Rechtsgrundlagen
§ 30 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
Gemäß § 30 Abs. 1 Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) informiert der Auftraggeber nach Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb über jeden vergebenen Auftrag ab einem Auftragswert von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer.
Diese Informationen werden 3 Monate vorgehalten.
§ 20 Abs. 3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A)
Gemäß §20 Abs.3 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) hat der Auftraggeber nach Zuschlagserteilung auf geeignete Weise zu informieren, wenn bei
übersteigt.
Diese Informationen werden 6 Monate vorgehalten.
Die Veröffentlichungen für Bauleistungen erfolgen auf dem Vergabemarktplatz NRW. Dieser ist unter https://www.evergabe.nrw.de/VMPCenter/company/welcome.do zu erreichen.