Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines gültigen Fischereischeins sein. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Nähere Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen erhalten Sie bei den unteren Fischereibehörde des Kreises Soest.
Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung und -digitalisierung in Nordrhein-Westfalen treten im Juli 2026 umfangreiche Änderungen im Fischereirecht in Kraft. Hierzu zählen insbesondere die Einführung des digitalen Fischereischeins und die digitale Entrichtung der Fischereiabgabe.
Ab dem 3. Juli 2026 ist eine Beantragung der neuen Fischereischeindokumente beim Fachdienst Einwohnerwesen oder über die Online-Dienste grundsätzlich möglich. Ein Umtausch bestehender Fischereischeine ist nur beim Fachdienst Einwohnerwesen möglich.
Aber: Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf Ihrer Gültigkeit fort!
Kostenübersicht
| Verwaltungsleistung | Bei Beantragung online in EUR | Bei Beantragung im Fachdienst Einwohnerwesen in EUR | ||||
| Fischereischein auf Lebenszeit | 18,00 | 30,00 | ||||
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für 1 Kalenderjahr | Abgabe | Gebühr | Gesamt | Abgabe | Gebühr | Gesamt |
| 10,00 | 4,00 | 14,00 | 10,00 | 12,00 | 22,00 | |
Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe für 5 aufeinanderfolge Kalenderjahre | Abgabe | Gebühr | Gesamt | Abgabe | Gebühr | Gesamt |
| 30,00 | 12,00 | 42,00 | 30,00 | 20,00 | 50,00 | |
Ausländerfischereischein
| Abgabe | Gebühr | Gesamt | Abgabe | Gebühr | Gesamt |
| 10,00 | 10,00 | 20,00 | 10,00 | 22,00 | 32,00 | |
Bei Beantragung online in EUR | Bei Beantragung beim zuständigen Landesamt | |||||
| Fischereischein mit Begleitung auf Lebenszeit (früher: Sonderfischereischein) | 30,00 | 30,00 | ||||
Die Nutzung des Dienstes setzt voraus, dass Sie eine Fischereischeinprüfung (Fischerprüfung) erfolgreich bestanden haben und dafür einen Zugangscode der prüfenden Einrichtung erhalten haben. Die Eingabe dieses Zugangscodes ist zwingende Voraussetzung für die Ausstellung eines neuen Fischereischeins. Der Dienst kann auch genutzt werden, wenn bereits ein Fischereischein im Fischereiregister eingetragen ist. In diesem Fall benötigen Sie die ID Ihres Fischereischeins, um den Dienst nutzen zu können.
Mit diesem Onlinedienst können Sie die Fischereiabgabe in den am Dienst teilnehmenden Bundesländern entrichten. Sie erhalten einen digitalen Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe. Je nach landesrechtlichen Regelungen ist dieser Nachweis beim Fischfang mitzuführen.
Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein beim Fachdienst Einwohnerwesen der Stadt Lippstadt beantragen.
Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig auf zwei Wegen beantragen. Der Antrag kann beim Fachdienst Einwohnerwesen der Stadt Lippstadt gestellt werden. Alternativ ist eine Online-Beantragung über das Serviceportal möglich; Ausstellung Fischereischein bzw. Entrichtung der Fischereiabgabe; hierfür sind ein Login über die digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) mittels eID-Funktion sowie die Nutzung des entsprechenden Onlinedienstes erforderlich.
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.
Nein.
Fischereischeine, die vor dem 1. Juli 2026 nach dem alten Muster ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum regulären Ablaufdatum.
Auf Wunsch können Bürgerinnen und Bürger ihren bisherigen Fischereischein bereits vorzeitig in das neue Format umtauschen. Die bereits gezahlte Fischereiabgabe wird auf den neuen Fischereischein übertragen. Für die Erteilung des neuen Fischereischeins fällt eine einmalige Gebühr an.
Spätestens zum 31. Dezember 2030 verlieren alle alten Fischereischeine aus Nordrhein-Westfalen ihre Gültigkeit. Eine Beantragung eines modernen Fischereischeins ist jedoch auch ab dem Jahr 2031 und in den Folgejahren möglich, selbst wenn der bisherige Fischereischein bereits seit mehreren Jahren abgelaufen ist, sofern die Fälschungsüberprüfung dessen Echtheit bestätigt.
Die Gültigkeit des neuen Fischereischeins entsteht wie bisher durch die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre. Der Fischereischein selbst wird künftig unbefristet (auf Lebenszeit) ausgestellt.
Über die entrichtete Fischereiabgabe wird ein digitaler Nachweis ausgestellt, der auch in ausgedruckter Form anerkannt wird.
Bei einem Umzug in ein anderes Bundesland richtet sich die Fortgeltung nach den dortigen landesrechtlichen Vorschriften.
Ja, ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein wird auch in Nordrhein-Westfalen anerkannt, soweit die Inhaberin oder der Inhaber in diesem anderen Bundesland seinen ständigen Wohnsitz hat.
Allerdings müssen ab dem 1. Juli 2026 auch Fischereischeininhaberinnen und -inhaber aus anderen Bundesländern die Fischereiabgabe in Nordrhein-Westfalen bezahlen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen angeln möchten.
Sofern der Fischereischein aus dem anderen Bundesland vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in NRW ausgestellter Fischereischein aufweist, wird dieser in NRW unbefristet anerkannt. Dies ist beispielsweise derzeit bei Fischereischeinen aus Schleswig-Holstein der Fall.
Papier-Fischereischeine anderer Bundesländer werden anerkannt, wenn der Hauptwohnsitz bereits vor dem 1. Juli 2026 nach Nordrhein-Westfalen verlegt wurde. Die Anerkennung gilt bis zum jeweiligen Ablaufdatum des Fischereischeins. Auf Lebenszeit ausgestellte Papier-Fischereischeine (z. B. aus Bayern oder Niedersachsen) werden daher auch in Nordrhein-Westfalen unbefristet für NRW-Bürgerinnen und -Bürger anerkannt.
Unabhängig von der Art des Fischereischeins gilt: Die Gültigkeit eines anerkannten Fischereischeins in Nordrhein-Westfalen setzt die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe voraus.
Sofern der Fischereischein aus dem anderen Bundesland vergleichbare Sicherheitsmerkmale wie ein in NRW ausgestellter Fischereischein aufweist, wird dieser in NRW unbefristet anerkannt. Dies ist beispielsweise derzeit bei Fischereischeinen aus Schleswig-Holstein der Fall.
Fischereischeine ohne vergleichbare Sicherheitsmerkmale (z. B. Papier-Fischereischeine) verlieren für Bürgerinnen und Bürger, die ab dem 1. Juli 2026 ihren ständigen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) nach NRW verlagert haben, mit Ablauf des 31. Dezember 2030 ihre Gültigkeit in Nordrhein-Westfalen. Betroffene Personen können ihren Fischereischein durch Beantragung eines Fischereischeins des Landes Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit im neuen Format ersetzen.
Voraussetzung für die Gültigkeit des Fischereischeins in Nordrhein-Westfalen ist die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe.
Zum Zeitpunkt der Fischereiausübung im Land Nordrhein-Westfalen muss die nordrhein-westfälische Fischereiabgabe entrichtet sein. Daher müssen zukünftig auch Fischereischeininhaberinnen und -inhaber aus anderen Bundesländern die Fischereiabgabe in Nordrhein-Westfalen bezahlen, wenn sie in Nordrhein-Westfalen angeln möchten.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind von der Fischereiabgabenpflicht befreit, sofern sie ohne eigenen Fischereischein und in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers die Fischerei ausüben.
Nach erfolgreicher Online-Beantragung stehen der Fischereischein sowie der Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe unmittelbar in digitaler Form im Postfach des Nutzerkontos der digitalen Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID) der antragstellenden Person zur Verfügung.
Bei Antragstellung vor Ort beim Fachdienst Einwohnerwesen der Stadt Lippstadt erfolgt die Ausgabe per E-Mail und/oder als Ausdruck ebenfalls unmittelbar.
Der Scheckkarten-Fischereischein wird einige Wochen später durch den zentralen Scheckkarten-Druckdienstleister postalisch zugestellt.
Nein.
Der Jugendfischereischein wurde im Rahmen der Modernisierung des Fischereischeinwesens als Maßnahme der Entbürokratisierung abgeschafft.
Kinder und Jugendliche zwischen 10 und 15 Jahren dürfen mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesfischereigesetzes die Fischerei in Begleitung einer Fischereischeininhaberin oder eines Fischereischeininhabers ausüben.
Zur Identitäts- und Altersüberprüfung ist ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis, Kinderreisepass) oder ein Schülerausweis mitzuführen. Diese Dokumente sind auch beim Erwerb von Fischereierlaubnisscheinen vorzulegen.
Für die Beantragung des Fischereischeins und die Ausstellung des Nachweises über die entrichtete Fischereiabgabe bestehen künftig zwei Verfahrenswege:
1. Antragstellung bem Fachdienst Einwohnerwesen der Stadt Lippstadt
2. Antragstellung über den entsprechenden Online-Dienst des Landes
Die Beantragung über den Online-Dienst ist kostengünstiger, da eine vollautomatisierte Bearbeitung erfolgt.
Bei Antragstellung über den Fachdienst Einwohnerwesen der Stadt Lippstadt fällt zusätzlich eine Verwaltungsgebühr für die Bearbeitung durch einen Behördenmitarbeitenden an.
Die Höhe der Fischereiabgabe wird vom Land unabhängig von den Verwaltungsgebühren festgelegt.
In Nordrhein-Westfalen sind nach Einführung des neuen Systems folgende Dokumente mitzuführen:
• Nachweis des Fischereischeins (als Scheckkarte oder in digitaler Form auf dem Smartphone oder als Ausdruck des digitalen Dokuments)
• Nachweis über die entrichtete Fischereiabgabe (digital oder als Ausdruck)
• ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis) zur eindeutigen Identifizierung; Jugendliche können ihre Identität auch durch einen Schülerausweis nachweisen
• ein gültiger Fischereierlaubnisschein für das jeweilige Gewässer
Bitte beachten Sie, dass in anderen Bundesländern abweichende Regelungen gelten können.
Hinweis: Da der Fischereischein künftig unbefristet ausgestellt wird, enthält er – anders als bislang – nur unveränderliche Merkmale und weder Lichtbild noch Wohnadresse. Zur Identifizierung ist daher ein zusätzlicher Lichtbildausweis erforderlich.