Aufenthaltstitel

Um nach Deutschland einreisen zu dürfen, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört in der Regel, dass die Person einen Aufenthaltstitel besitzt (z.B. Visum), einen legitimen Aufenthaltszweck verfolgt und die Finanzierung gesichert ist.

Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt sieben verschiedene Aufenthaltstitel vor: die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU, die ICT-Karte, die Mobiler-ICT-Karte, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, die Niederlassungserlaubnis und das Visum.

Allgemeine Voraussetzungen

Wer sich in Deutschland aufhalten möchte, muss grundsätzlich einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel erteilt werden kann, hängt auch vom Aufenthaltszweck ab. Unabhängig vom Aufenthaltszweck setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass

  • die Passpflicht erfüllt wird, 
  • der Lebensunterhalt gesichert ist und 
  • die Einreisevorschriften beachtet wurden.

 Ein Ausweisungsgrund darf nicht vorliegen (§ 53 - 55 des Aufenthaltsgesetz) und sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland dürfen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.

Aufgrund gesetzlich geregelter Sachverhalte, zum Beispiel bei einigen Aufenthalten

  • aus humanitären Gründen oder
  • zum Familiennachzug

oder besonderer Umstände des Einzelfalles kann ausnahmsweise auf das Vorliegen einzelner Voraussetzungen verzichtet werden.

Die Erteilung einiger Aufenthaltstitel wird zusätzlich davon abhängig gemacht, dass

  • ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
  • ein Integrationskurs gemacht wird oder worden ist oder,
  • bestimmte sprachliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)

Seit dem 01.09.2011 werden Aufenthaltstitel und einige andere aufenthaltsrechtliche Erlaubnisse nicht mehr in den Pass "geklebt", sondern als "eigenständiges Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" im Scheckkartenformat ausgestellt. Der eAT dokumentiert ausschließlich den aufenthaltsrechtlichen Status. Er ist kein Passersatz. Der Besitz eines anerkannten, gültigen Passes oder Passersatzes ist weiterhin erforderlich.

Auf einem integrierten Chip werden neben persönlichen und aufenthaltsrechtlichen Daten auch Fingerabdrücke gespeichert. Daher ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Ausgenommen hiervon sind nur Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Personen, die aufgrund des Alters oder wegen einer körperlichen Behinderung nachweislich (ärztliches Attest) nicht mehr in der Lage sind, sich in der Öffentlichkeit zu bewegen. 

Wenn Sie bereits einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, müssen Sie keinen eAT beantragen. Sie müssen erst dann einen eAT beantragen, wenn

  • Ihre Aufenthaltserlaubnis oder -karte abläuft oder
  • Sie nicht mehr im Besitz des Passes sind, in dem sich ein noch gültiger Aufenthaltstitel befindet und Sie einen neuen Pass erhalten haben oder
  • Sie die Aufenthaltserlaubnis oder -karte verloren haben

 

 

Die anfallenden Gebühren erfahren Sie durch Ihren zuständigen Sachbearbeiter.

Sie erhalten den eAT nicht sofort, da er durch die Bundesdruckerei in Berlin hergestellt wird. Bis zur Aushändigung dauert es erfahrungsgemäß drei bis fünf Wochen, in Einzelfällen auch länger. Zur Abholung des eAT ist daher eine zusätzliche Vorsprache erforderlich. Hierzu kann jemand bevollmächtigt werden.

Kontakt

Herr Chahrour

Buchstaben A - Del
Details

Herr Kaltschmidt

Buchstaben A - Del
Details

Frau Böckhorst

Buchstaben Moi -Se
Details

Frau Micus

Buchstaben Dem -Iam
Details

Frau Sejdija-Berisha

Buchstaben Sf -Z
Details

Frau Lappe

Buchstaben Kan -Moh
Details