Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen

Haben Sie sich im Ausland Scheiden lassen, dann können Sie sich beim Standesamt informieren, welche Möglichkeiten bestehen, diese Ehescheidung in Deutschland anerkennen zu lassen.

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts entfalten Urteile und vergleichbare Staatsakte grundsätzlich unmittelbare Rechtswirkungen nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind. Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er ausländische Hoheitsakte anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. 

Die Auslandscheidung wird in folgenden Kategorien unterschieden:

  • Scheidung innerhalb der Europäischen Union (EU)
  • Scheidung in allen übrigen ausländischen Ländern außerhalb der EU
  • Privatscheidungen (z. B. vor einem ausländischen Standesamt oder ausländischem Notar)

Wird für die Entscheidung in Ehesachen das Oberlandesgericht Düsseldorf herangezogen, können neben der Antragstellung von 25,00 € noch weitere Kosten entstehen.

Welche Unterlagen im Einzelfall erforderlich, erfragen Sie bitte beim Standesamt (E-Mail). 

Kontakt

Frau Barbara Horenkamp

Fachdienstleitung Standesamt
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Frau Melanie Schümer

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