Auf dem Grundbesitzabgabenbescheid für 2022, der Anfang des Jahres oder auch zu einem späteren Zeitpunkt versendet wurde, war bereits ein Hinweis auf die bevorstehende Grundsteuerreform und das Verfahren zur Neufeststellung der Bemessungsgrundlagen enthalten. Die Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Feststellungserklärung gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer jeder Art von Grundbesitz, d.h. für unbebaute Grundstücke, Häuser, Wohnungen und alle Arten von privaten und betrieblichen Gebäuden.
Weitergehende Angaben zum Zeitpunkt und Ablauf des Verfahrens entnehmen Sie bitte dem folgenden Informationsschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:
oder
direkt auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de Dort gibt es auch Informationen für Haus- und Grundstücksverwaltungen sowie für Eigentümerinnen und Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz.
Daten zu Flächenangaben und Bodenrichtwerten können kostenfrei im Grundsteuerportal der Finanzverwaltung NRW unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de abgerufen werden.
Für die Ermittlung und Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist, wie bisher für die Feststellung der Einheitswerte, weiterhin ausschließlich das Finanzamt zuständig (s.u.). Rückfragen zur Grundsteuerreform können daher auch nur dort gestellt werden.
Die Grundsteuer wird auf jeglichen Grundbesitz erhoben. Besteuert wird privates Wohneigentum (auch Eigentumswohnungen), Teileigentum, Erbbaurechte, aber auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und jede Art von Gebäuden.
Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:
Als Rechtsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuer dienen das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung.
Das zuständige Finanzamt übernimmt die Bewertung des Grundbesitzes, d. h. die Festsetzung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages. Es werden somit ein Einheitswertbescheid und ein Grundsteuermessbescheid erteilt. Der hier festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Das Steueramt ist anschließend bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Feststellung des Finanzamtes gebunden.
Die Höhe der Grundsteuer wird durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgeblichen Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt.
Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 300 Prozent, für die Grundsteuer B 460 Prozent.
Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird in vier Teilen einmal pro Quartal am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Wichtig: Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.
Auf dem Grundbesitzabgabenbescheid für 2022, der Anfang des Jahres oder auch zu einem späteren Zeitpunkt versendet wurde, war bereits ein Hinweis auf die bevorstehende Grundsteuerreform und das Verfahren zur Neufeststellung der Bemessungsgrundlagen enthalten. Die Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Feststellungserklärung gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer jeder Art von Grundbesitz, d.h. für unbebaute Grundstücke, Häuser, Wohnungen und alle Arten von privaten und betrieblichen Gebäuden.
Weitergehende Angaben zum Zeitpunkt und Ablauf des Verfahrens entnehmen Sie bitte dem folgenden Informationsschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:
oder
direkt auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de Dort gibt es auch Informationen für Haus- und Grundstücksverwaltungen sowie für Eigentümerinnen und Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz.
Daten zu Flächenangaben und Bodenrichtwerten können kostenfrei im Grundsteuerportal der Finanzverwaltung NRW unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de abgerufen werden.
Für die Ermittlung und Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist, wie bisher für die Feststellung der Einheitswerte, weiterhin ausschließlich das Finanzamt zuständig (s.u.). Rückfragen zur Grundsteuerreform können daher auch nur dort gestellt werden.
Die Grundsteuer wird auf jeglichen Grundbesitz erhoben. Besteuert wird privates Wohneigentum (auch Eigentumswohnungen), Teileigentum, Erbbaurechte, aber auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und jede Art von Gebäuden.
Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:
Als Rechtsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuer dienen das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung.
Das zuständige Finanzamt übernimmt die Bewertung des Grundbesitzes, d. h. die Festsetzung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages. Es werden somit ein Einheitswertbescheid und ein Grundsteuermessbescheid erteilt. Der hier festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Das Steueramt ist anschließend bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Feststellung des Finanzamtes gebunden.
Die Höhe der Grundsteuer wird durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgeblichen Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt.
Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 300 Prozent, für die Grundsteuer B 460 Prozent.
Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird in vier Teilen einmal pro Quartal am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Wichtig: Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.
Frank
Risse
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Brigitte
Schulte-Nölle
Allgemeine Öffnungszeiten
Montag
08:30 - 12:30 Uhr
Dienstag
08:30 - 12:30 Uhr
Mittwoch
08:30 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:30 - 12:30 Uhr / 14:30 - 17:30 Uhr
Freitag
08:30 - 12:30 Uhr
Auf dem Grundbesitzabgabenbescheid für 2022, der Anfang des Jahres oder auch zu einem späteren Zeitpunkt versendet wurde, war bereits ein Hinweis auf die bevorstehende Grundsteuerreform und das Verfahren zur Neufeststellung der Bemessungsgrundlagen enthalten. Die Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Feststellungserklärung gilt für die Eigentümerinnen und Eigentümer jeder Art von Grundbesitz, d.h. für unbebaute Grundstücke, Häuser, Wohnungen und alle Arten von privaten und betrieblichen Gebäuden.
Weitergehende Angaben zum Zeitpunkt und Ablauf des Verfahrens entnehmen Sie bitte dem folgenden Informationsschreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen:
oder
direkt auf der Internetseite www.grundsteuer.nrw.de Dort gibt es auch Informationen für Haus- und Grundstücksverwaltungen sowie für Eigentümerinnen und Eigentümer von steuerbefreitem Grundbesitz.
Daten zu Flächenangaben und Bodenrichtwerten können kostenfrei im Grundsteuerportal der Finanzverwaltung NRW unter www.grundsteuer-geodaten.nrw.de abgerufen werden.
Für die Ermittlung und Feststellung der neuen Grundsteuerwerte ist, wie bisher für die Feststellung der Einheitswerte, weiterhin ausschließlich das Finanzamt zuständig (s.u.). Rückfragen zur Grundsteuerreform können daher auch nur dort gestellt werden.
Die Grundsteuer wird auf jeglichen Grundbesitz erhoben. Besteuert wird privates Wohneigentum (auch Eigentumswohnungen), Teileigentum, Erbbaurechte, aber auch Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Betriebsgrundstücke und jede Art von Gebäuden.
Es gibt zwei Arten der Grundsteuer:
Als Rechtsgrundlage zur Erhebung der Grundsteuer dienen das Grundsteuergesetz, das Bewertungsgesetz und die Abgabenordnung.
Das zuständige Finanzamt übernimmt die Bewertung des Grundbesitzes, d. h. die Festsetzung des Einheitswertes und des Grundsteuermessbetrages. Es werden somit ein Einheitswertbescheid und ein Grundsteuermessbescheid erteilt. Der hier festgesetzte Grundsteuermessbetrag ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer. Das Steueramt ist anschließend bei der Festsetzung der Grundsteuer an die Feststellung des Finanzamtes gebunden.
Die Höhe der Grundsteuer wird durch die Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem jeweils maßgeblichen Hebesatz ermittelt. Der Hebesatz wird von der Gemeinde festgelegt.
Der aktuelle Hebesatz für die Grundsteuer A beträgt 300 Prozent, für die Grundsteuer B 460 Prozent.
Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird in vier Teilen einmal pro Quartal am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Wichtig: Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 1. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt: Wer am 1. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.
Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen
Sachbearbeitung Grund- und Hundesteuer Buchstaben A - R, Vergnügungssteuer A - L
Sachbearbeitung Grund- und Hundesteuer Buchstaben S - Z, Vergnügungssteuer M - Z