Sie sind frisch nach Lippstadt gezogen und wir dürfen Sie als neuen Bürger begrüßen? Dann melden Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Zuzug bei der Meldebehörde an.
Das gilt auch, wenn Sie innerhalb Lippstadts in eine andere Wohnung ziehen. Eine Anmeldung vor dem tatsächlichen Einzug ist nicht möglich.
Bei einer fristgerechten Anmeldung fallen keine Gebühren an.
Sollten Sie nicht persönlich zur Anmeldung vorstellig werden können, haben Sie die Möglichkeit sich durch eine von Ihnen benannte Person vertreten zu lassen. In diesem Fall müssen Sie eine entspreche Vollmacht ausstellen. Ihr Personalausweis/Reisepass und die Wohnungsgeberbestätigung sowie ein Ausweisdokument der bevollmächtigten Person müssen vorgelegt werden.
Falls das Aufenthaltsbestimmungsrecht nur einem Sorgeberechtigten übertragen wurde, bringen Sie bitte folgende Unterlagen zur Anmeldung des neuen Wohnsitzes mit:
Sollten Sie nicht persönlich zur Anmeldung/Ummeldung vorstellig werden können, haben Sie die Möglichkeit, sich durch eine von Ihnen benannte Person vertreten zu lassen.
Ein Einzug muss vom Wohnungsgeber schriftlich bestätigt werden.
Wenn nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder der (Haupt-) Wohnsitz des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt ist das Einverständnis der Sorgeberechtigten zu erklären.
Sie benötigen einen Nachweis über Meldezeiten in Lippstadt und können nicht persönlich erscheinen?
Sie haben die Möglichkeit, sich durch eine von Ihnen benannte Person vertreten zu lassen.
Widerspruch gegen die Weitergabe eigener Daten an Institutionen
Wer ins Ausland auswandert, seine Nebenwohnung in Lippstadt ersatzlos aufgibt oder keine neue Wohnung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland begründet, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung bei der Meldebehörde abzumelden. Zur Abmeldung ist neben der Vorlage der Ausweispapiere die Vorlage der Bestätigung des bisherigen Wohnungsgebers über den Auszug zwingend erforderlich. Bei Abmeldungen von Nebenwohnungen ist die Kommune des Hauptwohnsitzes zuständig.
Bei einer fristgerechten Abmeldung fallen keine Gebühren an.