Familiennamen und Vornamen: Welchen Familiennamen erhält das Kind?

Wenn Sie als verheiratete Eltern zum Zeitpunkt der Geburt einen gemeinsamen Ehenamen führen, bekommt Ihr Kind diesen Ehenamen. Bei unterschiedlichen oder ausländischen Staatsangehörigkeiten der Eltern kann es aber sein, dass diese Regelung nicht zutrifft. Wenn bei Ihnen das Recht verschiedener Staaten zu beachten ist, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Wenn Sie miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, oder wenn Sie als nicht miteinander verheiratete Eltern nach Anerkennung der Vaterschaft das Sorgerecht gemeinsam für Ihr Kind ausüben, entscheiden Sie gemeinsam, ob Ihr Kind den Familiennamen des Vaters oder den der Mutter erhalten soll.

Wenn Sie als Mutter nicht verheiratet sind und allein das Sorgerecht für das Kind haben, erhält das Kind den Familiennamen, den Sie zum Zeitpunkt der Geburt führen.

Als allein sorgeberechtigte Mutter können Sie auch dem Kind den Familiennamen des Vaters erteilen. Der Vater muss dafür die Vaterschaft wirksam anerkannt haben und muss damit einverstanden sein, dass sein Kind seinen Namen führt. Wenn sie später ein gemeinsames Sorgerecht begründen, indem Sie beide heiraten oder indem Sie eine Sorgerechtserklärung abgeben, können Sie innerhalb von drei Monaten den Geburtsnamen des Kindes noch einmal neu bestimmen.

Wer erteilt dem Kind den Vornamen?

Haben die Eltern das Sorgerecht gemeinsam, legen Sie den Vornamen für das Kind gemeinsam fest.

Gemeinsam sorgeberechtigt sind:

  • Eltern, die miteinander verheiratet sind
  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, wo jedoch der Vater die Vaterschaft offiziell anerkannt hat und für die Eltern eine Urkunde über das gemeinsame Sorgerecht vom Jugendamt ausgestellt wurde

Wenn kein gemeinsames Sorgerecht besteht, hat die Mutter des Kindes allein das Sorgerecht. Dann bestimmt sie auch allein den Vornamen des Kindes.

 

Namensänderung: Vor- oder Nachname ändern

Vor- oder (und) Familiennamen können in Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden. Jedoch muss ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigen. Dies wird als öffentlich-rechtliche Namensänderung bezeichnet.

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann der Vor- oder (und) Familienname geändert werden. Ob dieser Grund vorliegt, wird im Einzelfall entschieden. Für die öffentlich-rechtliche  Änderung des Familien- oder (und) Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht). Deshalb kann ein Antrag auf Namensänderung nur von deutschen Staatsangehörigen, Asylberechtigten, heimatlosen Ausländern oder Kontingentflüchtlingen gestellt werden.

Wer mit Hauptwohnsitz in Lippstadt gemeldet ist und seinen Namen ändern möchte, muss zunächst einen Antrag auf Namensänderung bei der Stadt Lippstadt, Fachdienst Einwohnerwesen, stellen.

Hier wird vor Abgabe des Antrages mit dem Antragsteller ein umfassendes Beratungsgespräch geführt. Entscheidungsbehörde über den Antrag ist die Kreisverwaltung in Soest.

Änderung des Familiennamens

700,00 Euro

Änderung des Vornamens

200,00 Euro

  • Pass oder Personalausweis
  • beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages
  • beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde oder des Familienbuches
  • Einkommensnachweise
  • Führungszeugnis bei Personen nach Vollendung des 14. Lebensjahres

Die Vorlage weiterer Unterlagen ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelfall.

Frau Andrea Müller

Fachdienst Einwohnerwesen
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Frau Simone Struwe

Fachdienst Einwohnerwesen
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