Denkmalschutz: Lippstadts Charme ist seine historische Altstadt

Zahlreiche historische Gebäude machen den Charme von Lippstadts Altstadt aus – viele davon sind als Baudenkmäler unter Schutz gestellt und in der Denkmalliste eingetragen.  Die Stadt Lippstadt  verfügt über eine eigene  Untere Denkmalbehörde.  Der Stadt obliegen die wichtigen Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege, a sowie das Führen der Denkmalliste. Außerdem berät die Stadt in allgemeinen Gestaltungsfragen, die den historischen Stadtkern betreffen.

Zum Bereich Denkmalpflege gehört alles, was dem Erhalt der eingetragenen Denkmäler dient. Der städtische Denkmalpfleger ist daher immer Ansprechpartner, wenn es um die Erteilung von Erlaubnissen bei geplanten Veränderungen an Denkmälern, Gewährung von Zuschüssen, Erteilung von Steuerbescheinigungen und Stellungnahmen im Rahmen der Stadtentwicklung geht. Einen weiteren großen und wichtigen Teil nimmt die Beratung und Betreuung der Denkmaleigentümer und Denkmalnutzer ein.

Auch über die Grenzen der Stadt hinaus hat sich Lippstadt mit seiner Kompetenz in der Bewahrung historischer Bausubstanz einen Namen gemacht: So ist Lippstadt seit 1989 Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historische Stadt- und Ortskerne,  einem Zusammenschluss von 56 Städten in NRW. 

Hier beantworten wir Ihre wichtigsten Fragen zum Thema:

Im § 1 des Denkmalschutzgesetzes heißt es u.a., dass ein Baudenkmal zu schützen, zu pflegen und sinnvoll zu nutzen ist. Die Eigentümer und Nutzer müssen auf dieser Grundlage z.B. für die Sicherung des Gebäudes gegen Vandalismus, eindringendes Wasser und Brand sorgen.

Zur Pflege und somit zum Erhalt eines Baudenkmals gehören u.a. die Erneuerung der Dacheindeckung, Erneuerung von Dachrinnen und Fallrohren. Außerdem haben Sie die Pflicht, ihr Denkmal sinnvoll zu nutzen. Die größten Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals sind eine vernachlässigte oder aufgegebene Nutzung. Die Stadt Lippstadt ist deshalb gehalten, Schutz, Pflege und sinnvolle Nutzung der Denkmäler im Rahmen der Zumutbarkeit herbeizuführen, notfalls auch zu erzwingen.

Wird ein Denkmal verkauft, so müssen der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der Stadt Lippstadt anzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit dabei den anderen. Das gilt auch, wenn ein bewegliches Denkmal an einen anderen Ort gebracht wird.

Wer Baudenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort bringen oder die bisherige Nutzung ändern will, benötigt eine Erlaubnis (§9 Denkmalschutzgesetz). Hinsichtlich der Veränderung eines Baudenkmals wird mit Rücksicht auf die Erhaltung des Denkmalwertes ein strenger Maßstab zugrunde gelegt. Dieser betrifft alle unter Schutz stehenden Bauteile, sowohl innen als auch außen.  Dazu gehören die Beseitigung von bauzeitlichen Wand-, Decken- und Fußbodenausstattungen - wie zum Beispiel  Stuck, Wandbekleidungen, Fußbodenbelägen, die Erneuerung von Dacheindeckungen, Fachwerkhölzern, Fenstern, ja sogar die Auffrischung eines Fassadenanstrichs sind in aller Regel erlaubnispflichtig. Eine Erlaubnis benötigt außerdem, wer in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen.

Wenn kein Baugenehmigungsverfahren notwendig ist, kann der Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis formlos gestellt werden. Dem Antrag ist eine ausführliche Ausführungsbeschreibung beizufügen. Häufig reicht es aus, wenn die Leistungsbeschreibung im Rahmen eines abgegebenen Unternehmerangebotes vorgelegt wird. Ist allerdings ein Baugenehmigungsverfahren notwendig, dann kann der Erlaubnisantrag in den Bauantrag eingebunden werden. Umgekehrt wird die Erlaubnis dann in die Baugenehmigung eingebunden. Zuständig für die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis ist die Stadt Lippstadt als untere Denkmalbehörde und untere Bauaufsichtsbehörde. Die Stadt Lippstadt erteilt als Genehmigungsbehörde die denkmalrechtliche Erlaubnis in Abstimmung mit Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Westfälisches Amt für Denkmalpflege. Das Erlaubnisverfahren erfordert daher ein wenig Zeit und Geduld.

Unter dem Titel „Denkmäler im Privateigentum - Hilfe durch Steuererleichterungen. Schriftenreihe des deutschen Nationalkomitees für Denkmalschutz Band 59“ liegt eine Broschüre vor, die auch in der Bürgerberatung der Stadt Lippstadt erhältlich ist. Hier geht's zur Broschüre.

 

Die Instandhaltung und Pflege von Denkmälern erfordert oft hohen finanziellen Aufwand und Fachwissen. In vielen Fällen sind Maßnahmen an Denkmälern teurer als an anderen nicht unter Denkmalschutz stehenden Gebäuden. Hausbesitzer können daher verschiedene Zuschüsse und steuerliche Vorteile, sowie kostenlose Beratungsleistungen des Landschaftsverbands und der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Lippstadt in Anspruch nehmen.

Der Landschaftsverband Westfalen Lippe fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten kleine kommunale und kirchliche Denkmalpflegemaßnahmen. In Einzelfällen werden aber auch kleinere private Maßnahmen gefördert. Die Antragsstellung ist an keinen festen Termin gebunden, sollte jedoch möglichst zu Beginn eines Jahres erfolgen, damit die Bewilligung und Abrechnung noch im selben Jahr erfolgen kann. Die Anträge sind über die Stadt Lippstadt an den Landschaftsverband Westfalen Lippe, Westf. Amt für Denkmalpflege, zu richten.

Für größere Baumaßnahmen stellt das Land Nordrhein-Westfalen Denkmalpflegemittel je nach Haushaltslage zur Verfügung. Die Höhe der Zuwendungen kann bis zu einem Drittel der Kosten betragen. Auch hier ist die Höhe der zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt, sodass nicht alle Maßnahmen gefördert werden können. Anträge sind spätestens bis zum 15. September eines jeden Jahres an die Bezirksregierung Arnsberg zu richten.

Den Bewilligungsbescheid erhalten die Eigentümer, sofern die Maßnahme in das Förderprogramm aufgenommen worden ist, erst nach Verabschiedung des Landeshaushaltes jeweils erst im Frühjahr des darauf folgenden Jahres. Vor der Bewilligung darf mit der Durchführung der Maßnahmen nicht begonnen werden.

Seit einigen Jahren stellt die Stadt Lippstadt zusammen mit dem Land NRW für kleinere denkmalpflegerische Maßnahmen Fördergelder zur Verfügung. Die Maßnahmen dürfen dabei 15.000 Euro nicht überschreiten. Der Beantragungszeitraum wird in der örtlichen Presse bekannt gegeben, in der Regel  jeweils im Frühjahr des Jahres. Abzurechnen sind die mit diesen Mitteln geförderten Baumaßnahmen bis zum 31.12. des Jahres.

Enthalten Baudenkmäler Wohnraum und werden durch umfangreiche Baumaßnahmen der Gebrauchswert der Wohnungen nachhaltig erhöht, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert und eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie und Wasser bewirkt (Modernisierung), ist die Bewilligung zinsgünstiger Darlehen möglich. In diesem Zusammenhang können auch Darlehen zur Deckung städtebaulich bedingter Mehraufwendungen gewährt werden (z. B. für Außenbauteile wie Fassaden, Fenster).

Auch das Einkommenssteuerrecht bietet mehrere Möglichkeiten, die Steuerschuld aufgrund von Aufwendungen für Baudenkmäler zu mindern. Hierüber hat das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen eine umfangreiche Broschüre herausgegeben. Diese kann ebenfalls bei den Werkstätten Neuss GmbH, Am Krausenbaum 11, 41464 Neuss bestellt werden. Soweit verfügbar ist sie auch bei der Stadt Lippstadt als untere Denkmalbehörde erhältlich. Hier geht's zur Broschüre.

Downloads und Links

Carina Schwartz-Bunte

Fachdienst Bauordnung / Denkmalschutz
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