Asylrecht und Asylverfahren: Städte in der Pflicht

Das Grundrecht auf Asyl ist eines der zentralen Merkmale unseres demokratischen Rechtsstaates.  In Artikel 16a des Grundgesetzes heißt es: „Politische Verfolgte genießen Asylrecht.“

Menschen, die nach Deutschland einreisen, um Schutz vor Verfolgung zu suchen, müssen sich zunächst bei einer Erstaufnahme-Einrichtung als Asylsuchende melden. Von dort aus können sie einen Antrag auf Asyl stellen und werden dann auf die Bundesländer verteilt. Grundlage für die Verteilung auf die Bundesländer ist der sogenannte „Königsteiner Schlüssel“, der die Aufnahmequote nach Steuereinnahmen und Bevölkerungszahl bestimmt. Konkret heißt das: Nordrhein-Westfalen muss 21,22 Prozent der ankommenden Asylsuchenden aufnehmen. In den Landeseinrichtungen sollen die Flüchtlinge zunächst bis zu drei Monate verbleiben, damit Registrierungen, gesundheitliche Betreuung und das Verfahren der Asylanträge geregelt werden können.

Erst danach werden die Asylsuchenden durch das Land den Städten zugewiesen. Die Städte sind gesetzlich verpflichtet, Flüchtlinge unterzubringen und zu betreuen (Flüchtlingsaufnahmegesetz NRW). Zuständig für die Verteilung in Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Arnsberg. Für ihren Verteilungsschlüssel sind die Kriterien „Bevölkerungszahl“ und „Fläche“ maßgeblich. 

Auch die Stadt Lippstadt  steht in der Verantwortung, ihren Beitrag für die Unterbringung und Betreuung dieser Menschen zu leisten.

Von der Asylantragstellung bis zum Ausgang des Asylverfahrens sind verschiedene Etappen zu durchlaufen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) informiert zum genauen Ablauf des Verfahrens.

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