Verpflichtungserklärung

Ausländer, die nach Deutschland kommen möchten, müssen unter anderem nachweisen, dass sie in der Lage sind, den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts sicher zu stellen. Dieser Nachweis kann - insbesondere bei kurzfristigen oder vorübergehenden Aufenthalten - unter anderem auch durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung erbracht werden.

In einer Verpflichtungserklärung verpflichtet sich jemand (in der Regel Verwandte oder Bekannte), für einen Zeitraum von fünf Jahren für alle Kosten aufzukommen, die während des Aufenthalts in Deutschland anfallen (können). Ein solcher Nachweis wird in der Regel von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulaten) verlangt, bevor ein Einreisevisum ausgestellt wird. Beim Auswärtigen Amt finden Sie weiterführende Informationen.

Verpflichtungserklärungen (Einladung) für Touristen

In den meisten Fällen, in denen eine Verpflichtungserklärung erforderlich ist, handelt es sich um sogenannte Einladungen für Ausländerinnen und Ausländer, die als Tourist nach Deutschland kommen möchten. Eine Verpflichtungserklärung für die Ausstellung eines Visums für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erhalten Sie in den Bürgerbüros nach vorheriger Terminvereinbarung

Verpflichtungserklärungen für einen dauerhaften Aufenthalt (zum Beispiel Studium) bei der Ausländerbehörde

Wenn Sie eine Verpflichtungserklärung für einen längeren Aufenthalt abgeben wollen (zum Beispiel für einen Sprachkurs zum Studium), muss die Ausländerbehörde prüfen, ob Sie finanziell dazu in der Lage sind, für die entstehenden Kosten aufzukommen. In diesen Fällen ist eine umfangreiche Bonitätsprüfung erforderlich, die nur nach vorheriger Terminvereinbarung durchgeführt wird. Dies gilt auch, wenn die Auslandsvertretung im Visumverfahren verlangt, dass die Angaben in der Verpflichtungserklärung nachgewiesen werden. 

Welches monatliche Einkommen (netto ) muss bei der Abgabe einer Verpflichtungserklärung jeweils vorliegen?

Bitte fragen Sie zu den hierzu Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

 Zum monatlichen Einkommen zählen unter anderem Lohn/Gehalt, Kindergeld, Renten/Pensionen, Arbeitslosengeld I, Erziehungsgeld und weitere monatliche Einkünfte, welche auf einer Beitragsleistung beruhen. Sollten diese Einkommensgrenzen nicht erreicht werden, so besteht die Möglichkeit, in gleicher Höhe ein Sparbuch bei einer Bank oder Sparkasse mit einem Sperrvermerk zugunsten der Stadt Lippstadt zu hinterlegen.

In einem solchen Fall wird vorab um Rücksprache gebeten, da eine Bescheinigung von hier zur Vorlage bei der Bank oder Sparkasse erforderlich werden wird.

Die Gebühren erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

  • Gültiger amtlicher Ausweis (Personalausweis oder Reisepass) des Gastgebers;
  • Einkommensnachweise in Form von mindestens 3 der letzten Gehaltsabrechnungen, Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Kindergeldnachweise, Bescheide der Agentur für Arbeit;
  • Bei selbständiger Arbeit und freiberuflich tätigen Personen ist der letzte Einkommenssteuerbescheid und eine Bescheinigung des Steuerberaters über den Gewinn der letzten 6 Monate erforderlich.
  • Reisekrankenversicherung des oder der Besucher (kann auch vom Gast im Heimatland abgeschlossen werden
  • Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort sowie  Anschrift des Besuchers oder der Besucher, Passnummer des Besuchers (Es kann auch, falls vorhanden, eine Passkopie vorgelegt werden)
  • Bankbürgschaft oder Sparbuch mit Sperrvermerk 

Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter.

Hinweis:

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist eine von weiteren Voraussetzungen für die Erteilung eines Visa durch die jeweilige Auslandsvertretung. Letztendlich entscheidet die jeweilige Auslandsvertretung vor Ort, ob und wie lange ein solches Visa erteilt wird.

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung löst folglich keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums aus.

 

Kontakt

Frau Schneider

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