Ausländerinnen und Ausländer können durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Durch die Einbürgerung werden sie gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland mit allen Rechten und Pflichten als Staatsbürger.
Am 27. Juni 2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts in Kraft getreten. Details zu den Änderungen finden Sie u.a. bei den nachstehenden Downloads.
Wichtig:
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.12.2025 entschieden, dass ein Einbürgerungsbewerber seine Identität vorrangig durch Vorlage eines Nationalpasses nachzuweisen hat.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 98/2025 v. 18.12.2025
Grundlage für die Einbürgerung ist das Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG).
Wann hat man einen Anspruch auf Einbürgerung?
Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:
Sie können Ihre Identität und Ihre aktuelle(n) Staatsangehörigkeit(en) zweifelsfrei nachweisen. Als Nachweis hierfür dient Ihr Reisepass (Nicht: Reiseausweis für Flüchtlinge/ Ausländer). Für EU-Bürger und Bürgerinnen genügt eine ID-Card.
Falls Sie keinen Nationalpass besitzen, sind Sie verpflichtet, durch geeignete Unterlagen nachzuweisen, dass die Beschaffung eines solchen Dokuments objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Erst nach erfolgreichem Nachweis kann die Vorlage eines anderen amtlichen Lichtbildausweises geprüft werden.
Es liegt in Ihrer Verantwortung, die erforderlichen Identitätsdokumente gegebenenfalls neu zu beschaffen und vorzulegen.
Auch für anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte ist es grundsätzlich möglich und zumutbar, sich beispielsweise an Familienangehörige, Verwandte, Bekannte oder Rechtsanwälte im Herkunftsland sowie an die Auslandsvertretung (Botschaft) ihres Herkunftsstaates zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten.
Sonstige Identitätsdokumente (z.B. Geburts- oder Heiratsurkunden) müssen beglaubigt übersetzt in der deutschen Sprache vorliegen. Die Übersetzung muss in Deutschland von einem vor dem Oberlandesgericht (OLG) oder Landesgericht vereidigten Dolmetscher durchgeführt worden sein. Ausnahme: internationale Urkunden.
Ihre Urkunden müssen legalisiert oder durch Apostille durch die für Sie zuständige Botschaft ihres Heimatslandes vorliegen.
Ausnahme: ihr Heimatland führt dies offiziell nicht durch.
Sie müssen sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bekennen und erklären, dass Sie keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgen oder in der Vergangenheit unterstützt haben.
Hinweis: Auch frühere verfassungsfeindliche Tätigkeiten und Überzeugungen können dazu führen, dass Ihnen eine Einbürgerung verwehrt wird, wenn Sie nicht glaubhaft machen können, dass Sie diese Überzeugungen aufgegeben haben.
Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihren Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
Sie besitzen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine auf Dauer angelegte Aufenthaltserlaubnis.
Freizügigkeitsberechtigte Bürger und Bürgerinnen in der Europäischen Union, von Island, Lichtenstein, Norwegen oder der Schweiz sind nicht davon betroffen.
Mit folgenden Aufenthaltstiteln ist eine Einbürgerung nicht möglich:
| Zweck der Aufenthaltserlaubnis | Rechtsgrundlage im Aufenthaltsgesetz |
| zur Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung | § 16a |
| zum Studium | § 16b |
| für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen | § 16d |
| für ein studienbezogenes Praktikum EU | § 16e |
| zur Teilnahme an Sprachkursen und zum Schulbesuch | § 16f |
| zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes | § 17 |
| zur kurzfristigen Mobilität für Forscher | § 18f |
| für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (ICT-Karte) | § 19 |
| für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer (Mobiler-ICT-Karte) | § 19b |
| zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst | § 19e |
| zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte | § 20 |
| Chancenkarte | § 20a |
| zur Aufnahme aus dem Ausland | § 22 |
| auf Ersuchen der Härtefallkommission | § 23a |
| zum vorübergehenden Schutz | § 24 |
| Humanitäre Gründe | § 25 Abs. 3 bis 5 |
| Übergangsregelung zum Chancen-Aufenthaltsrecht | § 104c |
Sie benötigen einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
rechtmäßig: Sie verfügen über einen Aufenthaltstitel oder Ihr Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland war erlaubt (z.B. für Unionsbürger und -bürgerinnen durch das Freizügigkeitsrecht).
gewöhnlich: Sie müssen sich tatsächlich in Deutschland aufhalten bzw. aufgehalten haben.
Hinweis:
Duldungszeiten sind keine rechtmäßigen Zeiten und unterbrechen somit den rechtmäßigen Aufenthalt. Duldungszeiten können nicht angerechnet werden.
Gestattungszeiten können angerechnet werden, wenn das Asylverfahren den Asylstatus, die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutz anerkannt hat.
| Sachverhalt | erforderliche Aufenthaltszeit | |
| 1. | Grundsätzlich alle Antragsteller*innen | 5 Jahre |
| 2. | Ehe- oder Lebenspartner*in einer Person, die die o.g Aufenthaltszeit erfüllt und mind. 2 Jahre verheiratet/legitimiert ist | 3 Jahre bei Miteinbürgerung |
| 3. | Minderjährige Kinder über 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt | 3 Jahre bei Miteinbürgerung |
| 4. | Minderjährige Kinder unter 6 Jahren einer Person, die die obengenannte Aufenthaltszeit erfüllt | Hälfte der Lebenszeit bei Miteinbürgerung |
| 5. | Ehe- oder Lebenspartner*innen eines/einer Deutschen und mind. 2 Jahre verheiratet/legitimiert sind | 3 Jahre |
Einbürgerung von Kindern:
Benötigt werden Dokumente, die die altersgemäße Sprache der Kinder nachweisen.
Bei Kindergartenkindern: offizielles Schreiben des Kindergartens mit Stempel der Einrichtung, dass das Kind über eine altersgemäße Sprachentwicklung verfügt
Bei Schulkindern: die 4 letzten Abschlusszeugnisse (2. Halbjahr “Sommerzeugnisse“) mit einer Versetzung in die nächste Klasse und mindestens einem "ausreichend" in Deutsch.
Ausnahme:
Sollten Sie als so genannter „Gastarbeiter“ (bis zum 30.06.1970 in BRD angeworben) oder „Vertragsarbeiter“ (bis 13.06.1990 in der ehem. DDR angeworben) oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sein, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen der Sprachkenntnisse ausreichend, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Wichtig: sollten Sie aufgrund von Krankheit, Behinderung oder hohem alter keinen Sprachnachweis erbringen können, kann eine Einbürgerung trotzdem erfolgen, sofern eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme dies bestätigt.
Aus dieser Stellungnahme muss sich nachvollziehbar ergeben,
- auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat,
- seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befindet,
- wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt,
- wie der bisherige Behandlungsverlauf (Medikamente/ Therapie) aussah,
- ob eine Förderung vorliegt und diese ausreichend ist,
- in welchem Umfang die Erwerbsunfähigkeit vorliegt und
- die voraussichtliche Dauer der gesundheitlichen Einschränkungen.
Wichtig ist, dass die Kausalität zu erkennen ist. Also der Ursachenzusammenhang zwischen Krankheit und fehlender Sprachkenntnisse.
Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (staatsbürgerliche Kenntnisse) können wir folgt nachgewiesen werden:
Zur Vorbereitung auf den Einbürgerungstest, werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
Ausnahme:
Sollten Sie als so genannter „Gastarbeiter“ (bis zum 30.06.1970 in BRD angeworben) oder „Vertragsarbeiter“ (bis 13.06.1990 in der ehem. DDR angeworben) oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sein, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen der staatsbürgerschaftlichen Kenntnisse ausreichend, wenn Sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
Wichtig: sollten Sie aufgrund von Krankheit, Behinderung oder hohem alter keinen Nachweis über staatsbürgerschaftliche Kenntnisse erbringen können, kann eine Einbürgerung trotzdem erfolgen, sofern eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme dies bestätigt.
Aus dieser Stellungnahme muss sich nachvollziehbar ergeben,
- auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat,
- seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befindet,
- wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt,
- wie der bisherige Behandlungsverlauf (Medikamente/ Therapie) aussah,
- ob eine Förderung vorliegt und diese ausreichend ist,
- in welchem Umfang die Erwerbsunfähigkeit vorliegt und
- die voraussichtliche Dauer der gesundheitlichen Einschränkungen.
Wichtig ist, dass die Kausalität zu erkennen ist. Also der Ursachenzusammenhang zwischen Krankheit und fehlender staatsbürgerschaftlicher Kenntnisse.
Eine weitere wichtige Voraussetzung zur Einbürgerung ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre Familienangehörigen (Ehe-/Lebenspartner*in und Kinder) vollständig aus eigenen Mitteln sichern können.
Es darf kein Anspruch auf Leistungen aus dem SGB II/ SGB XII bestehen. Dabei ist es egal, ob Sie einen Antrag beim Jobcenter oder Sozialamt gestellt haben oder nicht.
Sie haben in den letzten Monaten Leistungen bezogen?
Dann ist es wichtig, dass Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 20 Monate Vollzeit gearbeitet haben.
Wenn Sie Kinder haben, ist es wichtig, dass Sie oder der andere Elternteil in der familiären Gemeinschaft mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet hat.
Ausnahme:
Sollten Sie als so genannter „Gastarbeiter“ (bis zum 30.06.1970 in BRD angeworben) oder „Vertragsarbeiter“ (bis 13.06.1990 in der ehem. DDR angeworben) Leistungen beziehen, ist dies für eine Einbürgerung nicht hinderlich.
Nachweise:
Wichtig: sollten Sie aufgrund von Krankheit, Behinderung oder hohem alter Ihren Lebensunterhalt nicht eigenständig sichern können, kann eine Einbürgerung trotzdem erfolgen, sofern eine aktuelle fachärztliche Stellungnahme dies bestätigt.
Aus dieser Stellungnahme muss sich nachvollziehbar ergeben,
- auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat,
- seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befindet,
- wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt,
- wie der bisherige Behandlungsverlauf (Medikamente/ Therapie) aussah,
- ob eine Förderung vorliegt und diese ausreichend ist,
- in welchem Umfang die Erwerbsunfähigkeit vorliegt und
- die voraussichtliche Dauer der gesundheitlichen Einschränkungen.
Wichtig ist, dass die Kausalität zu erkennen ist. Also der Ursachenzusammenhang zwischen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit.
Für eine Einbürgerung ist es erforderlich, dass Sie sich an Recht und Gesetz halten und auch in der Vergangenheit gehalten haben.
Das bedeutet, dass Sie keine strafbaren Handlungen begangen haben dürfen, die zu einer Verurteilung geführt haben oder noch führen werden. Dies gilt sowohl für Straftaten im In- als auch im Ausland, sofern diese von einem Gericht festgestellt wurden.
Liegt eine solche Verurteilung vor, ist eine Einbürgerung grundsätzlich ausgeschlossen.
Ausnahmen bestehen lediglich bei geringfügigen Straftaten, zum Beispiel bei
Freiheitsstrafen von bis zu drei Monaten auf Bewährung, sofern die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurde.
Wurde eine Straftat aus rassistischen, fremdenfeindlichen, antisemitischen oder sonstigen menschenverachtenden Motiven begangen, ist eine Einbürgerung in jedem Fall ausgeschlossen.
Liegen alle oben aufgeführten Voraussetzungen für eine Einbürgerung vor?
Dann füllen Sie bitte das Formular „Vorabprüfung zur Einbürgerung“ (hier klicken) vollständig aus und senden uns dieses zur Prüfung per E-Mail als PDF oder per Post zu. (siehe Downloads)
Sollte unsere Prüfung Ihrer Angaben ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Einbürgerung voraussichtlich erfüllt sind, werden Sie von uns auf einer Warteliste für einen Termin zur Antragstellung registriert.
Wir melden uns anschließend für eine konkrete Terminabsprache bei Ihnen und übersenden Ihnen mit dem Termin die benötigten offiziellen Antragsunterlagen, die dann von Ihnen vollständig ausgefüllt mit allen Nachweisen und Dokumenten in Kopie und Original zum Termin mitzubringen sind.
Wichtig: eine Rückmeldung bei Ihnen zur Terminvereinbarung kann vor dem Hintergrund des aktuellen Arbeitsaufkommens einige Monate dauern. Bitte geben Sie für die Rückmeldung im Formular zur Vorabprüfung unbedingt ihre E-Mail-Adresse an.
Sollte die Überprüfung Ihrer Angaben ergeben, dass Sie die Voraussetzungen zur Einbürgerung nicht erfüllen, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Gründe.
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass das Ausfüllen des Formulars „Vorabprüfung zur Einbürgerung“ keinen offiziellen Antrag auf Einbürgerung darstellt, sondern nur zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für das weitere Verfahren dient.
Die Einbürgerung kostet 255,00 € pro Person.
Für minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit ihren Eltern zusammen eingebürgert werden, beträgt die Gebühr 51,00 €.
Die Bearbeitungszeiten für Einbürgerungsanträge sind derzeit bundesweit vor dem Hintergrund der erfolgten Rechtsänderungen und des hiermit verbundenen extrem hohen Antragsaufkommens sehr hoch. Sie müssen bundesweit mit Bearbeitungszeiten von bis zu 18 Monaten und länger rechnen. Wir sind darum bemüht,
Ihren Antrag schneller zu bearbeiten.
Wir bearbeiten alle Anfragen der Reihenfolge nach Post- bzw. Maileingang.
Wir legen großen Wert auf Fairness – persönliche Interessen wie Reisen oder Familienbesuche, Berufsausübung oder bald ablaufende Pässe oder Aufenthaltserlaubnisse können aus Gründen der Gleichbehandlung nicht berücksichtigt werden.
Damit wir möglichst effizient arbeiten können, werden Anfragen zu Wartezeiten für Termine nicht beantwortet. Die eingesparte Zeit kommt der schnelleren Bearbeitung aller gestellten Anträge zugute.