Seit Mai 2013 gilt in NRW ein absolutes Rauchverbot in allen öffentlichen Gebäuden, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen sowie Sporteinrichtungen, Flughäfen, Gaststätten, Einkaufszentren oder auch Theater Kinos und Spielhallen. Das Rauchverbot gilt ohne Ausnahmen in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen. Dazu zählen auch Festzelte, selbst wenn eine oder mehrere Wände dabei offen sind. Das Verbot gilt nicht in Räumlichkeiten, die ausschließlich der privaten Nutzung vorbehalten sind.
Ausnahmen können in Behörden, Gerichten, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Flughäfen gestattet werden. Voraussetzung ist, dass eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben und dementsprechend gekennzeichnet werden.
Die einzige Ausnahme vom Rauchverbot besteht bei geschlossenen Gesellschaften:
Voraussetzung ist, dass
ausschließlich bestimmte Personen im Rahmen privater Veranstaltungen (wie z.B. Familienfeiern),
aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden,
anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und
die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
die geschlossene Gesellschaft einen streng abgetrennten Raum oder die gesamte Einrichtung ausschließlich nutzt und
die Öffentlichkeit insofern räumlich ausgeschlossen ist,
es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z.B. Skatrunden oder Kegelclub-Treffen) handelt und
der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchwarenkonsum liegt.
Die Nutzung einer Kegelbahn in den Räumen einer Gaststätte findet naturgemäß immer regelmäßig statt, sodass die Nutzung durch Kegelclubs nicht als echte geschlossene Gesellschaft angesehen werden kann. Das gleiche gilt für andere regelmäßige Treffen wie Skatrunden. Die Ausnahme vom Rauchverbot kommt hier nicht zu Tragen.
Verantwortlich für die Einhaltung der Rauchverbote sowie für die Erfüllung der Hinweispflichten sind im Rahmen ihrer Befugnisse die Leitung öffentlichen Einrichtungen, Gesundheits- und Sozialeinrichtungen, Erziehungs- und Bildungseinrichtungen, Sporteinrichtungen, Kultur- und Freizeiteinrichtungen und Flughäfen, bzw. die Betreiberin oder der Betreiber der Gaststätte. Soweit den Verantwortlichen ein Verstoß gegen das Rauchverbot bekannt wird, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Fortsetzung des Verstoßes oder einen neuen Verstoß gegen das Rauchverbot zu verhindern.
Wer gegen das Verbot verstößt oder nicht die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um einen Verstoß zu verhindern, kann mit einer Geldbuße kann belegt werden. Auch wer die Kennzeichnungspflichten nicht erfüllt, kann belangt werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet werden.