Gaststättenangelegenheiten - Wissenswertes für Gastronomen

Sie möchten eine Schank- und Speisewirtschaft eröffnen? Dafür benötigen Sie eine Gaststättenerlaubnis. Das gilt unabhängig davon, ob Sie als natürliche Person oder juristische Person tätig werden und ob dies gewerblich oder gemeinnützig geschieht.

Nach dem Gesetz betreibt jemand ein Gaststättengewerbe im Sinne des Gaststättengesetzes und benötigt eine Erlaubnis, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft). Dies gilt auch im Zusammenhang mit der zusätzlichen Ausgabe von speisen bzw. dem Betrieb einer Speisewirtschaft. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer im Gaststättengewerbe alkoholfreie Getränke oder zubereitete Speisen verabreicht.

Es empfiehlt sich, vor Antragsstellung ein Informationsgespräch mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu führen. Voraussetzung für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis - die immer objekt- und personenbezogen erteilt wird -  ist, dass die Objekteignung (Baurecht) und Ihre persönliche Zuverlässigkeit (Gaststättenrecht) nachgewiesen sind. Es ist daher sinnvoll sich, vor dem Erwerb, Anmietung oder Anpachtung von Räumlichkeiten die Objekteignung bestätigen zu lassen.

Bitte beachten Sie die Hinweise zum Rauchverbot in Gaststätten.

 

 

Die Verwaltungsgebühr richtet sich in Einzelfall nach dem Verwaltungsaufwand und beträgt in der Regel 400 bis 1.200 Euro.

Wichtiger Hinweis: Eine Auftragsbearbeitung erfolgt erst nach Zahlung eines Vorschusses, der im Einzelfall festgelegt wird.

Bitte reichen Sie die Unterlagen erst nach einem Informationsgespräch ein!

  • Unterlagen zum Objekt (Lageplan, Grundrisszeichnung und Schnittzeichnung in zweifacher Ausfertigung)
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (Auskunft in Steuersachen)
  • Auszug aus der Schuldnerkartei
  • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Erklärung des Hauseigentümers (Pachtvertrag)
  • Bei juristischen Personen: Auszug aus dem Handelsregister bzw. Vereinsregister

 

Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen nötig sein. Sprechen Sie dafür mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.

Frau Annika Röper

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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Herr Harald Wegener

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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