Wenn Sie im Gebiet der Stadt Lippstadt einen festgesetzten Markt veranstalten möchten, benötigen Sie dazu eine spezielle Genehmigung. Die Festsetzung eines Marktes räumt dem Marktveranstalter bzw. den Beschickern des Marktes bestimmte Marktprivilegien ein. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung u. a. Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Die Festsetzung kann nur erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Ein Markt kann sein:
Die Entscheidung, um welche Marktart es sich handelt, liegt bei der Ordnungsbehörde.
Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person (GmbH, AG, e. V. etc.), so sind die o. g. Unterlagen sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z. B. Geschäftsführer) bei der Antragstellung vorzulegen.
Ausländische Staatsangehörige
Mit Ausnahme von EU-Angehörigen benötigen Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich (abhängig von der Art und Größe des Marktes – bei Großveranstaltungen ist u. a. ein Sicherheitskonzept erforderlich)
Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis beträgt zwischen 50,00 und 750,00 € (begrenzt auf den Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 €.
Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.
Josef
Schrop
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Jens
Becelewski
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
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Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
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Wenn Sie im Gebiet der Stadt Lippstadt einen festgesetzten Markt veranstalten möchten, benötigen Sie dazu eine spezielle Genehmigung. Die Festsetzung eines Marktes räumt dem Marktveranstalter bzw. den Beschickern des Marktes bestimmte Marktprivilegien ein. Dies bedeutet, dass durch die Festsetzung u. a. Befreiungen von den Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes, des Sonn- und Feiertagsgesetzes und der Gewerbeordnung möglich sind. Die Festsetzung kann nur erfolgen, sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Ein Markt kann sein:
Die Entscheidung, um welche Marktart es sich handelt, liegt bei der Ordnungsbehörde.
Die Gebühr für die Erteilung einer Erlaubnis beträgt zwischen 50,00 und 750,00 € (begrenzt auf den Verwaltungsaufwand). Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13,00 €.
Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, sofern bereits mit der Bearbeitung begonnen wurde. Falls der Antrag abgelehnt werden sollte, fällt ebenfalls eine Gebühr an. Sie beträgt dann 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre.
Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person (GmbH, AG, e. V. etc.), so sind die o. g. Unterlagen sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (z. B. Geschäftsführer) bei der Antragstellung vorzulegen.
Ausländische Staatsangehörige
Mit Ausnahme von EU-Angehörigen benötigen Sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person oder als Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist in der Regel nicht erforderlich (abhängig von der Art und Größe des Marktes – bei Großveranstaltungen ist u. a. ein Sicherheitskonzept erforderlich)