Namensrechtliche Erklärung - (Neu-) Bestimmung / Widerruf eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens

Alle namensrechtlichen Vorschriften – einschließlich Bestimmung, Widerruf und erneuter Wahl eines gemeinsamen Namens – gelten für eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner in gleicher Weise wie für Ehepaare; zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die Bezeichnung “Ehepaare” verwendet.

Ehepaare können bei der Trauung - oder jederzeit danach - entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Familiennamen führen möchten. 

Dabei stehen ihnen folgende Möglichkeiten offen: 

  1. Einer der bisherigen Familien- oder Geburtsnamen kann zum alleinigen Ehenamen bestimmt werden; beide Partner tragen dann denselben Namen.
  2. Sie können jedoch auch ihre bisherigen Familiennamen einfach beibehalten. Dann führen sie ihre Namen wie vor der Ehe weiter.
  3. Möglich ist auch das Führen eines offiziellen Doppelnamens. Dieser kann aus beiden Namen des Ehepaares bestehen, in beliebiger Reihenfolge zusammengesetzt sein und wird optional mit oder ohne Bindestrich geschrieben.

Begleitname in der Ehe

Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wurde, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt folgende Namen hinzufügen:

  • den Geburtsnamen
  • den zum Zeitpunkt der Erklärung geführte Familienname

Die Namen können vorangestellt oder angefügt werden. Die Namen werden ohne Bindestrich gebildet, es sei denn, es wird erklärt, dass die Namen mit Bindestrich verbunden werden sollen.

Diese Erklärung ist nicht möglich, wenn der Ehename bereits aus mehreren Namen besteht.

Die Erklärung kann der Ehegatte alleine abgeben. Eine Einwilligung des anderen Ehegatten ist nicht erforderlich.

Die Voranstellung oder Anfügung kann bei der Eheschließung, oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. Sie ist nicht fristgebunden und kann jederzeit widerrufen werden. Eine erneute Voranstellung oder Anfügung ist dann nicht mehr möglich. 


Neubestimmung / Wideruf eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens

Für bereits verheiratete Paare, die die Ehe vor dem 01. Mai 2025 geschlossen haben und schon einen Ehenamen tragen, bietet sich die Möglichkeit an, dass sie - einmalig - ihren bisherigen Ehenamen in einen solchen Doppelnamen umwandeln dürfen. Alternativ können sie auch ihren bereits vor dem 01. Mai 2025 bestimmten Ehenamen widerrufen. Dann führen sie wieder die vor der Eheschließung geführten Namen.

  • Bestimmung eines Ehenamens im Rahmen der Eheschließung: gebührenfrei
  • Nachträgliche Namensänderung: 21,00 €
  • Bescheinigung über die Namensführung: 9,00 € 

     

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Per E-Mail an: ehe(at)lippstadt.de

Kontakt

Frau Barbara Horenkamp

Fachdienstleitung Standesamt
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Frau Melanie Schümer

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