Grundsicherung im Alter oder bei vollständiger Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen, die eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben, bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. 

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

  • ihren Aufenthalt in Deutschland haben
  • die Altersgrenze erreicht haben bzw. das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrenntlebenden Partner bzw. der nicht getrenntlebenden Partnerin

bestreiten können. 

Der notwendige Lebensunterhalt wird individuell ermittelt. Berücksichtigt werden dabei der gesetzliche Regelbedarf, ggfs. Mehrbedarfe sowie die (angemessenen) Unterkunftskosten. 

Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen abzüglich der gesetzlichen Absetzungs- und Freibeträge. 

Unterhaltsansprüche einer grundsicherungsberechtigten Person gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben grundsätzlich unberücksichtigt, sofern deren jährliches steuerrechtliches Gesamteinkommen jeweils unter dem Betrag von 100.000 EUR jährlich liegt. Das Einkommen mehrerer Kinder wird nicht zusammengerechnet. Sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einkommensgrenze von 100.000 EUR erreicht oder überschritten wird, kann verlangt werden, dass weitere Angaben zu der Person gemacht werden.

Sollten Kinder oder Elternteile über ein Jahresbruttoeinkommen von je über 100.000 EUR verfügen, muss ein Beitrag zu den beantragten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung an das Sozialamt gezahlt werden. Zurzeit (Stand 2025) beträgt dieser Beitrag 33,12 € pro Monat.

Unterhaltsansprüche bei getrennt Lebenden oder Geschiedenen sind generell zu verfolgen.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen oder Wertpapiere. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 10.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 20.000 Euro bei nicht getrenntlebenden Partnern (Stand 2025).

Lassen Sie sich zu den Fragen der Grundsicherung unverbindlich bei der Stadt Lippstadt beraten. Die Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter.

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