Nicht verheiratete Eltern: Alles zum Thema Unterhalt, Vaterschaft und elterliche Sorge

Wenn Eltern nicht verheiratet oder geschieden sind, ergeben sich oft viele Fragen zum Thema Unterhalt, Vaterschaft und elterliche Sorge.  Alle Lippstädter Einwohner, die Eltern werden, das heißt Mütter, aber auch Väter oder Jugendliche (unter 21 Jahren) können die Beratung und Unterstützung des Fachbereiches Familie, Schule und Soziales (als örtliches Jugendamt) der Stadt Lippstadt wahrnehmen. Die Leistung ist kostenfrei. Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme, gegebenenfalls auch eine Terminvereinbarung, ist ratsam. Wer sich vorher zu verschiedenen Themenbereichen wie Unterhalt, Beistandschaften oder Beurkundungen informieren will, findet einige Informationen hinterlegt. Auch häufig gestellte Fragen werden hier beantwortet. 

Häufige Fragen:

Erst wenn der nicht mit der Mutter verheiratete Mann die Vaterschaft für ein Kind anerkennt, wird die Verwandtschaft zwischen dem Kind und dem Vater mit allen rechtlichen Konsequenzen begründet, sofern die notwendige Zustimmung der Mutter erfolgt. Anerkennung und Zustimmung zur Vaterschaft sind bereits vor der Geburt möglich. Vater und Kind schulden sich gegenseitig Unterhalt, ebenso beerben sie sich gegenseitig.

Kommt keine freiwillige Anerkennung der Vaterschaft zustande, bleibt zur Klärung der Abstammung nur die Möglichkeit eines Antrages beim Familiengericht auf Feststellung der Vaterschaft.

Auch wenn Vater und Mutter des Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen. Wenn sie sich einig sind, können sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Dieses ist ebenso wie bei der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes möglich.

Die elterliche Sorge umfasst für das Kind die Personensorge und die Vermögenssorge, also die gesamte rechtliche Vertretung. Sind die Eltern verheiratet, steht ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu. Das Sorgerecht für das Kind steht bei nicht miteinander verheirateten Eltern der volljährigen Mutter alleine zu, solange von beiden Eltern keine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgegeben wurde. Die Sorgeerklärung erfolgt urkundlich. Die Beurkundung über das gemeinsame Sorgerecht kann beim Fachbereich Familie, Schule und Soziales der Stadt Lippstadt erfolgen.

Wenn Sie sich nicht über eine gemeinsame elterliche Sorge einigen können, gibt es nur die Möglichkeit der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht vor, dass Eltern und Kinder (minderjährig und volljährig) gegenseitig eine – lebenslange - Unterhaltsverpflichtung haben. Die Höhe des Unterhaltes wird nach der  "Düsseldorfer Tabelle" berechnet und in sogenannten "Titeln" festgesetzt.

Es existieren unter Umständen noch weitere Unterhaltsansprüche.

Die Höhe des Unterhaltes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen, der zur Ermittlung Auskunft erteilen muss. Wird diese Auskunftsverpflichtung nicht freiwillig erfüllt, ist ein gerichtliches Verfahren zur Durchsetzung erforderlich.

Wenn die Auskunft erteilt ist, kann der fällige Unterhalt ermittelt und tituliert werden.

Beistandschaften:

Das Jugendamt führt für Sie auf schriftlichen Antrag eine Beistandschaft zur Klärung der Vaterschaft und/oder der Unterhaltsansprüche des Kindes, auch in gerichtlichen Verfahren.

Der Antrag kann vom allein sorgeberechtigten Elternteil oder (bei gemeinsamer Sorge) von dem Elternteil, bei dem das Kind lebt, gestellt werden.

Amtsvormundschaften

Eine Vormundschaft umfasst die gesetzliche Ersatzvertretung einer minderjährigen Person, wenn die natürlichen gesetzlichen Vertreter, z. B. Eltern, diese nicht mehr selbst ausüben können.

Das Jugendamt muss folgende Amtsvormundschaften führen:

  • Amtsvormund als Vertreter des Kindes, bei Geburt eines Kindes unverheirateter Eltern, dessen Mutter minderjährig ist
  • Adoptionsvormundschaft nach Einwilligung in die Adoption/Ruhen der elterlichen Sorge

Pflegschaften

Eine Pflegschaft umfasst die gesetzliche Ersatzvertretung für einzelne Aufgaben einer minderjährigen Person, wenn die natürlichen gesetzlichen Vertreter daran kraft Gesetzes gehindert sind.

Das Jugendamt kann folgende Pflegschaften führen:

  • Vertretung minderjähriger Kinder in Abstammungssachen (Anfechtung der Vaterschaft)

Die Urkundsperson des Jugendamtes ist befugt, folgende Urkunden aufzunehmen:

  • Vaterschaftsanerkennungen
  • Sorgeerklärungen unverheirateter Eltern
  • Unterhaltsverpflichtungen
  • und diverse weitere

Nicole Kußmann

Fachdienst Kindertagesbetreuung
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Andreas Schulte

Fachdienst Kindertagesbetreuung
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Annika Wiederhold

Fachdienst Kindertagesbetreuung
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Yvonne Kirchhoff

Fachdienst Soziales und Integration
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