Lärmbelästigung: Unsere Ansprechpartner und Anlaufstellen

Sie fühlen sich durch Lärm belästigt? Egal ob Party, Fernseher oder Rasenmäher - gerade in direkter Nachbarschaft gilt das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Mit Beschwerden über Lärm können Sie sich an das Ordnungsamt der Stadt Lippstadt (innerhalb der Öffnungszeiten) oder an die Polizei (auch nachts)  wenden.

Je nachdem wodurch der Lärm verursacht wird,  gelten unterschiedliche Bestimmungen.  Neben der Stadt Lippstadt und der Polizei ist  je nach Lärmursache auch der Kreis Soest (Immissionsschutz) zuständig.

Auf dieser Seite können Sie sich über ihre Rechte informieren und die mögliche Vorgehensweise bei einer Lärmbelästigung. Unten in den Rechtsgrundlagen auf dieser Seite finden Sie auch die ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Lippstadt, in der beispielsweise die Mittagsruhe oder Nachtruhe klar geregelt sind. Hier können Sie im Zweifel nachlesen, welche Regeln gelten.

Für den Einsatz von Maschinen, die mit erheblicher Lärmeinwirkung verbunden sind, gelten nach der Maschinenlärmschutzverordnung besondere Ruhezeiten. 

Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes zur Verfügung.

 

 

Lärm und Ruhezeiten - Häufig gefragt:

Verantwortlich für die Verhinderung unzumutbarer Lärmbelästigungen ist in erster Linie der Gastwirt. Falls Sie sich durch den Lärm einer Gaststätte belästigt fühlen, machen sie den Gastwirt darauf aufmerksam.  Behördliche Ansprechpartner sind tagsüber der Fachdienst Sicherheit und Ordnung. Nachts wenden Sie sich bitte an die Polizei.

Zur Belästigung der Nachbarschaft führt insbesondere auch Lärm von Rasenmähern, Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern, Laubbläsern und Laubsammlern. Den Betrieb dieser Geräte regelt die sogenannte "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung". Demnach dürfen unter anderem die genannten Geräte generell in Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten ausschließlich an Werktagen zwischen 7 und 20 Uhr betrieben werden.

Für Laubbläser und Laubsauger, die insbesondere im Herbst häufig im Einsatz sind, gelten noch weitere Einschränkungen: Soweit diese nicht über das europäische Umweltzeichen verfügen, sind diese an Werktagen nur von 9 bis 13 Uhr und von 15 bis 17 Uhr zulässig.

Wenn dies nicht eingehalten wird, können Sie sich direkt an den Verursacher wenden und ihn auf die Regelungen aufmerksam machen. Im Weiteren können Sie sich auch an das Ordnungsamt wenden.

Auch in der direkten Nachbarschaft kann es durch Radios, Fernseher oder private Handwerksarbeiten ebenfalls zu einer  Lärmbelästigung kommen. Die Vermeidung unnötigen Nachbarschaftslärms ist ein Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme.

Bei Lärmbelästigungen innerhalb eines Hauses wenden Sie sich am besten zuerst direkt an den Verursacher. Wenn dieser nicht einsichtig ist,  können Sie sich an Ihren Vermieter wenden. Dieser ist für die Einhaltung der Hausordnung zuständig. Grundsätzlich können Sie sich bei Beschwerden auch direkt an das Ordnungsamt (innerhalb der Öffnungszeiten) oder die Polizei wenden.

Darüber hinaus können Sie als  Eigentümer zivilrechtliche Ansprüche, andauernden Lärm zu unterlassen, auch gegenüber anderen Grundstückseigentümerinnen oder -eigentümern selbst durchsetzen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann eine Unterlassung der jeweiligen Einwirkung verlangen, wenn diese ihn selbst oder die Mieter "wesentlich beeinträchtigt". Voraussetzung ist in der Regel ein Schlichtungsversuch durch die Einschaltung von Schiedspersonen.

In Wohn- und Kleinsiedlungsgebieten ist in der Zeit von 13 bis 15 Uhr (allgemeine Ruhezeit) jede Tätigkeit untersagt, die mit besonderer Lärmentwicklung verbunden ist und die allgemeine Ruhezeit stören könnte. Als solche Tätigkeiten gelten insbesondere:

  • Der Gebrauch von motorbetriebenen Rasenmähern
  • Das Holzhacken, Hämmern, Sägen, Bohren, Schleifen, Fräsen und Schreddern.

Das gilt nicht für landwirtschaftliche und gewerbliche Tätigkeiten sowie die Pflege der öffentlichen Anlagen und Verkehrsflächen.

Die Nachtruhe ist einzuhalten. Dabei bezieht sich die Nachtruhe auf den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr. Bei Ruhestörungen in diesem Zeitraum wenden Sie sich bitte an den Verursacher oder direkt an die Polizei.

Frau Katja Vogt

Fachdienst Sicherheit und Ordnung
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