Schiedspersonen: Streit schlichten mit ehrenamtlichen Richtern

Ob Streit mit den Nachbarn oder Probleme mit Schadensersatzansprüchen – schnell stehen sich die Parteien unversöhnlich gegenüber und landen vor Gericht. Das geht auch anders: Mithilfe speziell geschulter ehrenamtlicher Schiedspersonen können viele Streitigkeiten gelöst werden, ohne dass es zu einem kostenintensiven Gerichtsverfahren kommt.

Schiedspersonen  vermitteln zwischen den zerstrittenen Parteien und erreichen oftmals, dass eine außergerichtliche Lösung gefunden wird. Schiedsperson kann übrigens jeder werden, der mindestens 30 Jahre und höchstens 70 Jahre alt ist. Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind aber: Gesunde Menschenkenntnis, einige Lebenserfahrung, viel Geduld und etwas Zeit.

Schiedspersonen - Häufig gefragt:

Die Aufgabe einer Schiedsperson besteht darin, in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen zu schlichten.

Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind insbesondere

  • vermögensrechtliche Ansprüche
  • Schadenersatz
  • Beachtung der Hausordnung
  • Wahrung nachbarlicher Belange

Strafsachen sind insbesondere

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • Körperverletzung
  • Bedrohung und Sachbeschädigung

Schiedspersonen schlichten unbürokratisch – und entlasten die Gerichte. Die Erhebung einer Klage beim Amtsgericht ist erst dann zulässig, wenn im Schlichtungsverfahren keine Einigung zur Beilegung der Streitigkeit erzielt wird. Das Schlichtungsverfahren wird auf schriftlichen oder mündlichen Antrag einer Partei eingeleitet. Das Verfahren ist unbürokratisch und kostensparend, da die Schiedsperson ehrenamtlich tätig ist. Die Verhandlungen finden in von der Stadt Lippstadt zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten in der Lange Str. 15 (Stadtpalais), 59555 Lippstadt, statt.

Das persönliche Erscheinen ist unabdingbare Voraussetzung für eine Schlichtungsverhandlung.

 

Schiedsamtsbezirk Lippstadt I

(der Bezirk umfasst die Stadtteile Benninghausen, Eickelborn, Hellinghausen, Herringhausen, Lohe)

Schiedsmann: Christian Kleegräfe, Weidering 5, 59556 Lippstadt-Eickelborn
Sprechzeiten: nach Vereinbarung; Tel. 02945/201597

Stellvertreter: Bernhard Newe
Sprechzeiten: nach Vereinbarung

Schiedsamtsbezirk Lippstadt II

(der Bezirk umfasst die Kernstadt nördlich der Bahnlinie Soest-Paderborn und die Stadtteile Bad Waldliesborn, Lipperbruch und Cappel)

Schiedsmann: Thomas Cramer
Sprechzeiten: nach Vereinbarung,  Tel.: 02941/244351

Stellvertreter: Brigitte Andermahr  
Sprechzeiten: nach Vereinbarung

Schiedsamtsbezirk Lippstadt III

(der Bezirk umfasst die Kernstadt südlich der Bahnlinie Soest-Paderborn und die Stadtteile Bökenförde, Dedinghausen, Esbeck, Garfeln, Hörste, Lipperode, Overhagen, Rebbeke und Rixbeck)

Schiedsmann: Peter Brannekemper
Sprechzeiten: nach Vereinbarung; Tel.: 0178/2690922

Stellvertreter: Johannes Peter Angenendt
Sprechzeiten: nach Vereinbarung

Eine grafische Einteilung finden Sie hier als PDF-Download.

Die Schiedsperson muss nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für dieses Ehrenamt geeignet sein, das heißt, man darf beispielsweise nicht vorbestraft sein oder unter Betreuung stehen. Außerdem sollte sie das 30. Lebensjahr vollendet haben, nicht älter als 70 Jahre alt sein und zudem in dem Bezirk des Schiedsamtes bzw. der Schiedsstelle wohnen. 

Spezielle Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Mitzubringen sind aber: Gesunde Menschenkenntnis, einige Lebenserfahrung, viel Geduld, etwas Zeit, die Fähigkeit zur Abfassung von schriftlichen Vergleichsprotokollen und die Bereitschaft, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. In zeitlicher Hinsicht sollten Sie im Schnitt ca. 10 Stunden im Monat für das Ehrenamt einplanen (meist abends).

Sie können sich bei Interesse und Eignung an die Verwaltung der Stadt Lippstadt  wenden und dort nachfragen, ob in Ihrem Bezirk ein Schiedsamt / eine Schiedsstelle frei ist und sich dann ggfl. schriftlich mit kurzem Lebenslauf bewerben.

Der Rat  wählt die Schiedsperson auf fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die gewählte Schiedsperson darf die Wahl erst antreten, wenn sie durch die Direktorin/ den Direktor des zuständigen Amtsgerichtes bestätigt worden ist. Danach wird die Schiedsperson von der Leitung des Amtsgerichtes auf die Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet bzw. vereidigt.

Johanna Druffel

Fachdienst Organisation Vergabestelle
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