Cathrin
Arens
Verkehrsangelegenheiten
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Simone
Struwe
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Katja
Vogt
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Harald
Wegener
Gewerbeangelegenheiten, Gaststätten, Spielhallen, Reisegewerbe, Schwarzarbeit
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Christina
Langer
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Michael
Tiegs
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Michael
Schaefer
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Jens
Becelewski
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Josef
Schrop
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Thorsten
Schmidt
Fachdienstleiter Sicherheit und Ordnung
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Christian
Dicke
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Andreas
Hoffmann
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Karin
Knaup
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Christian
Konrad
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Andre
Seibert
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Sonja
Luig
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Christina
Pauli
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Handwerksbetrieben der Anlagen A oder B der Handwerksordnung, die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, kann eine Ausnahmegenehmigung für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden.
Darüber kann auch sonstigen Betrieben, die den o.g. berechtigten Handwerksbetrieben vergleichbare Tätigkeiten erbringen, eine Ausnahmegenehmigung für ihre Montage- oder Werkstattfahrzeuge erteilt werden. Reine Ladetätigkeiten fallen allerdings nicht unter diese Regelung. Die Fahrzeuge müssen jeweils auf beiden Fahrzeugseiten mit deutlich lesbaren, festen Firmenaufschriften versehen sein.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt zum Parken/Halten
soweit und solange dies mangels anderer geeigneter Parkmöglichkeiten zur Durchführung der Arbeiten notwendig ist.
Die Ausnahmegenehmigung berechtigt nicht zum dauerhaften Parken am eigenen Betriebssitz oder in dessen Nahbereich.
bis 6 Monate: 20,00 Euro (für jedes weitere Fahrzeug 15 Euro)
Jahresgenehmigung: 40,00 Euro (für jedes weitere Fahrzeug 30,00 Euro)
ausgefülltes Antragsformular
Handwerksbetrieben die Reparatur- oder Montagearbeiten durchführen und zu diesem Zweck spezielle
Werkstattfahrzeuge einsetzen oder schweres oder umfangreiches Material transportieren müssen, kann eine Ausnahmegenehmigung für ihre Montage- und Werkstattfahrzeuge erteilt werden.