Namensänderung für Kinder

Zum 1. Mai 2025 trat das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des internationalen Namensrechts in Kraft. Mit dieser Reform sind umfassende neue Möglichkeiten zur Namensführung für Kinder und zur Namensänderung eingeführt.


Doppelnamen für Kinder

Kinder können nun einen Doppelnamen erhalten, bestehend aus den Nachnamen beider Elternteile – unabhängig vom Familienstand der Eltern. Dabei können die Doppelnamen zukünftig mit oder ohne Bindestrich geführt werden.


Erleichterte Namensänderung für Scheidungs- und Stiefkinder

Nach einer Scheidung der Eltern kann ein Kind künftig leichter den Nachnamen des betreuenden Elternteils annehmen. Hat ein Kind im Zuge einer Stiefeltern-Eheschließung einen neuen Familiennamen erhalten, kann es im Falle einer Scheidung zu seinem ursprünglichen Namen zurückkehren.


Berücksichtigung besonderer Namenstraditionen und geschlechtsangepasster Namensformen

Das neue Gesetz ermöglicht es, den Ehenamen oder Geburtsnamen eines Kindes in geschlechtsangepasster Form zu führen. Darüber hinaus werden durch die Reform traditionelle Namenspraktiken, etwa der sorbischen, friesischen oder dänischen Minderheiten, berücksichtigt.


Einbenennung - Rückbenennung

Wenn Sie verheiratet sind und ein Kind aus einer vorherigen Beziehung haben, können Sie und Ihr Ehepartner Ihren neuen Ehenamen auf Ihr Kind übertragen. Ist auch der andere Elternteil sorgeberechtigt oder führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, ist allerdings die Zustimmung des anderen Elternteils notwendig. Diesen Vorgang nennt man Einbenennung.

Sollte Ihre Ehe aufgelöst werden oder Ihr Kind nicht mehr in Ihrem gemeinsamen Haushalt leben, können Sie die Einbenennung, unabhängig vom Alter des Kindes, zurücknehmen.


Modernisierung des internationalen Namensrechts

Künftig richtet sich der Name einer Person grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Alternativ kann durch Erklärung das Recht des Staates gewählt werden, dem diese Person angehört. Demnach gilt: für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, gilt grundsätzlich deutsches Namensrecht, sofern keine anderweitige Rechtswahl getroffen wird.

Kontakt

Frau Katja Kiel

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