Finanzielle Hilfen: Unterstützungsleistungen für Familien

Für junge Familien gibt es eine ganze Reihe finanzieller Hilfen, die nach der Geburt eines Kindes beantragt werden können. Zum Teil ist die Stadt Lippstadt Ansprechpartner, teilweise aber auch andere Institutionen.

 

  • Elterngeld: Wird Eltern gewährt, deren Kinder nach dem 01.01.2007 geboren sind. Die Familie erhält durch das Elterngeld 65 Prozent des durchschnittlichen Einkommens des Elternteils, der mit dem Kind zu Hause bleibt. Das Elterngeld wird nicht von der Stadt Lippstadt ausgezahlt, sondern vom Kreis Soest Abteilung Jugend und Familie, Hoher Weg 1-3, 59494 Soest, Tel.: 02921/30-0. Anträge gibt es auch in der Bürgerberatung der Stadt Lippstadt. Elterngeld Plus: Das Elterngeld Plus wird Eltern gewährt, die nach der Geburt des Kindes Teilzeit arbeiten und so die Bezugszeit des Elterngeldes verlängern möchten. Auch ein Partnerschaftsbonus ist möglich, wenn beide Elternteile sich für Teilzeit entscheiden. Hier gibt es weitere Informationen zum Elterngeld Plus.

  • Kindergeld: Für die Gewährung von Kindergeld ist die Familienkasse Meschede zuständig. Antragsunterlagen können jedoch auch bei der Stadt Lippstadt in der Bürgerberatung  erhalten. Weitere Informationen finden Sie auch bei der Agentur für Arbeit.

  • Kindergeldzuschlag: Bei geringem Einkommen kann es sein, dass Ihnen ein Zuschlag zum Kindergeld zusteht. Informationen gibt es bei der Agentur für Arbeit.

  • Weitere Hilfen für Familien finden Sie auch beim Jobcenter Arbeit Hellweg aktiv.

Fachdienst Soziale Leistungen


Adresse

Verwaltungsgebäude Geiststr. 47
Geiststraße 47
59555 Lippstadt

Generelle Erreichbarkeit

Tag
Montag:08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag:08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch:08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag:08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag:08:30 - 12:30 Uhr


Leitung

Herr Olaf Blanke

Fachdienst Soziale Leistungen
Details

Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Seit dem 01.07.2017 können Leistungen nach dem UVG für Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Für die Bewilligung von UVG müssen seit dem 01.07.2017 folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Kind muss bei einem Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes leben
  • der Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend sein
  • das Kind erhält vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG. Bei Halbwaisen ist die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG

Bei Kindern ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leitungen nach dem UVG in der Regel gezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder durch die Bewilligung von UVG wird eine Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden

oder

  • der betreuende Elternteil verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich.

Die Stadt Lippstadt ist  ausschließlich für die Bewilligung von Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Lippstadt zuständig.

 

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss wird aktuell je nach Altersstufe in folgender Höhe gezahlt:

für Kinder von   0 -   5 Jahren monatlich   230 €

für Kinder von   6 - 11 Jahren monatlich  301 €

für Kinder von 12 - 17 Jahren monatlich  395 €

Weiterhin erhalten Sie Leistungen, Informationen und Beratungen zu folgenden Bereichen:

Rentenangelegenheiten

  • Unterstützung bei der Antragstellung von Renten wegen Alters oder Erwerbsminderung und bei Witwen- und Waisenrenten
  • Fragen rund um das Rentenrecht


Unterhaltssicherung für Wehr- und Zivildienstleistende

  • Leistungen zur Unterstützung von Familienangehörigen für die Dauer der Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst
  • Übernahme von bestimmten laufenden Verpflichtungen für die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes (z. B. Mieten)

 
Hilfen für Flüchtlinge und Asylbewerber

  • Finanzielle Hilfen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Beratung und Betreuung


Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

  • Informationen zu Anträgen auf Gewährung einer Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung bei der Gebühreneinzugszentrale - GEZ - Köln

Frau Biber

Wohngeld/Lastenzuschuss Mos - Schult
Details

Frau Verena Bleike

Wohngeld/Lastenzuschuss G - Hs Wohnungsaufsicht
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Frau Bode

SGB 12 Buchstaben A - Dic
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Frau Andrea Boneberger-Hane

Bildungs- und Teilhabegesetz Buchstaben A - L
Details

Frau Bühring

SGB 12 Buchstaben Tsd - Z, Bestattungskosten L - Z
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Frau Bunsmann

SGB 12 Buchstaben Kul - Ol
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Herr Eulenberg

SGB 12 Buchstaben Hus - Kuk
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Herr Klaus Ewers

Rentenberatung für die Stadt Erwitte

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Frau Freise

SGB 12 Buchstaben Sc - Tsch
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Frau Jeannette Fröhlich

Rentenberatung Buchstaben K – Z
Details

Frau Große Wienker

Buchstaben UVG A – Ga
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Frau Carina Hettwer

Bildungs- und Teilhabegesetz Buchstaben M - Z
Details

Frau Claudia Kandulski

Rentenberatung Buchstaben A – J
Details

Herr Köster

SGB 12 Buchstaben Om - Sb, Sozialhilfe für Asylbewerber / Flüchtlinge / A – J
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Herr Rieping

Buchstaben UVG Pos – Z
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Frau Scholz

SGB 12 Buchstaben Guem - Hur, Bestattungskosten A - K
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Frau Stijohann

Buchstaben UVG I – Por
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Herr Täger

Sozialhilfe für Asylbewerber / Flüchtlinge K – Z
Details

Frau Anette Theine

Details

Frau Topp

SGB 12 Buchstaben Did - Guel
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Frau Xenia Tumanez

Wohngeld/Lastenzuschuss Schulz - Z
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Frau Susanne Weigelt

Wohngeld/Lastenzuschuss A - F
Details

Frau Andrea Wessel

Wohngeld/Lastenzuschuss Hu - Mor
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