Freizügigkeit (EU/Schweiz)

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) haben das Recht, sich innerhalb der Europäischen Union frei zu bewegen. Sie dürfen in jeden Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten. Sie  genießen damit die sogenannte Freizügigkeit für die Einreise und brauchen für den Aufenthalt nur einen anerkannten, gültigen Pass oder Passersatz (Personalausweis). Visum- oder Aufenthaltstitelpflicht besteht nicht. In den ersten drei Monaten ab Einreise besteht uneingeschränktes Aufenthaltsrecht. Danach muss eine sogenannte Freizügigkeitsvoraussetzung erfüllt werden.

Freizügigkeitsberechtigt sind Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, wenn sie

  • Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
  • niedergelassene selbständig Erwerbstätige oder
  • Erbringerinnen oder Erbringer von Dienstleistungen

sind. 

Grundsätzlich ist dabei der Zugang zum Arbeitsmarkt uneingeschränkt. Freizügigkeit können auch nicht Erwerbstätige Unionsbürgerinnen und -bürger haben, zum Beispiel Studenten oder Rentner.

Voraussetzung ist, dass

  • Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts vorhanden sind und
  • ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht.

Gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt können auch bestimmte Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern sein. Diese Familienangehörigen können auch aus einem so genannten Drittstaat (einem Staat, der nicht der EU oder dem EWR angehört) kommen.

Beim Familiennachzug handelt es sich um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Voraussetzung ist, dass die hier lebenden Familienangehörigen Freizügigkeit haben.
Zu den Familienangehörigen zählen unter anderem:

  • die Ehefrau oder der Ehemann
  • die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
  • Verwandte in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind (Kinder, Enkelkinder...)

Beim Nachzug von über 21 Jahre alten "Kindern" und anderen Verwandten in auf- und absteigender Linie (Eltern, Großeltern...) muss der Unterhalt gesichert sein und ausreichender Krankenversicherungsschutz bestehen.

Ob auch dann noch ein Aufenthaltsrecht besteht, wenn die familiäre Gemeinschaft nicht mehr besteht, hängt von vielen Voraussetzungen ab, die hier nicht dargestellt werden können. Wenden Sie sich im Bedarfsfall bitte an Ihre Ausländerbehörde.