Hinweise zur Grundsteuerberechnung ab 2025
Für das Jahr 2025 wurden erstmals Grundbesitzabgabenbescheide verschickt, mit denen die Grundsteuer auf Basis der neuen Grundsteuermessbeträge festgesetzt wird.
Grundlage dafür ist der Bescheid zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 01.01.2022 und der darauf aufbauende Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags auf den 01.01.2025. Diese beiden Bescheide wurden durch das zuständige Finanzamt bereits vor einiger Zeit (seit dem 01.07.2022) versandt.
Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Grundlagen für Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurde im Rahmen der sog. Grundsteuerreform eine neue gesetzliche Regelung zur Grundsteuer verabschiedet, die die Grundlage für die durch das Finanzamt erlassenen Bescheide bildet.
Bei sämtlichen Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wenden Sie sich bitte ausschließlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt. Die Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden. Weitere Informationen zur elektronischen Kommunikation mit Ihrem zuständigen Finanzamt finden Sie auf www.finanzamt.nrw.de/elektronischer-kontakt
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie außerdem auf der Website der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen unter https://www.finanzverwaltung.nrw.de/GrundsteuerreformDas Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 die gesetzlichen Grundlagen für Grundsteuererhebung für verfassungswidrig erklärt. Daraufhin wurde im Rahmen der sog. Grundsteuerreform eine neue gesetzliche Regelung zur Grundsteuer verabschiedet, die die Grundlage für die durch das Finanzamt erlassenen Bescheide bildet.
Weitere Erläuterungen zu Hebesätzen und Aufkommensneutralität:
Um das für die Grundsteuerreform vorrangigste Ziel der sog. Aufkommensneutralität weiterhin zu erreichen, waren Anpassungen auf der kommunalen Ebene, d. h. bei der Festlegung der Hebesätze, vorzunehmen.
Der Hebesatz wird vom Rat einer Kommune festgelegt, um das Steueraufkommen zu regulieren und ist der Prozentfaktor, mit dem der Steuermessbetrag multipliziert wird, um die Höhe der Steuer zu ermitteln.
Aufkommensneutralität bedeutet allerdings nicht, dass der steuer- bzw. zahlungspflichtige Bürger weiterhin in gleicher Höhe belastet wird, sondern dass das Steueraufkommen der Gemeinde unverändert stabil bleibt, wohingegen die Zahllast des einzelnen Bürgers sowohl steigen, als auch sinken kann.
Zur Erreichung dieser Aufkommensneutralität wurde den Gemeinden neben der Anwendung einheitlicher Hebesätze für die Grundsteuer auch die Möglichkeit eingeräumt, für die Grundsteuer zwischen einem Hebesatz für Wohn- und Nicht-Wohngrundstücke zu differenzieren.
Die Stadt Lippstadt hat von der „Splitting-Möglichkeit“ Gebrauch gemacht und am 09.12.2024 differenzierte Hebesätze beschlossen.
Danach gibt es nun drei Arten der Grundsteuer, wobei die Entscheidung, ob ein Grundstück als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, als Wohn- oder als Nicht-Wohngrundstück eingestuft wird, das Finanzamt trifft, indem es jedes Grundstück einer Grundstücksart (s.u.) zuordnet.
Folgende Hebesätze hat der Rat der Stadt Lippstadt beschlossen:
Für die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft
beträgt der Hebesatz ab 01.01.2025 596 v.H.,
für die Grundsteuer B für die sog. Nichtwohngrundstücke
(Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und unbebaute Grundstücke)
beträgt der Hebesatz ab 01.01.2025 1.072 v.H.
und für die Grundsteuer B für die sog. Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum)
beträgt der Hebesatz ab 01.01.2025 468 v.H.
Die Grundsteuer wird für ein Kalenderjahr festgesetzt und in der Regel in vier Teilen am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Allgemeines:
Grundstücksverkäufe wirken sich steuerlich erst auf den 01. Januar des Folgejahres aus. Bis dahin muss die Grundsteuer gezahlt werden, wie sie zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt wurde (§§ 9 und 10 Grundsteuergesetz). Das heißt, wer am 01. Januar Eigentümer und Steuerschuldner war, schuldet die volle Jahressteuer. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Grundsteuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen wurden, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.
Sachbearbeitung Grund- und Hundesteuer Buchstaben S - Z, Vergnügungssteuer M - Z
Sachbearbeitung Grund- und Hundesteuer Buchstaben A - R, Vergnügungssteuer A - L
Erteilung eines Mandates für wiederkehrende Zahlungen