Finanzielle Hilfen für Senioren: Mögliche Ansprüche neben der Rente

Grundsicherung im Alter oder bei vollständiger Erwerbsminderung

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine spezielle Form der Sozialhilfe, die den Lebensunterhalt älterer Menschen, die eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben bzw. dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Die Besonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamteinkommen von über 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, die

  • ihren Aufenthalt in Deutschland haben
  • welche die Altersgrenze erreicht haben bzw. das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem gemeinsamen Einkommen und Vermögen mit dem nicht getrennt lebenden Partner bzw. der nicht getrennt lebenden Partnerin

bestreiten können. Zum Einkommen gehören zum Beispiel Renten, Erwerbseinkommen und Unterhaltszahlungen. Welcher Betrag frei bleibt, erfahren Sie im persönlichen Gespräch.

Zum Vermögen gehören zum Beispiel Haus- und Grundvermögen, Pkw, Bargeld, Guthaben auf Konten, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen. Nicht angerechnet werden Geldbeträge bis zu einem Betrag von 5.000 Euro bei Alleinstehenden bzw. 10.000 Euro bei nicht getrennt lebenden Partnern.

Lassen Sie sich daher zu den Fragen der Grundsicherung unverbindlich bei der Stadt Lippstadt beraten. Die Mitarbeiter helfen Ihnen gern weiter.

Frau König

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Frau Freise

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Frau Bunsmann

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Frau Bühring

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Frau Bode

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Frau Scholz

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Sozialhilfe

Sozialhilfe dient der Sicherung des alltäglichen Lebensunterhaltes nicht erwerbsfähiger Menschen inkl. Miet- und Heizkosten. Sie ist in der Regel eine bedarfsdeckende Leistung. Die Berechnung der Geldleistungen erfolgt - vereinfacht dargestellt - durch rechnerische Zusammenstellung eines gesetzlich definierten Gesamtbedarfs zum Lebensunterhalt (Regelbedarf, Zuschläge, angemessene Unterkunftskosten). Voraussetzungen: Sozialhilfe wird nur Personen gewährt, die den notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln (Einkommen und Vermögen) beschaffen können und ausreichende Hilfe auch nicht von anderen (z.B. Unterhaltspflichtigen) erhalten.

  • Personalausweis
  • Nachweis über die Erwerbsunfähigkeit
  • Einkommensnachweise
  • Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Nachweise über vorhandenes Vermögen
  • Nachweise über Ausgaben (z.B. Miete, Versicherungen)
  • Darüber hinaus erforderliche Unterlagen sind Einzelfallabhängig

Frau Freise

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Frau Bunsmann

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Frau König

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Wohngeld

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Kosten für Ihre Wohnung. Es gibt zwei Formen: Wohngeld als Mietzuschuss, sofern Sie eine Wohnung oder ein Zimmer zur Miete bewohnen, oder als Lastenzuschuss, wenn Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung haben. Um einen Zuschuss zu bekommen, müssen Sie als Wohnungsinhaberin oder Wohnungsinhaber den Wohnraum selbst bewohnen und die Miete oder Belastung dafür aufbringen.

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld erhalten können, hängt unter anderem ab von

  • der Zahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des Gesamteinkommens
  • der Höhe der Miete oder der Belastung.

Wichtig: Keinen Anspruch auf Wohngeld haben grundsätzlich Personen, die bereits Bafög und andere Transferleistungen wie Bürgergeld, Sozialgeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen. Auch Personen die Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bekommen, können kein Wohngeld erhalten.

Die Berechnung ist abhängig von Ihrer persönlichen Situation. Ihren eventuellen Wohngeldanspruch können Sie sich anonymisiert und unverbindlich mit dem Wohngeldproberechner ausrechnen lassen.

Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind vom speziellen Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie telefonisch bei der Wohngeldstelle nach.

Die für den Antrag auf Wohngeld erforderlichen Unterlagen sind vom speziellen Einzelfall abhängig. Bitte fragen Sie telefonisch bei der Wohngeldstelle nach.

 

Frau Biber

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Frau Susanne Weigelt

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Frau Verena Bleike

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Frau Andrea Wessel

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Frau Xenia Tumanez

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Wohnberechtigungsschein

Zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung ist grundsätzlich ein Wohnberechtigungsschein (WBS) erforderlich.  Für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheins muss grundsätzlich das Einkommen des Kalenderjahres vor Antragstellung sowie des aktuellen Kalenderjahres nachgewiesen werden. Als Einkommensnachweis können die Verdienstabrechnung, Steuerbescheide sowie Bescheide über sonstige Leistungen (Rente etc.) vorgelegt werden. Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenen Einkünften und für jede volljährige Person ist eine Einkommenserklärung  im Haushalt auszufüllen.

  • aktuelle Rentenbescheide (auch Werks- und Zusatzrenten)
  • aktueller Steuerbescheid
  • Bescheide über Lohnersatzleistungen, z.B. Arbeitslosengeld (II), Krankengeld
  • bei Unterhaltseinkünften entweder den Unterhaltstitel, Schriftverkehr des Rechtsanwalts oder einen aussagekräftigen Kontoauszug über die Höhe der Leistungen
  • gleiches gilt für Unterhaltsverpflichtungen gegenüber getrennt lebenden Ehegatten oder (nicht ehelichen) Kindern
  • Heiratsurkunde, falls beide Ehepartner das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die Eheschließung innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre erfolgte
  • Schwerbehindertenausweis oder Bescheid des Versorgungsamtes (Pflegegrad)
  • Bescheid über Pflegegeld
  • Schulbescheinigung, falls Kinder zum Haushalt gehören, die bereits das 16. Lebensjahr vollendet haben
  • Studienbescheinigung
  • Ausbildungsvertrag
  • Mutterpass bei bestehender Schwangerschaft
  • Nachweis über freiwillige oder private Krankenversicherung und/oder Altersvorsorge, sofern keine Versicherungspflicht besteht (z.B. bei Selbständigen, Beamten, geringfügig Beschäftigten)
  • Nachweis über Betreuungskosten von Kindern bis zum 14. Lebensjahr, wenn beide Elternteile (bzw. ein alleinerziehendes Elternteil) nicht nur geringfügig berufstätig sind
  • Aufenthaltsgenehmigung für Nicht-EU-Bürger
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes, falls die Person von außerhalb NRWs kommt

 

Nicht für jeden sind alle Unterlagen erforderlich. Bitte wenden Sie sich an die Wohngeldstelle für eine Beratung – auch bei Fragen zu den Einkommensgrenzen.

Frau Verena Bleike

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