Einbürgerung

Es besteht ein Einbürgerungsanspruch, wenn ein ausländischer Staatsangehöriger
seit 8 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet hat und zudem handlungsfähig gem. § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,

  1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
  2. in unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
  3. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23 a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt
  4. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
  5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
  6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
  7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.


Die Deutschkenntnisse liegen vor, wenn die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt werden.

Der Nachweis staatsbürgerlicher Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Einbürgerungsbewerber einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einer vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule nachweisen kann.

Liegen derartige Nachweise nicht vor, so werden anhand eines sogenannten Einbürgerungstestes die staatsbürgerlichen Kenntnisse überprüft.

Weitergehende Informationen erhalten Sie bei den zugelassenen Kursträgern. Kursträger in Lippstadt ist die Städt. Volkshochschule, Barthstraße 2, 59557 Lippstadt, Telefon 0 29 41 / 2895-0.
 
Ehegatten und minderjährige Kinder können auch nach kürzeren rechtmäßigen Aufenthaltszeiten im Inland eingebürgert werden. Diese Form der Einbürgerung ist als Ermessenseinbürgerung zu bezeichnen, wobei jedoch auch hier je nach Fall gewisse Voraussetzungen erfüllt werden müssen.

Vor Antragstellung findet in der Einbürgerungsbehörde ein umfassendes Beratungsgespräch statt.

Die Gebühren für die Einbürgerung betragen 255,00 € pro Person.

Für minderjährige Kinder, die mit eingebürgert werden, ermäßigt sich die Gebühr auf 51,00 € je Kind.

Für Einzeleinbürgerungen von Kindern ist ebenfalls eine Gebühr von 255,00 € je Kind  zu erheben

Den Antrag auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten Sie an der Information im Einwohnermeldeamt.

Wenn Sie den Antrag digital ausfüllen möchten, schreiben Sie eine E-Mail an die Ansprechpersonen, dann bekommen Sie den digitalen Antrag zugesendet.

Hier finden Sie die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.

Kontakt

Frau Wasilenko

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Frau Lükermann

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Frau Nadschmuddin

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