Die EU-Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG verfolgt das Ziel, ein europaweites Konzept zur Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm festzulegen, um schädliche Auswirkungen und Belästigungen durch Umgebungslärm zu verhindern. Die Richtlinie wurde 2005 durch Einfügung der §§ 47 a - f („Lärmminderungsplanung") in das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt.
Umgebungslärm sind laut Umgebungslärm-Richtlinie belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten von Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Geländen für industrielle Tätigkeiten ausgeht.
Zur Lärmminderung sollen schrittweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:
Zuständig für die Lärmkartierung und die Lärmaktionsplanung an Hauptverkehrsstraßen sind laut Bundesimmissionsschutzgesetz die Gemeinden oder die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Für die Lärmaktionsplanung an Haupteisenbahnstrecken des Bundes ist das Eisenbahnbundesamt zuständig.
Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Regelungen zur Umgebungslärmminderung zwar ein formales Planverfahren, aber keine neue Rechtsgrundlage für verbindliche Lärmminderungsmaßnahmen schaffen und dass daraus keine Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen abgeleitet werden können.
In 2024 wurde der Lärmaktionsplan der Stadt Lippstadt aus dem Jahr 2018 fortgeschrieben, weil Daten für eine nach fünf Jahren aktualisierte Lärmkartierung vorliegen. Den fortgeschriebenen Lärmaktionsplan finden Sie unter den Downloads.