Ordnungsbehördliche Bestattung

Nach dem Gesetz sind Hinterbliebene, Kinder oder Verwandte nach einer festgelegten Rangfolge für die Bestattung eines Verstorbenen verantwortlich. Sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen.

Rangfolge nach dem Bestattungsgesetz NRW:

  1. Ehegatten
  2. Lebenspartner
  3. volljährige Kinder
  4. Eltern
  5. volljährige Geschwister
  6. Großeltern
  7. volljährige Enkelkinder

Für den Fall, dass aus dem Nachlass des Verstorbenen keine ausreichenden finanziellen Mittel  für eine Bestattung zur Verfügung stehen und auch die Angehörigen die Bestattungskosten nicht tragen können, besteht die Möglichkeit, die Übernahme der Bestattungskosten beim Kreis Soest als zuständigen Sozialhilfeträger zu beantragen. Wenn keine Angehörigen ermittelt werden konnten oder der die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, wird eine ordnungsbehördliche Bestattung durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr veranlasst.

Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen (z.B. bei familiären Konflikten) als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung (z.B. Angehörige können nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfrist von 10 Kalendertagen ermittelt werden) entbindet allerdings nicht von der Kostentragungspflicht.

Je nach Fall für eine einfache, angemessene Bestattung

Herr Stemmer

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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Herr Michael Tiegs

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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