Sie möchten eine Schank- und Speisewirtschaft eröffnen? Dafür benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Das gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.
Nach dem Gesetz betreibt jemand ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und benötigt eine Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der zusätzlichen Ausgabe von speisen bzw. dem Betrieb einer Speisewirtschaft. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung ein Informationsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - die immer objekt- und personenbezogen erteilt wird - ist, dass die Objekteignung (Baurecht) und Ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind. Es ist daher sinnvoll sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung bestätigen zu lassen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rauchverbot in Gaststätten.
Bitte reichen Sie die Unterlagen erst nach einem Informationsgespräch ein!
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen nötig sein. Sprechen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich in Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt in der Regel 400 bis 1.200 Euro.
Wichtiger Hinweis: Eine Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses, der im Einzelfall festgelegt wird.
Sie möchten eine Schank- und Speisewirtschaft eröffnen? Dafür benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Das gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.
Nach dem Gesetz betreibt jemand ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und benötigt eine Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der zusätzlichen Ausgabe von speisen bzw. dem Betrieb einer Speisewirtschaft. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung ein Informationsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - die immer objekt- und personenbezogen erteilt wird - ist, dass die Objekteignung (Baurecht) und Ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind. Es ist daher sinnvoll sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung bestätigen zu lassen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rauchverbot in Gaststätten.
Bitte reichen Sie die Unterlagen erst nach einem Informationsgespräch ein!
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen nötig sein. Sprechen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich in Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt in der Regel 400 bis 1.200 Euro.
Wichtiger Hinweis: Eine Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses, der im Einzelfall festgelegt wird.
Sie möchten eine Schank- und Speisewirtschaft eröffnen? Dafür benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Das gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.
Nach dem Gesetz betreibt jemand ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und benötigt eine Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der zusätzlichen Ausgabe von speisen bzw. dem Betrieb einer Speisewirtschaft. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung ein Informationsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - die immer objekt- und personenbezogen erteilt wird - ist, dass die Objekteignung (Baurecht) und Ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind. Es ist daher sinnvoll sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung bestätigen zu lassen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rauchverbot in Gaststätten.
Bitte reichen Sie die Unterlagen erst nach einem Informationsgespräch ein!
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen nötig sein. Sprechen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich in Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt in der Regel 400 bis 1.200 Euro.
Wichtiger Hinweis: Eine Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses, der im Einzelfall festgelegt wird.
Sie möchten eine Schank- und Speisewirtschaft eröffnen? Dafür benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Das gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.
Nach dem Gesetz betreibt jemand ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und benötigt eine Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der zusätzlichen Ausgabe von speisen bzw. dem Betrieb einer Speisewirtschaft. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung ein Informationsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - die immer objekt- und personenbezogen erteilt wird - ist, dass die Objekteignung (Baurecht) und Ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind. Es ist daher sinnvoll sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung bestätigen zu lassen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rauchverbot in Gaststätten.
Bitte reichen Sie die Unterlagen erst nach einem Informationsgespräch ein!
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen nötig sein. Sprechen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich in Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt in der Regel 400 bis 1.200 Euro.
Wichtiger Hinweis: Eine Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses, der im Einzelfall festgelegt wird.
Sie möchten eine Schank- und Speisewirtschaft eröffnen? Dafür benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Das gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.
Nach dem Gesetz betreibt jemand ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und benötigt eine Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der zusätzlichen Ausgabe von speisen bzw. dem Betrieb einer Speisewirtschaft. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung ein Informationsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - die immer objekt- und personenbezogen erteilt wird - ist, dass die Objekteignung (Baurecht) und Ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind. Es ist daher sinnvoll sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung bestätigen zu lassen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rauchverbot in Gaststätten.
Bitte reichen Sie die Unterlagen erst nach einem Informationsgespräch ein!
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen nötig sein. Sprechen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich in Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt in der Regel 400 bis 1.200 Euro.
Wichtiger Hinweis: Eine Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses, der im Einzelfall festgelegt wird.
Sie möchten eine Schank- und Speisewirtschaft eröffnen? Dafür benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Das gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.
Nach dem Gesetz betreibt jemand ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und benötigt eine Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der zusätzlichen Ausgabe von speisen bzw. dem Betrieb einer Speisewirtschaft. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung ein Informationsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - die immer objekt- und personenbezogen erteilt wird - ist, dass die Objekteignung (Baurecht) und Ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind. Es ist daher sinnvoll sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung bestätigen zu lassen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rauchverbot in Gaststätten.
Bitte reichen Sie die Unterlagen erst nach einem Informationsgespräch ein!
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen nötig sein. Sprechen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich in Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt in der Regel 400 bis 1.200 Euro.
Wichtiger Hinweis: Eine Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses, der im Einzelfall festgelegt wird.
Annika
Röper
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Harald
Wegener
Gewerbeangelegenheiten, Gaststätten, Spielhallen, Reisegewerbe, Schwarzarbeit
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Nach dem Gesetz betreibt jemand ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und benötigt eine Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der zusätzlichen Ausgabe von speisen bzw. dem Betrieb einer Speisewirtschaft. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.
Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung ein Informationsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - die immer objekt- und personenbezogen erteilt wird - ist, dass die Objekteignung (Baurecht) und Ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind. Es ist daher sinnvoll sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung bestätigen zu lassen.
Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rauchverbot in Gaststätten.
Die Verwaltungsgebühr richtet sich in Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt in der Regel 400 bis 1.200 Euro.
Wichtiger Hinweis: Eine Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses, der im Einzelfall festgelegt wird.
Bitte reichen Sie die Unterlagen erst nach einem Informationsgespräch ein!
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen nötig sein. Sprechen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung
oder einer unselbständigen Zweigstelle aufnimmt, muss dieses der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Gewerbetreibende, die ihren Betrieb innerhalb von Lippstadt verlegen, den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder den Gegenstand auf Waren und Dienstleistungen ausdehnen, die nach der ursprünglich angemeldeten Tätigkeit nicht geschäftsüblich sind, müssen dies anzeigen.
Bei Aufgabe des Gewerbebetriebes ist eine Abmeldung vorzunehmen.
Betreiben mehrere Personen gemeinsam ein Gewerbe, muss von jeder weiteren gesetzlich vertretungsberechtigten Person/jedem weiteren vertretungsberechtigtem Gesellschafter ein Beiblatt zur Gewerbeanmeldung ausgefüllt werden.