Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Bauen und Baugenehmigungen in Lippstadt:

Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen bedürfen in der Regel einer Baugenehmigung. Die Ansprechpartner des Fachdienstes Bauordnung/Denkmalschutz stehen Ihnen dazu während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Da die Mitarbeiter auch häufig im Außendienst sind, empfehlen wir eine vorherige Terminabsprache.

Welche Unterlagen im Einzelnen für eine Baugenehmigung einzureichen sind, ist vom jeweiligen Vorhaben abhängig. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei den jeweiligen Sachbearbeitern.

Die Aufgaben sind meist örtlich bestimmten Mitarbeitern zugeteilt. Hier  finden Sie Ihren Ansprechpartner.

 

Wenn Unsicherheit darüber besteht, ob ein beabsichtigtes Bauvorhaben von der Stadt Lippstadt auch genehmigt werden kann, ist es sinnvoll, sich durch eine Voranfrage Rechtssicherheit zu verschaffen. Der Bauherr spart hierdurch Aufwand und Kosten, denn er braucht nicht erst einen Bauantrag mit sämtlichen Unterlagen einzureichen, um zu erfahren, ob eine Genehmigung erteilt werden kann.

Die Bauvoranfrage muss so konkret gestellt sein, dass sie vom Fachdienst Bauordnung verbindlich beantwortet werden kann. Als Unterlagen sind einzureichen:

  • Antragsvordruck mit genauer Fragestellung
  • Aktueller Auszug aus dem Liegenschaftskataster

  • Lageplan mit Bauabsicht ggf. Angaben über das Baugrundstück, die Nachbarbebauung und Festsetzung eines Bebauungsplans

 

Ggf. können weitere Unterlagen, wie z. B. Stellplatznachweis, Gebäudeansichten oder Berechnungen erforderlich sein. Diese Aufgabe wird stadtweit von Herrn Rodefeld wahrgenommen.

Bei genehmigungspflichtigen baulichen Anlagen führt die Bauaufsichtsbehörde Bauzustandsbesichtigungen durch, und zwar zumeist nach Fertigstellung des Rohbaus und nach der endgültigen Fertigstellung als Schlussabnahme. Erst nach den Besichtigungen darf weitergebaut bzw. die Nutzung aufgenommen werden.

Bauzustandsbesichtigungen werden durch unseren Baukontrolleur durchgeführt.

Es ist möglich, in Gebäuden auf einem Grundstück Teileigentum zu bilden, was einer grundbuchlichen Sicherung bedarf. Das Teileigentum kann nur ins Grundbuch eingetragen werden, wenn durch die Bauaufsichtsbehörde bescheinigt wird, dass die Teileigentumseinheiten in sich abgeschlossen sind. In diesem Fall erhalten Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

Für die Bescheinigung müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen: Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, Lageplan, Grundrisszeichnungen und Nutzflächenberechnungen, in denen die Zugehörigkeit der einzelnen Räume, Garagen und Stellplätze eindeutig gekennzeichnet sind.

Diese Aufgabe wird stadtweit von Herrn Konert wahrgenommen. 

Für die grundbuchrechtliche Teilung eines bebauten Grundstückes benötigen Sie eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 8 der Bauordnung NRW (BauO NRW). Die Teilung von unbebauten Grundstücken bedarf weder einer bauordnungsrechtlichen noch einer planungsrechtlichen Genehmigung.

Diese Aufgabe wird stadtweit von Herrn Rodefeld wahrgenommen. 

Baulasten entstehen durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung des Grundstückseigentümers und werden regelmäßig in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Das ist ein Verzeichnis außerhalb des Grundbuchs, welches bei der Stadt Lippstadt geführt wird und dort eingesehen werden kann.

Mit Bewilligung der Baulast übernimmt der Eigentümer für das belastete Grundstück (freiwillig) eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung. Die Baubehörde kann deren Erfüllung verlangen und notfalls zwangsweise durchsetzen. Obwohl die Baulast freiwillig begründet wurde, kann sie nur aufgrund eines Verzichts der Baubehörde wieder aufgehoben werden.

Die Baulast dient in der Regel dazu, die Erteilung einer sonst nicht zulässigen Baugenehmigung zu ermöglichen, zum Beispiel wenn ein Grundstück nur über ein anderes erreicht und versorgt werden kann.

Baulasten können zum Beispiel Anbau-, Abstandsflächen-, Stellplatz- und Freiflächenbaulasten sein. Die sich hieraus für das belastete Grundstück ergebenden Beschränkungen können dessen wirtschaftlichen Wert erheblich beeinträchtigen.

Der Nachbar darf bauen, wenn er ein genehmigungsfreies Vorhaben gemäß § 65 oder § 67 der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ausführt oder eine Baugenehmigung besitzt. Genehmigungsfreie Vorhaben sind z.B. ein Gebäude bis zu 30 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, eine Einfriedung, nicht überdachte Stellplätze oder ein Wasserbecken bis zu 100 Kubikmeter Fassungsvermögen. Auch bei genehmigungsfreien Vorhaben sind alle sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften – unter anderem Abstandflächen – zu beachten und einzuhalten. Besitzt der Nachbar eine Baugenehmigung, muss er dieses bei Durchführung der Bauarbeiten durch ein sichtbar angebrachtes Baustellenschild dokumentieren.

Nachbarschaftszustimmung ist immer dann erforderlich, wenn nachbarschützende Vorschriften betroffen sind, in der Regel sind das Abstandsflächenvorschriften.

Gebäude bis zu 30 Kubikmeter Bruttorauminhalt ohne Aufenthaltsräume sind genehmigungsfrei, also auch das typische Gartenhaus zur Unterbringung von Gerätschaften oder Lagerung von Gartenartikeln. Bei der Planung sind die Abstandsflächenvorschriften zu beachten; Bebauungspläne könnten Bebauungen im Gartenbereich ausschließen. In jedem Fall sollte mit dem zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden, ob gegen ein Gartenhaus mit gelegentlichem Aufenthalt darin Bedenken bestehen. Gartenhäuser, die für den regelmäßigen Aufenthalt vorgesehen sind oder die größer als 30 Kubikmeter sind, bedürfen einer Genehmigung.

Ihren zuständigen Sacharbeiter finden Sie hier. 

Carports  oder Garagen sind immer genehmigungspflichtig, nicht überdachte Stellplätze bis zur Größe von 100 Quadratmetern sind genehmigungsfrei.

Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner.

Der innere Ausbau und das Einsetzen von Fenstern sind nach der Bauordnung genehmigungsfrei. Der Dachgeschossausbau benötigt aber eine Genehmigung, wenn eine Nutzungsänderung des bisherigen Dachbodens vorliegt. Brand- und Schallschutzvorschriften sowie sonstige Anforderungen an Aufenthaltsräume sind zu beachten.

Die Ansprechpartner des Fachdienstes Bauordnung/Denkmalschutz stehen Ihnen während der Öffnungszeiten und darüber hinaus nach Terminabsprache zur Verfügung.

Ja, für beide Bauvorhaben wird eine Genehmigung benötigt. Die Ansprechpartner des Fachdienstes Bauordnung/Denkmalschutz stehen Ihnen gerne während der Öffnungszeiten und darüber hinaus nach Terminabsprache zur Verfügung.

Nach der Bauordnung sind Einfriedungen bis zu zwei Metern Höhe, straßenseitig bis zu einem Meter Höhe genehmigungsfrei. In Bebauungsplänen oder Satzungen kann festgesetzt sein, dass Einfriedungen nicht zulässig oder nach Art und Höhe eingeschränkt sind. Außerdem sollten Sie beachten, dass Einfriedungen auf der Grenze mit dem Nachbarn abgesprochen werden sollten, da dieser ansonsten im Rahmen des privaten Nachbarschutzrechtes Abwehransprüche haben könnte. Dazu geben zum Beispiel Rechtsanwälte Auskunft.

Ihren Ansprechpartner zum öffentlichen Baurecht finden Sie hier.

Werbeanlagen und Hinweiszeichen bis zu einer Größe von einem Quadratmeter sind genehmigungsfrei. Einschränkungen können sich durch Satzungen oder den Denkmalschutz ergeben. Außerdem könnte der Standort (auf Pfosten an einer öffentlichen Verkehrsfläche) oder die Ausführung (z.B. Blinklicht) eine Genehmigung erforderlich machen.

Für das gesamte Stadtgebiet wird diese Aufgabe durch Frau Sparenberg wahrgenommen.

Häufigstes Problem ist die Art der Nutzung: Im Wohngebiet gelten andere Zulässigkeitskriterien als zum Beispiel in einem Gewerbegebiet. Weitere Probleme ergeben sich gegebenenfalls hinsichtlich von Wohnraumzweckentfremdung, des Stellplatznachweises und des Brand- und Schallschutzes. Größere Werbeanlagen müssten gegebenenfalls auch genehmigt werden.

Die Ansprechpartner des Fachdienstes Bauordnung/Denkmalschutz stehen Ihnen gerne während der Öffnungszeiten und darüber hinaus nach Terminabsprache zur Verfügung.

Ihren Ansprechpartner für eine Gewerbeanmeldung finden Sie hier.

Bevor Sie ein Ladenlokal anmieten, sollten Sie sich durch den Eigentümer anhand der Genehmigungspläne die genehmigte Nutzung zeigen und kopieren lassen. Sollten die Pläne nicht mehr vorliegen, können Sie mit einer Vollmacht des Eigentümers im Bauaktenarchiv des Bauaufsichtsamtes Einsicht in die Hausakten nehmen und die entsprechenden Pläne kopieren lassen. Das Bauaktenarchiv wird von Frau Reimann verwaltet. 

Grundsätzlich sollten Sie dann bei dem für den gewählten Standort zuständigen Sachbearbeiter vorsprechen, der Ihnen sagen kann, ob Ihr geplantes Gewerbe eine Nutzungsänderung darstellt. Handelt es sich um eine Nutzungsänderung, wird der Sachbearbeiter Ihnen sagen, welche Unterlagen Sie benötigen. Hier können gegebenenfalls Forderungen hinsichtlich Stellplatznachweis, Brand- und Schallschutz, und so weiter auf Sie zukommen. Handelt es sich nicht um eine Nutzungsänderung, können Sie die Räume ohne weitere baurechtliche Genehmigung nutzen.

Ihren zuständigen Anprechpartner finden Sie hier.

Zu einer Bauberatung über die mögliche Bebaubarkeit eines Grundstückes ist es sinnvoll, Auskünfte in einer Bauberatung zu erhalten. 

Die Zuständigkeit übernehmen Sie bitte dieser Übersichtskarte.

Zu einer Bauberatung über bauliche Maßnahmen, wie zum Beispiel einen Anbau oder Änderungen am Gebäude ist es sinnvoll, Auskünfte in einem Bauberatungsgespräch zu erhalten.

Die Zuständigkeit entnehmen Sie bitte dieser Übersichtskarte.

Vor dem Erwerb einer Immobilie sollte von Ihnen geprüft werden, ob das Objekt in der vorhandenen Form genehmigt ist. Sollte dem Eigentümer/Verkäufer die Baugenehmigung mit den Bauvorlagen nicht vorliegen, so kann mit dem Einverständnis des Eigentümers/Verkäufers Einsicht in das Bauaktenarchiv genommen werden.

 

Vor dem Erwerb eines Grundstückes, um dort zu bauen, empfehlen wir, sich im Rahmen einer Bauberatung über die grundsätzlichen Baumöglichkeiten zu informieren.

Ihren Ansprechpartner finden Sie hier.

Hier finden Besitzer von denkmalgeschützten Häusern zahlreiche Informationen.

Im Bauaktenarchiv befinden sich die alten Akten nahezu aller bestehenden Gebäude der Stadt Lippstadt inklusive der Ortsteile. In diese Akten kann jede berechtigte Person einsehen und auf Anfrage Kopien daraus erhalten. Der jeweilige Eigentümer oder eine durch den Eigentümer bevollmächtigte Person sind berechtigt, Akteneinsicht zu nehmen. Ansprechpartnerin: Frau Reimann

Fachdienst Bauordnung / Denkmalschutz


Adresse

Stadthaus
Ostwall 1
59555 Lippstadt

Anfahrt

Generelle Erreichbarkeit

Tag
Montag:08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag:08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch:08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag:08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag:08:30 - 12:30 Uhr


Leitung

Herr Fritz Burghardt

Fachdienst Bauordnung / Denkmalschutz
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Sie möchten sich den Traum vom eigenen Heim erfüllen, sei es durch den Erwerb einer Immobilie / einer Eigentumswohnung oder durch die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes? Sie suchen noch ein freies Grundstück, oder möchten erfahren, welche Bebauung auf Ihrem Grundstück möglich ist? Sie möchten wissen, ob das Gartenhaus oder die Garage des Nachbarn direkt an Ihrer Grundstücksgrenze zulässig ist?.....

Ihr Nachbar bittet Sie um die Zustimmung zur Übernahme einer Baulast? Welche Konsequenzen ergeben sich aus einer Baulast oder was ist überhaupt eine Baulast?..... Ihre Baustelle wurde versiegelt, weil die bautechnischen Nachweise fehlen? Was ist zu tun und was sind überhaupt bautechnische Nachweise?....

Damit Ihr Wunsch vom eigenen Heim nicht wie eine Seifenblase zerplatzt, möchten wir Sie einladen unsere Seiten rund um das Thema "Planen, Bauen, Wohnen" zu besuchen.

Die Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen des Fachdienstes Bauordnung/ Denkmalschutz stehen Ihnen gerne während der Öffnungszeiten und darüber hinaus nach Terminabsprache zur Verfügung.

Herr Bernd Ahlke

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Herr Dirk Rodefeld

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Frau Olga Sander-Denner

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Frau Carina Schwartz-Bunte

Denkmalschutzangelegenheiten
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Frau Daniela Sparenberg

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