Wenn Sie sich einen treuen Vierbeiner anschaffen, müssen Sie ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Stadt anmelden. Dies kann entweder persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Für jeden Hund wird eine Hundesteuer erhoben, die jährlich berechnet und halbjährlich fällig ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Die Klassifizierung orientiert sich hierbei an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei besonders großen oder gefährlichen Hunden ist zusätzlich eine Anmeldung beim Ordnungsamt notwendig. Als großer Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Klassifizierung von gefährlichen Hunden (sogenannte Kampfhunde) und Hunden bestimmter Rasse orientiert sich ebenfalls an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines großen Hundes erforderlich:
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines gefährlichen Hundes oder einer bestimmten Rasse erforderlich:
Allgemeine Steuersätze
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 84,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 102,00 Euro |
3 Hunde (je Hund) | 120,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Hunde aus dem Tierheim Lippstadt - mit Ausnahme der sog. gefährlichen Hunde - sind für die Dauer von drei Jahren von der Hundesteuer befreit!
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 546,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 900,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Für gefährliche Hunde wird eine Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt. Bei der Anmeldung eines solchen Hundes fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Wenn Sie sich einen treuen Vierbeiner anschaffen, müssen Sie ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Stadt anmelden. Dies kann entweder persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Für jeden Hund wird eine Hundesteuer erhoben, die jährlich berechnet und halbjährlich fällig ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Die Klassifizierung orientiert sich hierbei an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei besonders großen oder gefährlichen Hunden ist zusätzlich eine Anmeldung beim Ordnungsamt notwendig. Als großer Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Klassifizierung von gefährlichen Hunden (sogenannte Kampfhunde) und Hunden bestimmter Rasse orientiert sich ebenfalls an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines großen Hundes erforderlich:
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines gefährlichen Hundes oder einer bestimmten Rasse erforderlich:
Allgemeine Steuersätze
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 84,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 102,00 Euro |
3 Hunde (je Hund) | 120,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Hunde aus dem Tierheim Lippstadt - mit Ausnahme der sog. gefährlichen Hunde - sind für die Dauer von drei Jahren von der Hundesteuer befreit!
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 546,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 900,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Für gefährliche Hunde wird eine Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt. Bei der Anmeldung eines solchen Hundes fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Wenn Sie sich einen treuen Vierbeiner anschaffen, müssen Sie ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Stadt anmelden. Dies kann entweder persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Für jeden Hund wird eine Hundesteuer erhoben, die jährlich berechnet und halbjährlich fällig ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Die Klassifizierung orientiert sich hierbei an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei besonders großen oder gefährlichen Hunden ist zusätzlich eine Anmeldung beim Ordnungsamt notwendig. Als großer Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Klassifizierung von gefährlichen Hunden (sogenannte Kampfhunde) und Hunden bestimmter Rasse orientiert sich ebenfalls an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines großen Hundes erforderlich:
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines gefährlichen Hundes oder einer bestimmten Rasse erforderlich:
Allgemeine Steuersätze
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 84,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 102,00 Euro |
3 Hunde (je Hund) | 120,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Hunde aus dem Tierheim Lippstadt - mit Ausnahme der sog. gefährlichen Hunde - sind für die Dauer von drei Jahren von der Hundesteuer befreit!
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 546,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 900,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Für gefährliche Hunde wird eine Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt. Bei der Anmeldung eines solchen Hundes fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Wenn Sie sich einen treuen Vierbeiner anschaffen, müssen Sie ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Stadt anmelden. Dies kann entweder persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Für jeden Hund wird eine Hundesteuer erhoben, die jährlich berechnet und halbjährlich fällig ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Die Klassifizierung orientiert sich hierbei an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei besonders großen oder gefährlichen Hunden ist zusätzlich eine Anmeldung beim Ordnungsamt notwendig. Als großer Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Klassifizierung von gefährlichen Hunden (sogenannte Kampfhunde) und Hunden bestimmter Rasse orientiert sich ebenfalls an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines großen Hundes erforderlich:
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines gefährlichen Hundes oder einer bestimmten Rasse erforderlich:
Allgemeine Steuersätze
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 84,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 102,00 Euro |
3 Hunde (je Hund) | 120,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Hunde aus dem Tierheim Lippstadt - mit Ausnahme der sog. gefährlichen Hunde - sind für die Dauer von drei Jahren von der Hundesteuer befreit!
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 546,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 900,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Für gefährliche Hunde wird eine Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt. Bei der Anmeldung eines solchen Hundes fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Wenn Sie sich einen treuen Vierbeiner anschaffen, müssen Sie ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Stadt anmelden. Dies kann entweder persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Für jeden Hund wird eine Hundesteuer erhoben, die jährlich berechnet und halbjährlich fällig ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Die Klassifizierung orientiert sich hierbei an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei besonders großen oder gefährlichen Hunden ist zusätzlich eine Anmeldung beim Ordnungsamt notwendig. Als großer Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Klassifizierung von gefährlichen Hunden (sogenannte Kampfhunde) und Hunden bestimmter Rasse orientiert sich ebenfalls an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines großen Hundes erforderlich:
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines gefährlichen Hundes oder einer bestimmten Rasse erforderlich:
Allgemeine Steuersätze
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 84,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 102,00 Euro |
3 Hunde (je Hund) | 120,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Hunde aus dem Tierheim Lippstadt - mit Ausnahme der sog. gefährlichen Hunde - sind für die Dauer von drei Jahren von der Hundesteuer befreit!
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 546,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 900,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Für gefährliche Hunde wird eine Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt. Bei der Anmeldung eines solchen Hundes fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Wenn Sie sich einen treuen Vierbeiner anschaffen, müssen Sie ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Stadt anmelden. Dies kann entweder persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Für jeden Hund wird eine Hundesteuer erhoben, die jährlich berechnet und halbjährlich fällig ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Die Klassifizierung orientiert sich hierbei an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei besonders großen oder gefährlichen Hunden ist zusätzlich eine Anmeldung beim Ordnungsamt notwendig. Als großer Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Klassifizierung von gefährlichen Hunden (sogenannte Kampfhunde) und Hunden bestimmter Rasse orientiert sich ebenfalls an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines großen Hundes erforderlich:
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Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 84,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 102,00 Euro |
3 Hunde (je Hund) | 120,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Hunde aus dem Tierheim Lippstadt - mit Ausnahme der sog. gefährlichen Hunde - sind für die Dauer von drei Jahren von der Hundesteuer befreit!
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 546,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 900,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Für gefährliche Hunde wird eine Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt. Bei der Anmeldung eines solchen Hundes fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Frank
Risse
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Brigitte
Schulte-Nölle
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Johanna
Druffel
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Katrin
Beinlich
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Herr
Stemmer
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Annika
Röper
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Christina
Pauli
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Jens
Becelewski
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Michael
Tiegs
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Christina
Langer
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Harald
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Gewerbeangelegenheiten, Gaststätten, Spielhallen, Reisegewerbe, Schwarzarbeit
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Nicole
Röper
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Katja
Vogt
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Cathrin
Arens
Verkehrsangelegenheiten
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Josef
Schrop
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Thorsten
Schmidt
Fachdienstleiter Sicherheit und Ordnung
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Andre
Seibert
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Christian
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Wenn Sie sich einen treuen Vierbeiner anschaffen, müssen Sie ihn innerhalb von vierzehn Tagen bei der Stadt anmelden. Dies kann entweder persönlich, schriftlich oder telefonisch erfolgen. Für jeden Hund wird eine Hundesteuer erhoben, die jährlich berechnet und halbjährlich fällig ist. Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten des Monats, in dem der Hund aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Grundlage hierfür ist die städtische Hundesteuersatzung. Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sind mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Die Klassifizierung orientiert sich hierbei an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Bei besonders großen oder gefährlichen Hunden ist zusätzlich eine Anmeldung beim Ordnungsamt notwendig. Als großer Hund im Sinne des Landeshundegesetzes NRW gelten Hunde, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Die Klassifizierung von gefährlichen Hunden (sogenannte Kampfhunde) und Hunden bestimmter Rasse orientiert sich ebenfalls an dem Landeshundegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen.
Allgemeine Steuersätze
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 84,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 102,00 Euro |
3 Hunde (je Hund) | 120,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Hunde aus dem Tierheim Lippstadt - mit Ausnahme der sog. gefährlichen Hunde - sind für die Dauer von drei Jahren von der Hundesteuer befreit!
Anzahl der Hunde | Hundesteuer |
1 Hund | 546,00 Euro |
2 Hunde (je Hund) | 900,00 Euro |
Die Hundesteuer wird pro Kalenderjahr berechnet.
Für gefährliche Hunde wird eine Befreiung oder Ermäßigung nicht gewährt. Bei der Anmeldung eines solchen Hundes fallen Verwaltungsgebühren in Höhe von 25,00 Euro an.
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines großen Hundes erforderlich:
Folgende Unterlagen sind bei der Anmeldung eines gefährlichen Hundes oder einer bestimmten Rasse erforderlich:
Hunde müssen innerhalb von vierzehn Tagen nach Aufnahme in den Haushalt angemeldet werden.
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert, abhandenkommt oder verstirbt.
Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, benötigt dafür eine Erlaubnis.
Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.
Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen
Sachbearbeitung Grund- und Hundesteuer Buchstaben A - R, Vergnügungssteuer A - L
Sachbearbeitung Grund- und Hundesteuer Buchstaben S - Z, Vergnügungssteuer M - Z