Einwohnerantrag

Mit einem Einwohnerantrag können Einwohnerinnen und Einwohner gemäß § 25 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beantragen, dass der Rat der Stadt Lippstadt über eine bestimmte Angelegenheit, für die er gesetzlich zuständig ist, berät und entscheidet. Der Antragsteller muss mindestens drei Monate in der Stadt Lippstadt wohnen und das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Der Antrag ist nur zulässig, wenn nicht in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein Antrag gestellt wurde.

 

Folgende Voraussetzungen muss der Antrag erfüllen:

  • Der Antrag muss schriftlich an den Bürgermeister eingereicht werden.
  • Der Antrag muss ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten.
  • Der Antrag muss drei Personen benennen, die für die Unterzeichnenden vertretungsberechtigt sind.
  • Der Einwohnerantrag an die Stadt Lippstadt muss von mindestens 5 % der Einwohner, das sind circa 3.400 Einwohner, unterzeichnet sein. Die genaue Zahl derer, die unterzeichnen müssen, wird zum Zeitpunkt der Antragstellung von der Stadtverwaltung errechnet.
  • Jede Unterschriftsliste muss den vollen Wortlaut des Antrags enthalten. Ferner müssen Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift den Unterzeichner zweifelsfrei erkennen lassen. Die Angaben werden von der Stadt Lippstadt überprüft.

Nach erfolgter Prüfung der formellen Voraussetzungen durch die Stadtverwaltung Lippstadt entscheidet der Rat, ob der Einwohnerantrag zulässig ist. Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Einwohnerantrages muss der Rat über die Angelegenheit beraten und entscheiden.

Der Einwohnerantrag mündet nicht in einem Bürgerbegehren oder einem Bürgerentscheid,

 

Bei Fragen können Sie sich gern an die Stadtverwaltung Lippstadt – Büro des Bürgermeisters – wenden.    

Birgit Rubart

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