Vollmachten: Jetzt wichtige Angelegenheiten regeln

Niemand denkt gerne darüber nach, doch es kann jederzeit  passieren: durch einen Unfall, eine schwere Erkrankung oder das Nachlassen der geistigen Kräfte im Alter  ist man nicht mehr in der Lage, seine Angelegenheiten wie gewohnt selbstverantwortlich zu regeln.

Wenn Sie in einer solchen Situation wünschen, dass ein Mensch für Sie entscheidet, den Sie kennen und dem Sie uneingeschränkt vertrauen, dann müssen Sie das rechtzeitig "in Zeiten geistiger Frische" mit einer vorsorgenden Verfügung bestimmen. 

Eine vorsorgende Verfügung ist auch für Ihren Ehepartner, Lebenspartner oder Ihre Kinder erforderlich, wenn diese für Sie handeln sollen. Der vorgenannte Personenkreis ist nicht "automatisch" berechtigt, rechtsverbindliche Erklärungen oder Entscheidungen für Sie zu treffen. 

Alle vorsorgenden Verfügungen sind weitreichende Instrumente der Selbstbestimmung für zukünftige Situationen, die alters- oder krankheitsbedingt jeden treffen können. Deshalb sind Sie gut beraten, sich über Werte, Wünsche und Vorstellungen bezogen auf Ihre medizinische Behandlung und Ihre rechtliche Vertretung im Alter, bei schwerer Erkrankung und am Lebensende Gedanken zu machen und entsprechendes schriftlich niederzulegen. 

Welche Vollmachten gibt es?

Eine Vorsorgevollmacht ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den Sie eine Vertrauensperson mit der Regelung ihrer Angelegenheiten beauftragen, wenn Sie selbst in Folge von Unfall, Krankheit oder (altersbedingtem) Nachlassen der geistigen Kräfte dazu nicht mehr in der Lage sind.

 

Eine Betreuungsverfügung ist eine vorsorgende Verfügung für den "Betreuungsfall", in der Wünsche zur Person des vom Amtsgericht bestellten rechtlichen Betreuers und zur Führung der rechtlichen Betreuung geäußert werden können. Sie kommt insbesondere dann in Betracht, wenn niemand da ist, dem Sie eine Vollmacht erteilen könnten oder wenn es andere Gründe für eine gerichtliche kontrollierte Regelung gibt.

 

Eine Patientenverfügung ist eine Handlungsanweisung an Ihren zukünftig behandelnden Arzt für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit. Die Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, ob und in welchem Umfang in bestimmten konkret beschriebenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt oder unterlassen werden sollen.

 

Vollmachten - Häufig gefragt:

Aus Gründen der Klarheit und Beweiskraft sollten Sie vorsorgende Verfügungen rechtzeitig und schriftlich abfassen. Ort, Datum und vollständige eigenhändige Unterschrift dürfen keinesfalls fehlen. 
 

Die notarielle Beurkundung einer vorsorgenden Verfügung ist nicht allgemein vorgeschrieben. Möchten Sie, dass Ihr Bevollmächtigter mit der vorsorgenden Verfügung Immobiliengeschäfte tätigen kann, z. B. ein Haus oder eine Eigentumswohnung verkaufen, ist zumindest eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift erforderlich. Gleiches gilt für Erklärungen gegenüber dem Handelsregister, eine evtl. Erbausschlagung oder für die Beantragung von Reisepass oder Personalausweis. Eine öffentliche Beglaubigung der Unterschrift kann die Betreuungsbehörde bei der Stadt Lippstadt oder ein Notar vornehmen. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass von der Behörde in diesem Fall nicht geprüft wird, ob der Inhalt der Vollmacht juristisch korrekt ist. Es wird lediglich beglaubigt, dass die Unterschrift vom Vollmachtgeber stammt. Soll der Bevollmächtigte berechtigt sein, ein Verbraucherdarlehen z. B. für eine Zwischenfinanzierung bei Umsiedlung in ein Heim aufzunehmen oder betreiben Sie ein Handelsgewerbe oder eine Personen- oder Kapitalgesellschaft, ist eine notarielle Beurkundung zwingend vorgeschrieben. 

Banken erkennen eine Vorsorgevollmacht i. d. R. nur dann an, wenn Ihre Unterschrift bankintern bestätigt oder eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht vorliegt. Viele Banken akzeptieren nur solche Vollmachten, die unter Verwendung der bankeigenen Vollmachtsformulare erstellt wurden. Dies sollten Sie vorab mit Ihrer Bank klären. 
 

Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Erstellung einer vorsorgenden Verfügung. Sie können vorsorgende Verfügungen jederzeit widerrufen, natürlich nur solange wie Sie auch dazu in der Lage sind (Geschäftsfähigkeit).

Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen können Sie im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer gegen Gebühr registrieren lassen.

 

Grundsätzlich können Sie sich in der Betreuungsbehördee zu den Themen Vollmachten und rechtliche Betreuung informieren. Auch die Lippstädter Betreuungsvereine stehen für eine Beratung zur Verfügung.

In Kooperation mit der Volkshochschule wird zweimal jährlich unter dem Titel: "Wer klug ist, sorgt vor - Vollmachten und Verfügungen“ eine Informationsveranstaltung angeboten.

Links und Downloads

Susanne Adomat

Fachdienst Soziales und Integration
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Bettina Kalthoff

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Yvonne Kirchhoff

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Jutta Voß-Ladzik

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