Um nach Deutschland einreisen zu dürfen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (z.B. Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist.
Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.
Allgemeine Voraussetzungen
Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab. Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetz) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Aufgrund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten
oder besonderer Umstände des Einzelfalles kann ausnahmsweise auf das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verzichtet werden.
Die Erteilung einiger Aufenthaltstitel wird zusätzlich davon abhängig gemacht, dass
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel und einige andere aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse nicht mehr in den Pass "geklebt", sondern als "eigenständiges Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" im Scheckkartenformat ausgestellt. Der eAT dokumentiert ausschließlich den aufenthaltsrechtlichen Status. Er ist kein Passersatz. Der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes ist weiterhin erforderlich.
Auf einem integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Daten auch Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die aufgrund des Alters oder wegen einer körperlichen Behinderung nachweislich (ärztliches Attest) nicht mehr in der Lage sind, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen.
Wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, müssen Sie keinen eAT beantragen. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
Die anfallenden Gebühren erfahren Sie durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung dauert es erfahrungsgemäß drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch länger. Zur Abholung des eAT ist daher eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Hierzu kann jemand bevollmächtigt werden.
Um nach Deutschland einreisen zu dürfen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (z.B. Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist.
Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.
Allgemeine Voraussetzungen
Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab. Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetz) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Aufgrund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten
oder besonderer Umstände des Einzelfalles kann ausnahmsweise auf das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verzichtet werden.
Die Erteilung einiger Aufenthaltstitel wird zusätzlich davon abhängig gemacht, dass
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel und einige andere aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse nicht mehr in den Pass "geklebt", sondern als "eigenständiges Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" im Scheckkartenformat ausgestellt. Der eAT dokumentiert ausschließlich den aufenthaltsrechtlichen Status. Er ist kein Passersatz. Der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes ist weiterhin erforderlich.
Auf einem integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Daten auch Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die aufgrund des Alters oder wegen einer körperlichen Behinderung nachweislich (ärztliches Attest) nicht mehr in der Lage sind, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen.
Wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, müssen Sie keinen eAT beantragen. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
Die anfallenden Gebühren erfahren Sie durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung dauert es erfahrungsgemäß drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch länger. Zur Abholung des eAT ist daher eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Hierzu kann jemand bevollmächtigt werden.
Um nach Deutschland einreisen zu dürfen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (z.B. Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist.
Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.
Allgemeine Voraussetzungen
Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab. Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetz) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Aufgrund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten
oder besonderer Umstände des Einzelfalles kann ausnahmsweise auf das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verzichtet werden.
Die Erteilung einiger Aufenthaltstitel wird zusätzlich davon abhängig gemacht, dass
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel und einige andere aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse nicht mehr in den Pass "geklebt", sondern als "eigenständiges Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" im Scheckkartenformat ausgestellt. Der eAT dokumentiert ausschließlich den aufenthaltsrechtlichen Status. Er ist kein Passersatz. Der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes ist weiterhin erforderlich.
Auf einem integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Daten auch Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die aufgrund des Alters oder wegen einer körperlichen Behinderung nachweislich (ärztliches Attest) nicht mehr in der Lage sind, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen.
Wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, müssen Sie keinen eAT beantragen. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
Die anfallenden Gebühren erfahren Sie durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung dauert es erfahrungsgemäß drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch länger. Zur Abholung des eAT ist daher eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Hierzu kann jemand bevollmächtigt werden.
Um nach Deutschland einreisen zu dürfen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (z.B. Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist.
Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.
Allgemeine Voraussetzungen
Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab. Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetz) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Aufgrund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten
oder besonderer Umstände des Einzelfalles kann ausnahmsweise auf das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verzichtet werden.
Die Erteilung einiger Aufenthaltstitel wird zusätzlich davon abhängig gemacht, dass
Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel und einige andere aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse nicht mehr in den Pass "geklebt", sondern als "eigenständiges Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" im Scheckkartenformat ausgestellt. Der eAT dokumentiert ausschließlich den aufenthaltsrechtlichen Status. Er ist kein Passersatz. Der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes ist weiterhin erforderlich.
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Wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, müssen Sie keinen eAT beantragen. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
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Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung dauert es erfahrungsgemäß drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch länger. Zur Abholung des eAT ist daher eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Hierzu kann jemand bevollmächtigt werden.
Herr
Chahrour
Buchstaben A – Del
Fachdienst Ausländerwesen
Montag
Termin nach Vereinbarung
Dienstag
Termin nach Vereinbarung
Mittwoch
Termin nach Vereinbarung
Donnerstag
Termin nach Vereinbarung
Freitag
Termin nach Vereinbarung
Freitext
Eine Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte kontaktieren Sie hierfür vorab telefonisch oder per Mail den für Sie zuständigen Mitarbeiter.
Herr
Kaltschmidt
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Frau
Böckhorst
Buchstaben Moi-Se
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Frau
Micus
Buchstaben Dem-Kam
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Sejdija-Berisha
Buchstaben Sf-Z
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Frau
Lappe
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Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetz) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Aufgrund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten
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Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)
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Auf einem integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Daten auch Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die aufgrund des Alters oder wegen einer körperlichen Behinderung nachweislich (ärztliches Attest) nicht mehr in der Lage sind, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen.
Wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, müssen Sie keinen eAT beantragen. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn
Die anfallenden Gebühren erfahren Sie durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter.
Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung dauert es erfahrungsgemäß drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch länger. Zur Abholung des eAT ist daher eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Hierzu kann jemand bevollmächtigt werden.