Grundsteuer - Grundsteuerreform – Informationen für Eigentümerinnen und Eigentümer

Grundbesitzabgabenbescheide 2026:

Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Dezember 2025 zu den differenzierten Hebesätzen für die Grundsteuer B hat der Rat der Stadt Lippstadt in seiner Sitzung am 23.03.2026 beschlossen, ab 2026 wieder zu einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B zurückkehren. Festgelegt wurde ein Hebesatz von 535 %, der ab 2026 sowohl für die Wohngrundstücke als auch die Nicht-Wohngrundstücke gilt.

Ausführlichere Informationen können Sie den Beschlussvorlagen im Bürgerinfo-Portal zu den Sitzungen des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.02.2026 und 09.03.2026 sowie zu den Ratssitzungen vom 23.02.2026 und 23.03.2026 entnehmen.

Die entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheide werden ab dem 10.04.2026 versendet. Der zu entrichtende Jahresbetrag wird auf die verbleibenden Fälligkeiten (15.05, 15.08. und 15.11.2026) gleichmäßig verteilt, um eine erhöhte Belastung an einem der Termine zu vermeiden.

Hinweise zur Grundsteuerberechnung ab 2025

Für das Jahr 2025 wurden erstmals Grundbesitzabgabenbescheide verschickt, mit denen die Grundsteuer auf Basis der neuen Grundsteuermessbeträge festgesetzt wird. 

Grundlage dafür ist der Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 und der darauf aufbauende Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Diese beiden Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt bereits vor einiger Zeit (seit dem 01.07.2022) versandt. 

Hintergrund:

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Grundlagen für Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurde im Rahmen der sog. Grundsteuerreform eine neue gesetzliche Regelung zur Grundsteuer verabschiedet, die die Grundlage für die durch das Finanzamt erlassenen Bescheide bildet.

Bei sämtlichen Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte ausschließlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Ihrem zuständigen Finanzamt finden Sie auf www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt 

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie außerdem auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/Grundsteuerreform. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Grundlagen für Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurde im Rahmen der sog. Grundsteuerreform eine neue gesetzliche Regelung zur Grundsteuer verabschiedet, die die Grundlage für die durch das Finanzamt erlassenen Bescheide bildet.

 

 

Weitere Erläuterungen zu Hebesätzen und Aufkommensneutralität:

Um das für die Grundsteuerreform vorrangigste Ziel der sog. Aufkommensneutralität zu erreichen, waren für das Jahr 2025 Anpassungen auf der kommunalen Ebene, d. h. bei der Festlegung der Hebesätze, vorzunehmen. 

Der Hebesatz wird vom Rat einer Kommune festgelegt, um das Steueraufkommen zu regulieren und ist der Prozentfaktor, mit dem der Steuermessbetrag multipliziert wird, um die Höhe der Steuer zu ermitteln.

 

Die Stadt Lippstadt hatte von der „Splitting-Möglichkeit“ Gebrauch gemacht und am 09.12.2024 differenzierte Hebesätze für 2025 beschlossen.

Danach gab es in 2025 drei Arten der Grundsteuer mit folgenden Hebesätzen: 

  • 596 v.H. für die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
  • 1.072 v.H. für die Grundsteuer B für die sog. Nichtwohngrundstücke 

              (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke) und

 

  • 468 v.H. Grundsteuer B für die sog. Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum).

 

Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen mit Urteil vom 04.12.2025 die Grundsteuer-Differenzierung zulasten der Nichtwohngrundstücke in vier kreisfreien NRW-Städten für unzulässig erklärt hatte, ist es zum jetzigen Zeitpunkt, und bis eine letztinstanzliche Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht vorliegt, allein rechtssicher, für die Grundsteuer B zu einem einheitlichen Hebesatz zurückzukehren.

 

Der Rat der Stadt Lippstadt hat aus diesem Grund in seiner Sitzung am 23.03.2026 beschlossen, ab 2026 wieder zu einem einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer B zurückzukehren. 

Der aufkommensneutrale Hebesatz für 2026 hätte 600 % betragen.

Um jedoch weiterhin die Reduzierung bzw. nur eine moderate Steigerung der Wohnnebenkosten zu gewährleisten, wurde beschlossen, den einheitlichen Hebesatz für die Grundsteuer auf 535 % festzulegen. 

 

Die Grundsteuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und in der Regel in vier Teilen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.

 

 

Allgemeines:

Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 01. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie sie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wurde (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt, wer am 01. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen wurden, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.

 

Ansprechpartner

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