Verwarngeld: Überwachung des ruhenden Verkehrs

Die Stadt Lippstadt ist innerhalb ihres Stadtgebietes zuständig für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit Parkverstößen. Ziel der Überwachung des ruhenden Verkehrs ist es, die Einhaltung der geltenden Verkehrsregeln zu erwirken.  

Wenn Ihnen eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr vorgeworfen wird, erhalten Sie zunächst eine Verwarnung an Ihrem Fahrzeug, ein sogenanntes „Knöllchen“.

Die Höhe der Verwarngelder richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, den Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) herunterladen können.

Das Verwarnungsgeldverfahren ist auf eine rasche und schnelle Erledigung geringfügiger Ordnungswidrigkeiten wie z. B. Halt- und Parkverstöße ausgerichtet. Es soll die Durchführung eines Bußgeldverfahrens mit einer "förmlichen" Entscheidung ersparen.

Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn der Betroffene mit ihr einverstanden ist und das Verwarnungsgeld form- und fristgerecht, d.h. unter Angabe des Kassenzeichens und innerhalb einer Woche, bei der Behörde eingezahlt wird.

Falls die auf der Verwarnung angegebene Zahlfrist von einer Woche nicht eingehalten wird, erfolgt eine Zusendung einer schriftlichen Anhörung bzw. eines Zeugenfragebogens.

Sofern Sie sich zu der Verwarnung äußern, ohne dass das Verwarnungsgeld gezahlt wird, wird durch die Behörde entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne Rückäußerung das Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Der Erlass eines Bußgeldbescheides ist mit Kosten (Gebühren und Auslagen) verbunden.

Mit Erlass des Bußgeldbescheides ist das Verwarnungsgeldverfahren endgültig abgeschlossen; eine Wiedereinsetzung in das Verwarnungsgeldverfahren ist danach daher nicht mehr möglich.

Bußgeldbescheid

Wenn Sie mit einer Verwarnung oder einer Anzeige nicht einverstanden sind, können Sie sich dazu schriftlich äußern oder auch nicht aussagen. Im Einzelfall wird unter Berücksichtigung Ihrer Angaben entschieden, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

Der Bußgeldbescheid enthält unter anderem Angabe über

  • die festgesetzte Geldbuße
  • die Kosten des Verfahrens der Verwaltungsgebühr "Bußgeldbescheid" (bundeseinheitlich mindestens 20,00 Euro) und der Auslagen der Bußgeldstelle, z.B. 3,50 Euro für Postgebühren (Zustellung im Inland und ggf. weiterer Auslagen)
  • Hinweise zum Einspruch

Kostenbescheid

Wenn

  • die Fahrzeugführerin beziehungsweise der Fahrzeugführer nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann oder
  • die Ermittlung der Fahrzeugführerin beziehungsweise des Fahrzeugführers einen unangemessenen Aufwand erfordert

kann gegen die Halterin oder den Halter des Kraftfahrzeuges ein Kostenbescheid erlassen werden (§ 25 a Straßenverkehrsgesetz, STVG). Dies bedeutet: Der Halterin oder dem Halter werden Kosten des Verfahrens, also die Gebühren und Auslagen auferlegt.

Bußgeld- und Kostenbescheid: Ablauf

Zahlen Sie bitte den festgesetzten Gesamtbetrag spätestens vier Wochen nach Erhalt des Bescheides auf das angegebene Konto ein und geben Sie hierbei unbedingt das Aktenzeichen an

In diesen Fällen können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung einlegen.

Sie können darin

  • Tatsachen
  • Beweismittel

benennen, die Sie zu Ihrer Entlastung vorbringen wollen.

Wenn Sie nicht bezahlen und auch keinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid oder eine gerichtliche Entscheidung zum Kostenbescheid beantragen, wird ein Mahnverfahren gegen Sie eingeleitet. Dies bedeutet für Sie zusätzliche Kosten.

Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt oder an das zuständige Gericht zur Entscheidung weitergeleitet wird. Sie erhalten eine entsprechende Information. Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid gegen Sie rechtskräftig. Nur in begründeten Einzelfällen kann ein nach dieser Frist eingegangener Einspruch von der Behörde anerkannt werden.

Die Höhe des zu zahlenden Bußgeldes richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog, den Sie auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamtes (KBA) herunterladen können.

Christina Langer

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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Nicole Röper

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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Katrin Beinlich

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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