Wird irgendwo gebaut, dann bedeutet das immer auch einen Eingriff in Natur und Landschaft. Der Gesetzgeber hat daher als Instrument die "naturschutzrechtliche Eingriffsregelung" eingeführt. Diese Regelung ist als ein Instrument des modernen Naturschutzrechtes im Landschaftsgesetz (LG) und im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) verankert worden, mit dem Ziel, den Status quo von Natur und Landschaft zu erhalten und damit einem weiteren Landschaftsverbrauch entgegenzuwirken.
Die Regelung dient dem Ziel, zu verhindern, dass die Belange von Natur und Landschaft nachhaltig und erheblich beeinträchtigt werden. Zu diesem Zweck wird der Verursacher eines Eingriffes - der Bauherr - verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen in Natur und Landschaft zu unterlassen oder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen.
Ausgleichsmaßnahmen sind im unmittelbaren Bereich des Eingriffes wertgleich und artgleich zur Kompensation der Funktionen von Natur und Landschaft durchzuführen. Ist ein Eingriff nicht ausgleichbar, so ist der Eingriff durch Ersatzmaßnahmen zu kompensieren.
Im Bebauungsplan erfolgen die Festsetzungen von Flächen und Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz, sie sind rechtsverbindlich. Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden im Zuge der Bauleitplanung durch den Fachdienst Planung geplant.
Der Ausgleich für den Eingriff kann auf dem Grundstück durchgeführt werden, auf dem gebaut wird, z.B. in Form einer Baum- oder Heckenpflanzung.
Der Ausgleich für den Eingriff erfolgt im Planbereich, um z.B. das lokale Klima zu verbessern oder Defizite auszugleichen.
Der Ausgleich für den Eingriff erfolgt außerhalb des Planbereiches z.B. im Anschluss an vorhandene ökologisch wertvolle Flächen (Wald, Gewässer etc.) mit dem Ziel, Landschaft und Natur aufzuwerten in einem Bereich, der auch langfristig vor weiteren Eingriffen geschützt ist.
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