Ein Bewohnerparkausweis kann Anwohnern ausgestellt werden, die in der für ihren Bereich eingerichteten Zone mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Diese müssen ein auf sie selbst zugelassenes Fahrzeug besitzen oder durch eine schriftliche Nutzungsüberlassungserklärung nachweisen, dass sie das Fahrzeug einer anderen Halterin bzw. eines anderen Halters dauerhaft nutzen. Außerdem darf kein anderweitiger Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen.
In begründeten Einzelfällen kann eine Ausstellung auch bei einem Nebenwohnsitz geprüft werden.
Der Bewohnerparkausweis wird mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt.
Sie benötigen zur Antragstellung
Die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 30 Euro.
Ein Bewohnerparkausweis kann Anwohnern ausgestellt werden, die in der für ihren Bereich eingerichteten Zone mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Diese müssen ein auf sie selbst zugelassenes Fahrzeug besitzen oder durch eine schriftliche Nutzungsüberlassungserklärung nachweisen, dass sie das Fahrzeug einer anderen Halterin bzw. eines anderen Halters dauerhaft nutzen. Außerdem darf kein anderweitiger Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen.
In begründeten Einzelfällen kann eine Ausstellung auch bei einem Nebenwohnsitz geprüft werden.
Der Bewohnerparkausweis wird mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt.
Sie benötigen zur Antragstellung
Die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 30 Euro.
Ein Bewohnerparkausweis kann Anwohnern ausgestellt werden, die in der für ihren Bereich eingerichteten Zone mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Diese müssen ein auf sie selbst zugelassenes Fahrzeug besitzen oder durch eine schriftliche Nutzungsüberlassungserklärung nachweisen, dass sie das Fahrzeug einer anderen Halterin bzw. eines anderen Halters dauerhaft nutzen. Außerdem darf kein anderweitiger Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen.
In begründeten Einzelfällen kann eine Ausstellung auch bei einem Nebenwohnsitz geprüft werden.
Der Bewohnerparkausweis wird mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt.
Sie benötigen zur Antragstellung
Die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 30 Euro.
Elmar
Plesser
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Benjamin
Ebert
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Susanne
Nolte
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Eugen
Knorr
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Denis
Langliz
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Sophie
Hausmann
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Ute
Fricke
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Fabian
Schröder
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Frau
Schumacher
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Hana
Demir
Fachdienst Meldewesen
Montag
08.00 – 12.30 Uhr / 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Mittwoch
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 16.00 Uhr
Donnerstag
08.00 - 12.30 Uhr / 14.00 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.30 Uhr
Samstag
jeden 1. und 3. Samstag im Monat von 09.00 - 12.00 Uhr
Ein Bewohnerparkausweis kann Anwohnern ausgestellt werden, die in der für ihren Bereich eingerichteten Zone mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Diese müssen ein auf sie selbst zugelassenes Fahrzeug besitzen oder durch eine schriftliche Nutzungsüberlassungserklärung nachweisen, dass sie das Fahrzeug einer anderen Halterin bzw. eines anderen Halters dauerhaft nutzen. Außerdem darf kein anderweitiger Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen.
In begründeten Einzelfällen kann eine Ausstellung auch bei einem Nebenwohnsitz geprüft werden.
Der Bewohnerparkausweis wird mit einer Gültigkeit von einem Jahr ausgestellt.
Die Jahresgebühr für einen Bewohnerparkausweis beträgt 30 Euro.
Sie benötigen zur Antragstellung
Ein Bewohnerparkausweis kann Anwohnern ausgestellt werden, die in der für ihren Bereich eingerichteten Zone mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, ein auf sie selbst zugelassenes Fahrzeug besitzen oder durch eine schriftliche Nutzungsüberlassungserklärung nachweisen, dass sie das Fahrzeug einer anderen Halterin bzw. eines anderen Halters dauerhaft nutzen. Außerdem darf kein anderweitiger Stellplatz oder eine Garage zur Verfügung stehen.