Eingliederung für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung

Sie möchten eine Eingliederungshilfe für Ihr Kind aufgrund einer seelischen Behinderung beantragen? Leistungen der Jugendhilfe können Kinder oder Jugendliche dann erhalten, wenn aufgrund einer anerkannten seelischen Störung die Eingliederung bzw. Teilhabe am gesellschaftlichen Leben mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. Voraussetzung für eine Leistung ist ein schriftlicher Antrag der Sorgeberechtigten.

Für eine Entscheidung im Fachdienst Jugend und Familie wird grundsätzlich eine fachliche Stellungnahme zur Abweichung der seelischen Gesundheit

  1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
  2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder
  3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,

benötigt.

Die Stellungnahme der o.g. Expert/innen ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Es ist erforderlich, dass die Fachkraft des Fachdienstes Jugend und Familie der Stadt Lippstadt Ihr Kind persönlich kennenlernt. Die Entscheidung wird dann auf Grundlage der vorliegenden Informationen im Fachdienst Jugend und Familie getroffen. Sollte der Antrag positiv entschieden werden, werden Sie und Ihr Kind in die Auswahl der notwendigen und geeigneten Hilfe einbezogen.

Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

  1.  in ambulanter Form z. B. Therapie, Schulassistenz, Erziehungsbeistandschaft, sozialpädagogische Familie,
  2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
  3. durch geeignete Pflegepersonen und
  4.  in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

Ambulante Hilfen sind für Eltern beitragsfrei. Bei (teil)stationären Hilfen werden Eltern zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Grundlage für Art, Umfang und Ausgestaltung der Hilfe ist ein Hilfeplan, der mit Ihnen, Ihrem Kind, dem Dienst oder der Person, die die Leistung erbringt und der Fachkraft des Fachdienstes Jugend und Familie gemeinsam erstellt wird.

Dieser Hilfeplan wird 3 Monaten nach Beginn der Hilfe und dann regelmäßig alle 6 Monate mit allen Beteiligten fortgeschrieben. Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Gewährung die Leistungsverpflichtung frühestens ab Antragseingang gilt. Ihr Antrag gilt als vollständig,  wenn alle angeforderten Unterlagen und Informationen vorliegen.

Bei den Leistungen im Rahmen der Hilfen gemäß § 35a SGB VIII ist insbesondere der Grundsatz der Nachrangigkeit gegenüber anderen Leistungsträgern und Hilfemaßnahmen zu prüfen, mit anderen Worten:

Jugendhilfe gemäß § 35a SGB VIII kann nur dann gewährt werden, wenn die Leistung anderer Leistungsverpflichteter nicht ausreichend sind, um die drohende seelische Behinderung zu mindern oder zu beheben.

Vorrangig sind ggf. folgende Leistungen und Angebote zu nutzen:

  • abrechnungsfähige Maßnahmen der Krankenkassen (z. B. Psycho-/Verhaltens-/ Spieltherapie, psychomotorische Übungsbehandlungen, Ergotherapie zur Förderung der Koordination und Wahrnehmung, Krankengymnastik, Heilpädagogik)
  • Förderangebote der Schule (z.B. Förderunterricht)

Frau Beckschulte

Fachdienst Jugend und Familie
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