Ratenzahlung und Stundung

Sollte es Ihnen nicht möglich sein, eine Forderung fristgerecht und/oder vollständig auszugleichen, können Sie einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung stellen.

Den Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung müssen Sie schriftlich stellen. Grundsätzlich werden für den Antrag Unterlagen zu Ihren Vermögensverhältnissen, Einkünften und Ausgaben benötigt. Weiterhin sollte der Antrag das Kassenzeichen des Ursprungsbescheides und den von Ihnen gewünschten neuen Zahlungstermin bzw. die beabsichtigte Ratenhöhe, sowie den gewünschten Beginn der Ratenzahlung enthalten.

Eine Stundung kann in begründeten Ausnahmefällen zur Vermeidung einer erheblichen Härte gewährt werden. Diese erhebliche Härte muss aber eine weit größere Härte sein als die wirtschaftliche Härte, die vielfach mit der Pflicht zum Zahlen von Abgaben verbunden ist. Vor Beantragung der Stundung sollten sie deshalb alle anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben. Zumutbare Einschränkungen in der Lebensführung müssen hingenommen werden. Die Höhe der monatlichen Raten sollte an der oberen Grenze Ihrer Leistungsfähigkeit orientiert werden.

Ein Stundungsantrag kann schriftlich (auch per E-Mail) oder persönlich gestellt werden.

Wichtig: Sollte der Antrag auf Stundung nach dem Fälligkeitstag bei der Stadt Lippstadt eingehen, sind die bereits entstandenen Kosten (z.B. Säumniszuschläge, Mahngebühren, Vollstreckungskosten) für den Zeitraum ab Fälligkeitstag bis zum Eingang Ihres Antrags in jedem Fall zu entrichten.

Bei einer Stundung werden pro Monat Zinsen i.H.v. 0,5% der noch offenen Forderung festgesetzt. Zinsbeträge unter 10 Euro werden nicht erhoben.

  • Formloser Antrag auf Ratenzahlung bzw. Stundung
  • Nachweise zu Vermögensverhältnissen, Einkünften und Ausgaben

Frau Christina Wilsmann

Fachdienst Finanzservice und Controlling
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Informationen zu Vollstreckungsmaßnahmen

Sollten Sie einmal in die Verlegenheit gekommen sein und haben eine Forderung der Stadt Lippstadt trotz Mahnung nicht bezahlt bzw. keine Stundung vereinbart wird der Fachdienst Vollstreckung angewiesen, die offenen Forderungen beizutreiben. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der bereits vorliegenden Informationen werden jeweils geeignete Vollstreckungsmaßnahmen ausgewählt. 

 

Häufig gefragt:

Am einfachsten ist es, wenn Sie den Forderungsrückstand der Stadt gleich nach Vollstreckungsankündigung / Pfändungsankündigung begleichen. Sollte nach Ankündigung der Zwangsvollstreckung kein Zahlungseingang zu verzeichnen sein, wird in der Regel der Vollstreckungsbeamte mit der Beitreibung im Außendienst beauftragt. Trifft der Außendienstmitarbeiter Sie nicht an, hinterlässt er in Ihren Briefkasten eine weitere Pfändungsankündigung und Zahlungsaufforderung. Sie sollten dann den ausgewiesenen Betrag umgehend überweisen oder sich bei Bedarf (z. B. wegen neuer Terminvereinbarung) mit den zuständigen Sachbearbeitern in Verbindung setzen.

 

Dann werden härtere Vollstreckungsmaßnahmen ausgewählt. Alle diese Vollstreckungsmaßnahmen sind mit weiteren nicht unerheblichen Kosten für Sie verbunden. Diese sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse durch rechtzeitige Zahlung vermeiden.

 

Setzen Sie sich mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung und stellen einen Ratenzahlungsantrag. Bitte beachten Sie, dass entsprechende Nachweise über Ihre Einkommensverhältnisse beizubringen sind. Für eventuelle Fragen wenden sie sich bitte immer an unsere Mitarbeiter.

Fachdienst Vollstreckung


Adresse

Stadthaus
Ostwall 1
59555 Lippstadt

Anfahrt

Generelle Erreichbarkeit

Tag
Montag:08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag:08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch:08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag:08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag:08:30 - 12:30 Uhr


Leitung

Herr Bußhaus

Fachdienst Vollstreckung
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Der Fachdienst Vollstreckung  ist als kommunale Vollstreckungsbehörde hauptsächlich für die Beitreibung rückständiger öffentlich-rechtlicher Forderungen der Stadt Lippstadt verantwortlich und hat in diesem Rahmen umfangreiche Befugnisse.

Darüber hinaus sind Einziehungsmaßnahmen im Wege der Amts- und Vollstreckungshilfe für andere Kommunen und Gläubiger nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW durchzuführen.

Es werden Vollstreckungsmaßnahmen in das bewegliche Vermögen (z.B. durch Sach- , Konto- , Lohn- oder Forderungspfändungen) und in das unbewegliche Vermögen (z.B. durch Sicherungshypotheken oder Zwangsversteigerungen) veranlasst.

Ein weiterer Aufgabenschwerpunkt ist – in Zusammenarbeit mit den Fachdienststellen- unter anderem die Bearbeitung aller Insolvenzfälle.

Der Fachdienst Vollstreckung gliedert sich in den Vollstreckungsinnendienst und in den Vollstreckungsaußendienst (Vollziehungsbeamte).

Herr Deutschendorf

Vollstreckungsaußendienst/Vollziehungsbeamter
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Frau Fründ

Vollstreckungsinnendienst
  • Vollstreckungsinnendienst A – J
  • Insolvenzverfahren
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Herr Rickert

Vollstreckungsaußendienst/ Vollziehungsbeamter
Details

Frau Seelige

Vollstreckungsinnendienst

Vollstreckungsinnendienst K – Z

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Frau Semrau

Vollstreckungsinnendienst

Vollstreckungsinnendienst A – J

Details

Herr Stehrenberg

Vollstreckungsinnendienst

Vollstreckungsinnendienst

Insolvenzverfahren

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Frau Tummineri

Vollstreckungsaußendienst/Vollziehungsbeamtin
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