Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss ist eine Geldleistung für Kinder von Alleinerziehenden, bei denen der (andere) unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Umfang nachkommt. Seit dem 01.07.2017 können Leistungen nach dem UVG für Kinder grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden.

Für die Bewilligung von UVG müssen seit dem 01.07.2017 folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • das Kind muss bei einem Elternteil im Geltungsbereich des Gesetzes leben
  • der Elternteil muss ledig, verwitwet, geschieden oder vom anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebend sein
  • das Kind erhält vom anderen Elternteil nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt mindestens in Höhe der unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG. Bei Halbwaisen ist die Halbwaisenrente geringer als die unten aufgeführten Leistungen nach dem UVG

Bei Kindern ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres können Leitungen nach dem UVG in der Regel gezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • das Kind bezieht keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) oder durch die Bewilligung von UVG wird eine Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden

oder

  • der betreuende Elternteil verfügt mit Ausnahme des Kindergeldes über Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich.

Die Stadt Lippstadt ist  ausschließlich für die Bewilligung von Anträgen von Einwohnerinnen und Einwohnern der Stadt Lippstadt zuständig.

 

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss wird aktuell je nach Altersstufe in folgender Höhe gezahlt:

für Kinder von   0 -   5 Jahren monatlich 187 €

für Kinder von   6 - 11 Jahren monatlich 252 €

für Kinder von 12 - 17 Jahren monatlich 338 €

Personalausweis oder Pass

  • Kontokarte
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung (wenn Vater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
  • Unterhaltstitel (Urkunde des Jugendamtes, gerichtliches Urteil, gerichtlicher Vergleich       o. ä.)
  • Nachweise über evtl. Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils
  • Bescheid über Halbwaisenrente
  • Aufenthaltstitel

Ab dem 12. Lebensjahr des Kindes zusätzlich:

  • aktueller Bescheid des Jobcenters über Bezug von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II)

Ab dem 15. Lebensjahr zusätzlich:

  • Schulbescheinigung bzw. ab Beendigung des Schulbesuchs Einkommensnachweise des Kindes sowie ggf. Ausbildungsvertrag

Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Vorsprache in den meisten Fällen unabdingbar ist.

Kontakt

Herr Olaf Blanke

Unterhaltsvorschuss Gb – H

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Frau Große Wienker

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Frau Stijohann

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Herr Rieping

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