrkosten muss für jedes Schuljahr neu beantragt werden – spätestens vier Wochen vor Schuljahresbeginn. Die Anträge sind in der Schule erhältlich, müssen ausgefüllt und dort wieder abgegeben werden.

Die Deutschlandtickets werden den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres in der Schule ausgehändigt.

Sollte Ihr Kind das Deutschlandticket verloren haben, können Sie gegen Zahlung einer Gebühr bei der RLG ein neues Deutschlandticket beantragen. Über die Internetseite: https://www.rlg-online.de/fahrgast/abo/abo-verwalten/ersatz-bestellen-wertmarken können Sie eine Ersatzbestellung vornehmen.
Die Kosten, die durch den Verlust entstehen, werden nicht vom Schulträger ersetzt.
Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar.

 

Wenn Schülerinnen  und Schüler nicht die Bedingungen einer Kostenerstattung erfüllen, weil sie z. B. nicht weit genug von der Schule entfernt wohnen, aber dennoch mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren möchten, können Sie für Ihr Kind ein privates und vom Schulträger mit 20,- € bezuschusstes Deutschlandticket Schule abonnieren.
Verantwortlich für die Abonnement-Verwaltung (Abschluss, Kündigung etc.) ist der jeweilige Abonnent.

Das Deutschlandticket Schule können Sie über folgende Internetseite abonnieren: https://www.rlg-online.de/deutschlandticket-schule 
Sie benötigen nur eine aktuelle Schulbescheinigung, welche Sie dort hochladen müssen.

Ja!  Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Übernahme der Schülerfahrkosten durch den Schulträger haben und ganzjährig auf das Deutschlandticket verzichten, erhalten für das Zurücklegen des Schulweges mit dem Fahrrad eine pauschale Wegstreckenentschädigung in Höhe von derzeit 150,00 € pro Schuljahr.

Der erstmalige Antrag muss vier Wochen vor Schuljahresbeginn eingereicht und für jedes Schuljahr neu beantragt werden.

Die Auszahlung der Wegstreckenentschädigung erfolgt nach Abschluss des Schuljahres nach Einreichung des Formulars (siehe Downloads: Antrag Wegstreckenentschädigung).
Die Schule muss die Angaben bestätigen. Der Antrag kann in der Schule oder bei der Stadt Lippstadt abgegeben werden.

Eine Wegstreckenentschädigung bei Nutzung eines anderen Verkehrsmittels als dem Fahrrad muss vier Wochen vor Schuljahresbeginn beantragt werden. Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, der Schülerin oder dem Schüler zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendig entstehen. Der Schulträger entscheidet im Rahmen dieser Verordnung über Art und Umfang der Schülerbeförderung. Sollten dementsprechend die Kosten der Wegstreckenentschädigung höher ausfallen als die Kosten des Deutschlandtickets, können nur die Kosten erstattet werden, die für die Ausgabe des Deutschlandtickets entstehen würden. Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei notwendiger Benutzung eines

  1. Personenkraftwagens: 0,13 Euro
  2.  sonstigen Kraftfahrzeugs: 0,05 Euro

Bei der Benutzung von Privatfahrzeugen wird eine Mitnahmeentschädigung für regelmäßig mitgenommene weitere Schülerinnen oder Schüler, die die Voraussetzungen für die Erstattung der Fahrkosten für die Mitnahmestrecke erfüllen, in Höhe von 0,03 Euro je Schülerin oder Schüler und je Kilometer gewährt.

Personenbezogene Daten werden erhoben, um den Schülerfahrkostenantrag prüfen und über diesen entscheiden zu können.

Die Verarbeitung  der personenbezogenen Daten ist gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit c. DSGVO für die Prüfung Ihres Schülerfahrtkostenantrages nach der vom Land Nordrhein-Westfalen erlassenen Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO -) vom 16.04.2005, in der zurzeit gültigen Fassung, erforderlich.

Für die Bearbeitung des Schülerfahrkostenantrages werden Anrede, Vorname, Nachname, Geburtsdatum des Kindes, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse und ggf. die Bankverbindung benötigt.

Beim Schulträger erhalten diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Ihre Daten, die diese zur Antragsbearbeitung benötigen. Darüber hinaus erhalten vom Schulträger beauftragte Stellen (z.B. städtisches Gesundheitsamt, Verkehrsbetriebe, Taxiunternehmen) die Daten, sofern diese zur Erfüllung Ihrer jeweiligen Aufgabe benötigt werden.

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen und Verjährungsfristen potenzieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind.

 

Kontaktdaten:

Der Datenschutzbeauftragte des Kreis Soest

Telefonnummer: 02921 30-2510 und 2511

E-Mail: datenschutzbeauftragter(at)kreis-soest.de

 

Auf Ihre Rechte zu Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch bezüglich aller Ihrer verarbeiteten personenbezogenen Daten weisen wir Sie an dieser Stelle ausdrücklich hin. Rechtsgrundlagen hierfür sind die Artikel 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Beruht die Verarbeitung personenbezogener Daten auf Ihrer Einwilligung, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie haben das Recht Beschwerden beim Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen zu erheben unter Postanschrift: Kavalleriestraße 2-4, 40213 Düsseldorf, Telefon: 0211 - 384240 oder E-Mail.

 

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Manuela Willebrandt

Fachdienst Schule
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