Tagespflegepersonen

Wenn Sie überlegen, als Tagesmutter oder -vater (Tagespflegeperson) die Betreuung von einem oder mehreren Kindern zu übernehmen, können Sie sich in einem Gespräch in der Beratungsstelle beim Sozialdienst kath. Frauen Lippstadt e.V. (SkF) informieren. Hier können Ihnen auch Einzelheiten zu den gesetzlichen Vorgaben und rechtlichen Bestimmungen zur Kindertagespflege erläutert werden. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu Versicherungs- und Steuerangelegenheiten.

Die Förderung von Kindern in Kindertagespflege setzt geeignete bzw. qualifizierte Pflegepersonen voraus.

Geeignet sind Pflegepersonen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räume verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Die Überprüfung der Geeignetheit erfolgt durch den örtlichen Jugendhilfeträger bzw. durch die vom örtlichen Jugendhilfeträger beauftragte Stelle (in Lippstadt der SkF).

Tagespflegepersonen, die ein Kind bzw. mehrere Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen wollen, bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird von der Stadt Lippstadt auf schriftlichen Antrag und nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erteilt.

Die Erlaubnis berechtigt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern und ist auf fünf Jahre befristet. Sollen sechs oder mehr Kinder gleichzeitig von einer Tagespflegeperson betreut werden,  wird eine so genannte "Betriebserlaubnis" des Landesjugendamtes benötigt. Wenn sich Tagesmütter oder -väter zusammenschließen, so können bis zu neun Kinder insgesamt betreut werden.

 

Vergütung

Erfolgt eine öffentliche Förderung durch die Stadt Lippstadt, zahlen die Eltern einen Elternbeitrag gem. der Elternbeitragssatzung und die Tagespflegeperson wird nach den Richtlinien der Stadt Lippstadt durch die Stadt Lippstadt vergütet.

Der Antrag auf finanzielle Förderung für die Tagespflegeperson ist von den Personensorgeberechtigten (Eltern) an die Stadt Lippstadt - Fachbereich Jugend und Soziales - zu richten. Der Umfang der Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, der durch den Sozialdienst kath. Frauen e. V. Lippstadt (SkF) in Abstimmung mit den Eltern festgelegt wird. Die Auszahlung erfolgt monatlich an die Tagespflegeperson. Nur die Tagespflegeperson hat den Anspruch auf Auszahlung der finanziellen Leistung.

Es werden folgende Leistungen für Tagespflegepersonen erstattet:

  • nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge zu einer üblichen und angemessenen Unfallversicherung der Tagespflegeperson. Zur Orientierung dient dabei der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
  • 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung. Als angemessen gilt der monatliche Beitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung.
  • 50 % der nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 

Die Erstattung der Aufwendungen für Alterssicherung, Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung erfolgt monatlich für die Monate, in denen eine Betreuung stattgefunden hat; angefangene Monate werden voll berücksichtigt. Die Kosten für die Teilnahme an geeigneten und angemessenen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen können auf Antrag ganz oder teilweise übernommen werden. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entscheidet der Fachbereich Jugend und Soziales im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Für angemietete Räumlichkeiten kann ein Mietzuschuss i.H.v. 20 % der anerkannten tatsächlichen  Kaltmiete beantragt werden.

Kontakt

Frau Sabine Kramer

Kindertagespflege
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