Ab dem 16. Geburtstag besteht in Deutschland Personalausweispflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits einen gültigen Reisepass besitzen.
Die Gültigkeit eines Personalausweises kann nicht verlängert werden! Wenn der Personalausweis nach zehn Jahren abläuft, muss ein neuer beantragt werden. Bei Personen unter 24 Jahren ist dies nach sechs Jahren der Fall. Sollten Sie glaubhaft einen Notfall nachweisen können, kann zusammen mit der Beantragung eines Personalausweises sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von maximal drei Monaten ausgestellt werden.
Sollte der Personalausweis bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres beantragt werden, so ist zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern erforderlich. Sollte die elterliche Sorge allein bei einem Elternteil liegen, so ist dies ebenfalls zu erklären. Die Einverständniserklärung ist im Download-Verfahren abrufbar und kann bei der Abholung des Personalausweises nachgereicht werden. Die Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Personalausweis erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausgehändigt wird. Nach dem Personalausweisgesetz besteht die Personalausweispflicht erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Liste der o. a. notwendigen Unterlagen finden Sie auch als "Hinweisblatt zur Beantragung neuer Personalausweise" im Downloadbereich dieser Seite.
Ausstellung Personalausweis (vor Vollendung des 24. Lebensjahres) | 22,80 Euro |
Neuausstellung Personalausweis ( ab 24 Jahren) | 37,00 Euro |
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises | 10,00 Euro |
Gebühren sind am Tage der Antragstellung in bar oder per EC-Karte zu entrichten.
Eine zusätzliche Gebühr von 13 Euro wird erhoben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
Die Bearbeitungszeit beträgt zwei bis sechs Wochen. Die Stadt Lippstadt hat auf die Bearbeitungszeit keinen Einfluss.
Den aktuellen Bearbeitungsstand können Sie hier anfragen. Sie benötigen Ihre Dokumentennummer.
Nach Erhalt des sogenannten „PIN-Briefes“, der Ihnen von der Bundesdruckerei in Berlin zugeschickt wird, kann der fertiggestellte Personalausweis abgeholt werden. Mit der ausgefüllten Vollmacht können Sie eine andere Person mit der Abholung Ihres Personalausweises beauftragen. Wichtig ist hierbei, dass sich diese Person bei der Abholung ausweisen kann und Ihren alten Ausweis vorlegt.
Benjamin
Ebert
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
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Nolte
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Langliz
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Ab dem 16. Geburtstag besteht in Deutschland Personalausweispflicht. Dies gilt nicht, wenn Sie bereits einen gültigen Reisepass besitzen.
Die Gültigkeit eines Personalausweises kann nicht verlängert werden! Wenn der Personalausweis nach zehn Jahren abläuft, muss ein neuer beantragt werden. Bei Personen unter 24 Jahren ist dies nach sechs Jahren der Fall. Sollten Sie glaubhaft einen Notfall nachweisen können, kann zusammen mit der Beantragung eines Personalausweises sofort ein vorläufiger Personalausweis mit einer Gültigkeitsdauer von maximal drei Monaten ausgestellt werden.
Ausstellung Personalausweis (vor Vollendung des 24. Lebensjahres) | 22,80 Euro |
Neuausstellung Personalausweis ( ab 24 Jahren) | 37,00 Euro |
Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises | 10,00 Euro |
Gebühren sind am Tage der Antragstellung in bar oder per EC-Karte zu entrichten.
Eine zusätzliche Gebühr von 13 Euro wird erhoben, wenn die Amtshandlung vorgenommen wird auf Veranlassung der antragstellenden Person
Sollte der Personalausweis bereits vor Vollendung des 16. Lebensjahres beantragt werden, so ist zusätzlich die Einverständniserklärung der Eltern erforderlich. Sollte die elterliche Sorge allein bei einem Elternteil liegen, so ist dies ebenfalls zu erklären. Die Einverständniserklärung ist im Download-Verfahren abrufbar und kann bei der Abholung des Personalausweises nachgereicht werden. Die Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Personalausweis erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausgehändigt wird. Nach dem Personalausweisgesetz besteht die Personalausweispflicht erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Die Liste der o. a. notwendigen Unterlagen finden Sie auch als "Hinweisblatt zur Beantragung neuer Personalausweise" im Downloadbereich dieser Seite.
Die Bearbeitungszeit beträgt zwei bis sechs Wochen. Die Stadt Lippstadt hat auf die Bearbeitungszeit keinen Einfluss.
Den aktuellen Bearbeitungsstand können Sie hier anfragen. Sie benötigen Ihre Dokumentennummer.
Nach Erhalt des sogenannten „PIN-Briefes“, der Ihnen von der Bundesdruckerei in Berlin zugeschickt wird, kann der fertiggestellte Personalausweis abgeholt werden. Mit der ausgefüllten Vollmacht können Sie eine andere Person mit der Abholung Ihres Personalausweises beauftragen. Wichtig ist hierbei, dass sich diese Person bei der Abholung ausweisen kann und Ihren alten Ausweis vorlegt.
Einverständniserklärung eines Elternteils für die Ausstellung/Beantragung/Abholung eines vorläufigen Passes oder vorläufigen Ausweises für minderjährige Kinder.
Alles Notwendige zur Beantragung des Personalausweises zum Download
Anzeige des Verlustes oder Diebstahls eines Ausweisdokuments
Wenn eine andere Person Ihren Personalausweis oder Reisepass abholen soll, benötigt diese eine von Ihnen unterzeichnete Vollmacht. Die Person muss sich auch selbst ausweisen können.
Sie können den Bearbeitungsstand zu Ihrem beantragten Personalausweis/Reisepass online abfragen. Dazu benötigen Sie die Dokumentennummer, die Ihnen bei der Antragstellung mitgeteilt wurde.
Die Personalausweispflicht gilt erst ab 16 Jahren. Jedoch kann beispielsweise für Reisen ins Ausland auch für Jugendliche unter 16 Jahren ein Personalausweis beantragt werden. Der Jugendliche muss mit mindestens einem Erziehungsberechtigen persönlich vorstellig werden. Sollte es nicht möglich sein, dass beide Elternteile persönlich das Kind oder den Jugendlichen begleiten, so wird die ausgefüllte und unterschriebene Einverständniserklärung des nicht anwesenden Elternteils benötigt. Wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, ist der Nachweis über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht erforderlich. Die Einverständniserklärung ist nicht erforderlich, wenn der Personalausweis erst nach der Vollendung des 16. Lebensjahres ausgehändigt wird.
Im Personalausweis befindet sich ein integrierter Chip. Darauf werden die Ausweisdaten, das digitale Lichtbild und die Fingerabdrücke gespeichert. Anhand dieser Merkmale soll eine sicherere Identifizierung des Ausweisinhabers möglich sein. Lichtbild und Fingerabdrücke dürfen nach geltendem Recht nur von Polizeibehörden, Bundesgrenzschutz, Steuerfahndungsstellen der Länder und den Personalausweisbehörden zur Überprüfung der Echtheit des Ausweises und der Identität des Ausweisinhabers abgerufen werden.
Die Online-Funktion wird seitens der Bundesdruckerei in Berlin für Ausweisinhaber ab dem 16. Lebensjahr immer aktiviert mitgeliefert; bei Personen unter 16 Jahren ist die Funktion ausgeschaltet. Die Nutzung des Personalausweises als „Internetausweis" ist natürlich freiwillig.
Damit die Online-Funktionen des Ausweises genutzt werden können, wird ein entsprechendes Lesegerät und entsprechende Software oder NFC am mobilen Endgerät benötigt. Die Lesegeräte können in einschlägigen Geschäften käuflich erworben, die Software aus dem Internet heruntergeladen werden. Zur Authentifizierung im Internet ist hierbei eine 6stellige PIN erforderlich. Die PIN wird dem Ausweisinhaber während der Herstellungsphase des Ausweises seitens der Bundesdruckerei zugesandt und kann beliebig oft vom Ausweisinhaber geändert werden.
Weitere Infos dazu finden Sie im Personalausweisportal des Bundes.
Sie können bei einem Verlust oder Diebstahl mit einem Anruf bei der Sperrhotline die elektronische Identifikationsfunktion (eID-Funktion) sperren lassen. Die Sperrhotline erreichen Sie unter der kostenfreien Telefonnummer 116 116. Aus dem Ausland erreichen Sie die Hotline unter 0049-116 116 oder unter der gebührenpflichtigen Nummer 0049-30 40 50 40 50. Eine Sperrung kann selbstverständlich auch persönlich in Ihrer Meldebehörde erfolgen. Die Aufhebung der Sperre können Sie persönlich in der Meldebehörde veranlassen.
Tag | |
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Montag: | 08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr |
Dienstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Mittwoch: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr |
Donnerstag: | 08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr |
Freitag: | 08.00 - 12.30 Uhr |
Samstag: | jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr |
Der Bereich Einwohnerwesen beschäftigt sich hauptsächlich mit Meldeangelegenheiten sowie Pass- und Personalangelegenheiten.