Öffentlich geförderte Wohnungen: Was Mieter und Vermieter wissen sollten

Für öffentlich geförderte Wohnungen darf der Eigentümer nur die sogenannte Kostenmiete verlangen. Dies gilt solange bis die Eigenschaft "öffentlich gefördert" endet. Die Kostenmiete darf die zur Deckung der laufenden Aufwendungen entstehenden Kosten nicht übersteigen. Für die Ermittlung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung aufzustellen.

Der Mieter kann gegenüber dem Vermieter Auskunft über die Berechnung der zulässigen Kostenmiete einer öffentlich geförderten Wohnung verlangen. Bei unzureichender Auskunft kann der Mieter den Fachdienst Wohngeld/Wohnungsaufsicht der Stadt Lippstadt um Auskunft über die zulässige Miethöhe bitten. Für diese Auskunft werden keine Gebühren erhoben.

Für Vermieter besteht die Möglichkeit für den von ihm bereitgestellten, öffentlich geförderten Wohnraum ein Mietgutachten über die Höhe der zulässigen Kostenmiete erstellen zu lassen. Für diese Gutachten werden, in Abhängigkeit vom Umfang der erforderlichen Prüfungen, Gebühren erhoben. Weitere Auskünfte hierzu erteilen die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Wohngeld/Wohnungsaufsicht.
 

 

Zinssenkungsantrag

Sie haben von der NRW. Bank einen Antrag auf Zinssenkung erhalten?

Die NRW.Bank schreibt ihre Darlehensnehmer - Eigentümer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen - in regelmäßigen Abständen an und räumt die Möglichkeit ein, einen Antrag auf Senkung der Darlehenszinsen zu stellen. Ob und in welcher Höhe die Zinsen gesenkt werden können, macht die Bank von der Einkommenssituation der Darlehensnehmer abhängig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten der NRW.Bank. Die Prüfung, ob die Einkommensgrenzen eingehalten werden, erfolgt durch die Stadt Lippstadt. Es ist daher erforderlich, einen Antrag auf Erteilung einer Einkommensbescheinigung zu stellen und das Einkommen jeder haushaltsangehörigen Person nachzuweisen.

Die Einkommensberechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land NRW (WFNG NRW) und entspricht der Berechnung, die auch für einen Wohnberechtigungsschein durchzuführen ist.

Bitte bringen Sie das Anschreiben der NRW.Bank mit, da hieraus hervorgeht, ab wann eine Zinssenkung möglich ist. Den Antrag der Einkommensbescheinigung legen Sie bitte den ausgefüllten Zinssenkungsantrag im Original bei. Für ein persönliches Beratungsgespräch stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

  • Antrag auf Zinssenkung (Ziffer 1. 5 des Antrages auf Ausstellung eines  Wohnberechtigungsscheins)
  • Einkommenserklärung für die soziale Wohnraumförderung
  • Einkommensnachweise (z. B. Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide u. a.)
  • Schulbescheinigungen für Kinder ab dem 16. Lebensjahr
  • Zinssenkungsantrag der NRW-Bank

Im Einzelfall können weitere Nachweise erforderlich sein. Bitte informieren Sie sich entsprechend.

Verena Bleike

Fachdienst Soziale Leistungen
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