Bei Benutzung wird die Seite neugeladen
Barrierefreie Anpassungen
Wählen Sie Ihre Einstellungen
Seheinschränkungen Unterstützung für Menschen, die schlecht sehen
Texte vorlesen Hilfestellung für Nutzer, die Probleme beim Lesen von Onlinetexten haben
Kognitive Einschränkungen Hilfestellung beim Lesen und beim Erkennen wichtiger Elemente
Neigung zu Krampfanfällen Animationen werden deaktiviert und gefährliche Farbkombinationen reduziert
Konzentrationsschwäche Ablenkungen werden reduziert und ein klarer Fokus gesetzt
Screenreader Die Website wird so verändert, das sie mit Screenreadern kompatibel ist
Tastatursteuerung Die Webseite kann mit der Tastatur genutzt werden
Alle Einstellungen zurücksetzen Ihre Einstellungen zur Barrierefreiheit werden auf den Standard zurückgesetzt
Individuelle Anpassungen
Schriftgröße
Zeilenabstand
Inhaltsgröße
Wortabstand
Zeichenabstand
Hintergrundfarbe
Textfarbe
Linkfarbe
Titelfarbe

Einbenennung

Durch die Einbenennung erteilen der sorgeberechtigte Elternteil und sein Ehegatte dem Kind, welches nicht das Kind des Ehegatten ist, durch Erklärung ihren Ehenamen. Der Ehename kann dem bisherigen Familiennamen des Kindes auch vorangestellt oder angefügt werden.

Die Einbenennung setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Einbenennenden lebt, es minderjährig ist, und dass es (ab dem fünften Lebensjahr erforderlich) der Einbenennung zustimmt. Die Einbenennung bedarf zusätzlich der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn dieser Mitinhaber der elterlichen Sorge ist, oder das Kind seinen Familiennamen führt.

Die Erklärung über die Einbenennung muss beim Standesamt abgegeben werden und wird beim Geburtsstandesamt des Kindes wirksam. Dort können Sie bei Bedarf auch eine aktuelle, auf den neuen Namen ausgestellte, Geburtsurkunde anfordern.

21,00 €

Welche Unterlagen im Einzelfall vorzulegen sind, erfragen Sie bitte beim Standesamt. Per E-Mail an geburt(at)lippstadt.de

Kontakt

Frau Katja Kiel

Details