Viele Aufenthaltsarten enthalten bereits Kraft Gesetzes die Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerstätigkeit. Für einige Aufenthaltsarten muss jedoch im Bedarfsfall ausdrücklich eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Für diese Aufenthaltsarten, die keine ausdrückliche Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit enthalten, wurde das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren von Aufenthaltstitel (Ausländerbehörde) einerseits und Arbeitsgenehmigung (Arbeitsamt) andererseits, mit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Der Aufenthaltstitel wird nun durch die Ausländerbehörde in einem Akt ("one-stop-government") mit der Arbeitsgenehmigung erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat.
Bereits erteilte Arbeitserlaubnisse gelten bis zum Ablauf der Geltungsdauer fort. Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Arbeiten im Duldungsstatus oder im Asylverfahren
Auch für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung eingeräumt. Die hierzu ergangenen Regelungen sind mehrfach gelockert worden. Wartezeiten (in denen keine Beschäftigungsaufnahme möglich ist) sind zuletzt auf nur noch 3 Monate reduziert worden.
Danach kann grundsätzlich je nach Aufenthaltsdauer und beabsichtigter Tätigkeit, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung mit oder auch ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören und sich für die Aufnahme einer Beschäftigung interessieren, so sprechen Sie uns bitte an und lassen sich beraten.
Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter.
Die anfallenden Gebühren erfahren Sie durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Sejdija-Berisha
Buchstaben Sem - Z
Fachdienst Ausländerwesen
Montag
Termin nach Vereinbarung
Dienstag
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Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte kontaktieren Sie hierfür vorab telefonisch oder per Mail den für Sie zuständigen Mitarbeiter.
Frau
Böckhorst
Buchstaben L - Oni
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Frau
Lappe
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Frau
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Buchstaben Ces - Har
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Herr
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Kaltschmidt
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Viele Aufenthaltsarten enthalten bereits Kraft Gesetzes die Erlaubnis zur Ausübung einer unselbständigen oder selbständigen Erwerstätigkeit. Für einige Aufenthaltsarten muss jedoch im Bedarfsfall ausdrücklich eine Arbeitserlaubnis beantragt werden.
Für diese Aufenthaltsarten, die keine ausdrückliche Genehmigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit enthalten, wurde das bisherige doppelte Genehmigungsverfahren von Aufenthaltstitel (Ausländerbehörde) einerseits und Arbeitsgenehmigung (Arbeitsamt) andererseits, mit in Kraft treten des Zuwanderungsgesetzes am 01.01.2005 durch ein internes Zustimmungsverfahren ersetzt. Der Aufenthaltstitel wird nun durch die Ausländerbehörde in einem Akt ("one-stop-government") mit der Arbeitsgenehmigung erteilt, sofern die Arbeitsverwaltung intern zugestimmt hat.
Bereits erteilte Arbeitserlaubnisse gelten bis zum Ablauf der Geltungsdauer fort. Arbeitsberechtigungen gelten als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.
Arbeiten im Duldungsstatus oder im Asylverfahren
Auch für diesen Personenkreis hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Aufnahme einer Beschäftigung eingeräumt. Die hierzu ergangenen Regelungen sind mehrfach gelockert worden. Wartezeiten (in denen keine Beschäftigungsaufnahme möglich ist) sind zuletzt auf nur noch 3 Monate reduziert worden.
Danach kann grundsätzlich je nach Aufenthaltsdauer und beabsichtigter Tätigkeit, eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung mit oder auch ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit erteilt werden.
Wenn Sie zu diesem Personenkreis gehören und sich für die Aufnahme einer Beschäftigung interessieren, so sprechen Sie uns bitte an und lassen sich beraten.
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Bitte beachten Sie, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen erforderlich sein können. Sollten Sie weitere Informationen benötigen, wenden Sie sich bitte an die zuständigen Sachbearbeiter.